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   BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14   

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https://dejure.org/2017,17124
BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14 (https://dejure.org/2017,17124)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2017 - VI R 83/14 (https://dejure.org/2017,17124)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2017 - VI R 83/14 (https://dejure.org/2017,17124)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a, FGO § 155, ZPO § 240 S 1, ZPO § 249 Abs 3, FGO § 126 Abs 1
    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO, § 155 FGO, § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 126 Abs 1 FGO
    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung über unzulässige Revision - trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung beim BFH

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 4, AO § 370
    Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Durchschnittssatz, Mitteilung, Steuererklärungspflicht, Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2014  12 K 38/10 wird als unzulässig verworfen.

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1490 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

  • BFH, 09.05.2007 - IV B 10/07

    Keine Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nach Einführung des §

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    NV: Ein Rechtsmittel kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden, wenn es bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens - hier: wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbegründung - unzulässig war (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07).

    Allerdings kann ein Rechtsmittel, das --wie vorliegend-- bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N., sowie FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012  2 K 54/12, juris).

  • BFH, 20.08.2012 - I R 3/12

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2012 I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990, und vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2012 - 2 K 54/12

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheide keine

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Allerdings kann ein Rechtsmittel, das --wie vorliegend-- bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N., sowie FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012  2 K 54/12, juris).
  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13

    Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Allerdings kann ein Rechtsmittel, das --wie vorliegend-- bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N., sowie FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012  2 K 54/12, juris).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 34/06

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2012 I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990, und vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 09.03.2016 - I R 79/14

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
    Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039, und die Nachweise bei Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.).
  • BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 21/16

    Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    b) Ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (BFH-Beschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2017 - VIII R 57/14

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7

    Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778; BFH-Beschluss vom 29. März 2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2022 - VI R 37/20

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.03.2016 - I R 79/14, Rz 12; Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, und die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.).

    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschluss vom 20.08.2012 - I R 3/12, Rz 8, und Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/14

    Revisionsbegründung zu allen kumulativ entscheidungserheblichen Streitfragen

    Insoweit muss der Revisionskläger im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. März 2017 VI R 83/14, Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2023 - VI R 15/22

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgerichts (FG) dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 16, und vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19

    Zugang eines Haftungsbescheids über eine Inanspruchnahme von Steuerschulden

    Denn ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 VIII R 21/16, BFHE 266, 97, BFH/NV 2020, 330; BFH-Beschluss vom 29.03.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917; BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).
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