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   BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13   

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https://dejure.org/2014,20884
BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13 (https://dejure.org/2014,20884)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2014 - VIII R 23/13 (https://dejure.org/2014,20884)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2014 - VIII R 23/13 (https://dejure.org/2014,20884)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • openjur.de

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung; Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, EStG VZ 2009, EStG § 32a Abs 1
    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • cpm-steuerberater.de

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung – Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • rewis.io

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes für Kapitaleinkünfte auf Auszahlungen an zu mehr als 10 % beteiligte Anteilseigner

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesellschafterfremdfinanzierung - und die Abgeltungsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Angehörigen, nahe stehenden Personen und Gesellschafterfremdfinanzierung

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei Angehörigen- und Gesellschafterdarlehen - Günstiger Abgeltungsteuersatz wird nur bei beherrschendem Einfluss versagt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Nahestehenden und Tarifbesteuerung bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 352
  • ZIP 2014, 1679
  • ZIP 2014, 66
  • NJ 2014, 531
  • BB 2014, 2070
  • BB 2014, 2339
  • DB 2014, 1903
  • BStBl II 2014, 884
  • NZG 2014, 1120
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 46 ff., m.w.N.; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180 ff., m.w.N.).

    Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. November 1989  1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, 118; in BVerfGE 105, 17, 47).

    Dem Gesetz liegen damit legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungsregelungen grundsätzlich geeignete Ziele zugrunde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 47 f.).

    Schließt der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht eine wirtschafts- oder sozialpolitisch motivierte steuervergünstigende Ausnahmeregelung aus, weil der Lenkungszweck nicht erreicht wird, so ist die dadurch hergestellte Regelbelastung der betroffenen Adressatengruppe für sich genommen grundsätzlich mit Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, vereinbar (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 32 ff.).

  • FG Niedersachsen, 12.04.2012 - 14 K 335/10

    Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 12. April 2012  14 K 335/10 ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 12. April 2012  14 K 335/10 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2010 die tariflich besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen um 16.320 EUR zu verringern, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte um diesen Betrag zu erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 46 ff., m.w.N.; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfG-Beschlüsse vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 277 ff., m.w.N.; vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 244 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfG-Beschlüsse vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 277 ff., m.w.N.; vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 244 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Zum anderen unterfällt die bloße Chance, von einer steuerlichen Begünstigung von Kapitalerträgen zu profitieren, nicht dem Grundrechtsschutz des GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 83).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Dieses auf die Standortsicherung bezogene gesetzgeberische Ziel ist geeignet, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Regelungen, die die Besonderheiten der Kapitaleinkünfte berücksichtigen, zu erweitern und die Begünstigung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte gegenüber anderen Einkunftsarten zu rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 282).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Die Regelung ist auch nicht willkürlich, da es für das Willkürverbot nicht auf einen Mangel an dogmatisch "überzeugenden" oder systematisch "richtigen" Gründen ankommt, sondern auf den offenkundigen Mangel an jeglicher Sachlichkeit des Grundes (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, 127), der vorliegend nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13
    Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. November 1989  1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, 118; in BVerfGE 105, 17, 47).
  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    c) Zudem würde im vorliegenden Fall bei einer Gewährung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG das vom Gesetzgeber mit der Einführung des Abgeltungsteuersatzes verfolgte Lenkungsziel verfehlt, die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, die ihr Kapital ohne größere Schwierigkeiten auch im Ausland anlegen könnten (s. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884); denn ist der Erwerb einer Immobilie durch einen Ehegatten nur dann möglich, wenn ihm der andere Ehegatte die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, ist weder die Verlagerung des Kapitals in das Ausland, noch eine Anlage des Kapitals und eine Kreditaufnahme im Inland eine Alternative zu dieser Investition.

    Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her (Senatsurteil in BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 29. April 2014, VIII R 23/13, BStBl. II 2014, 884).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 (BFHE 245, 352) wird verwiesen.
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 (BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884) wird verwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 1605/16

    Rentenzahlungen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen, begünstigten privaten

    Der Bundesfinanzhof sei u.a. in seinem Urteil vom 29.04.2014 VIII R 23/13 bezüglich der Frage des anzuwendenden Steuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung zu dem Ergebnis gekommen, dass der progressive Einkommensteuertarif gem. § 32a Abs. 1 EStG greife und § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verfassungsgemäß sei.
  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

    Als typisierende Norm sei sie notwendigerweise typisierend und pauschalierend zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ausgestaltet (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.04.2014 VIII R 23/13, BStBl II, 2014, 884).

    Auch der BFH sehe in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884).

    Die Nichtanwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG sei kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil, sondern vielmehr folgerichtige Ausgestaltung der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG durch § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 23/13 BStBl II 2014, 884).

    Ihre Anwendung hängt nach dem Wortlaut nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen Missbrauchsfalls, einer konkret missbräuchlichen Gestaltung ab (Urteil des FG München vom 29.09.2020 5 K 2870/19, a. a. O. mit Hinweis auf Urteil des BFH vom 29.04.2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884: keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass nur Missbrauchsfälle erfasst werden).

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17

    Einkommensteuerliche Behandlung des Bondstripping von im Privatvermögen

    Dementsprechend sehe auch der BFH in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884).

    Denn gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG solle für negative Kapitalerträge, die - wären sie positive Kapitalerträge - nicht dem Abgeltungsteuersatz unterfielen, weder die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG noch die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884).

    Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs habe der Gesetzgeber die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bewusst generalisierend und pauschalierend ausgestaltet (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884).

  • FG Düsseldorf, 18.05.2021 - 10 K 1362/18

    Abgeltungssteuer für von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhaltene

    Eine solche Einschränkung würde auch nicht dem Sinn und Zweck des § 32d Abs. 1 EStG entsprechen, der darin bestehe, die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen (Verweis auf BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884).

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884.

    Dem Gesetzgeber war dies bei der Einführung der Abgeltungsteuer bewusst und er hat hierzu in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 220/07, 97) Folgendes ausgeführt (Unterstreichung durch das Gericht): " Die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Kapitalerträge ist im Übrigen gerechtfertigt, da es ein grundlegendes Ziel der Einführung des abgeltenden Steuersatzes für Kapitalerträge ist, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, um den Kapitalabfluss ins Ausland zu bremsen, nicht jedoch, das Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen ." Die Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vereinfacht die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen und beugt unerwünschten Gestaltungen vor, bei denen der Gesellschafter der Stärkung der Gesellschaft durch Fremdkapital den Vorzug vor einer Erhöhung des Eigenkapitals gibt, um vom Abgeltungsteuersatz zu profitieren (BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884, Rn. 18 - 19).

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Dementsprechend sehe auch der BFH in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884 ).

    Denn gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG solle für negative Kapitalerträge, die - wären sie positive Kapitalerträge - nicht dem Abgeltungsteuersatz unterfielen, weder die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG noch die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884 ).

    Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs habe der Gesetzgeber die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bewusst generalisierend und pauschalierend ausgestaltet (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884 ).

  • BFH, 27.06.2023 - VIII R 15/21

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im

    Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. grundlegend hierzu BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).

    Jedenfalls findet eine etwaige Ungleichbehandlung eines Gesellschafter-Fremdkapitalgebers im Verhältnis zu einem durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Dritten, der eine (ausländische) natürliche Person als Fremdkapitalgeber finanziert, ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes, unerwünschten Gestaltungen entgegenzuwirken, bei denen Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene verlagert und durch Fremdkapital ersetzt wird, um vom Abgeltungsteuersatz zu profitieren (BTDrucks 16/4841, S. 60; vgl. auch BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884, Rz 19).

  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19

    (Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer

  • FG München, 29.09.2020 - 5 K 2870/19

    Wertpapiereigenschaft von Xetra-Gold

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 873/18

    Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei Rückzahlung einer Verbindlichkeit einer GmbH

  • FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 3703/11

    Darlehenszinsen an Gesellschafter

  • FG München, 20.10.2020 - 12 K 3102/17

    Klage gegen Einkommensteuerbescheid

  • FG Bremen, 15.05.2019 - 1 K 59/18

    Abgeltungsteuer: Von derselben natürlichen Person beherrschte

  • FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 2163/13

    Einkommensteuer: Zur Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitaleinkünften (§ 1 Abs. 3

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