Rechtsprechung
BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 162, AO § 149, AO § 328
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts - rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 162 AO, § 149 AO
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts
- IWW
- Wolters Kluwer
Konkretisierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Grundsatzrüge; Einzelfallbezogene Fragen; Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens als fakultative Maßnahme eines Vollstreckungsverfahrens
- rewis.io
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 5 S. 1; FGO § 135 Abs. 2
Konkretisierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Grundsatzrüge; Einzelfallbezogene Fragen; Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens als fakultative Maßnahme eines Vollstreckungsverfahrens - datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nichtzulassungsbeschwerde in Finanzgerichtsverfahren - und der Zulassungsgrund
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 21.05.2021 - 3 K 223/20
- BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 29.02.2012 - I B 88/11
Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausläuft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert (s. BFH-Beschluss vom 29.02.2012 - I B 88/11, Rz 26). - BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer …
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Andererseits reicht der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht aus (Senatsbeschluss vom 08.12.2017 - VI B 53/17, Rz 4, m.w.N.). - BFH, 19.10.2005 - X B 88/05
Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Festsetzung von Zwangsgeld um eine --fakultative-- Maßnahme des Vollstreckungsverfahrens handelt, wohingegen der Erlass eines Steuerbescheids, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine --unabdingbare-- Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 19.10.2005 - X B 88/05, BFH/NV 2006, 15).
- BFH, 19.03.2018 - VI B 97/17
Auslegung von Feststellungsbescheiden
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --von im Streitfall weder dargelegten noch vorliegenden Ausnahmen abgesehen-- unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 19.03.2018 - VI B 97/17, Rz 10, m.w.N.). - BFH, 22.03.2012 - IV B 97/11
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine …
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2012 - IV B 97/11, Rz 6). - BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14
Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung …
Auszug aus BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2015 - IV B 80/14, Rz 7).
- BFH, 13.03.2024 - V B 67/22
Aktiengesellschaft als Organgesellschaft
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19, EU:C:2021:285 sowie des BFH-Beschlusses vom 11.12.2019 - XI R 16/18 (BFHE 268, 240) "weiterhin des Erfordernisses einer organisatorischen Eingliederung mit Durchgriffsrechten zur Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft [bedarf] oder vielmehr die in Art. 11 MwStSystRL geforderte enge Verbindung durch gegenseitige organisatorische Beziehungen bereits im Regelfall, zumindest aber in dem Fall, dass eine Gefahr eines steuerlichen Missbrauchs tatsächlich nicht bestanden hat, ausreichend [ist]", ist nicht klärungsbedürftig (vgl. allgemein z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - VI B 61/21, BFH/NV 2022, 731, Rz 3 ff.), sondern durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. - BFH, 22.08.2023 - VIII B 76/22
Zu den Anforderungen an die Weiterleitung eines Irrläuferschreibens durch das …
Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - VI B 61/21, Rz 4). - FG Münster, 20.04.2023 - 9 V 168/23
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finazbehörde; Antrag auf …
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei einer Schätzung nach § 162 AO auch nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - VI B 61/21, BFH/NV 2022, 731).