Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2008 - III R 23/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1116
BFH, 29.05.2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltsleistungen an mittellosen Lebensgefährten ? Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. vom 20. 12. 2001 ? Grundsätze zur sog. Opfergrenze nicht anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 S. 2
    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001

  • datenbank.nwb.de

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen - Keine Opfergrenze bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin können komplett abgesetzt werden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifikation von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an dessen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Familienrecht: Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Unterhalt an mittellosen Lebensgefährten

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Unterhaltsleistungen an Lebenspartnerin abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1, BSHG § 122, BSHG § 16 S 1, BGB § 1603
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Opfergrenze; Unterhalt; Verlobte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 250
  • NJW 2009, 622
  • FamRZ 2008, 2026
  • DB 2008, 2290
  • BStBl II 2009, 363
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an

    Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Da hier aber, anders als im Fall des BFH-Urteils in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, ein gegenüber dem Kläger gemäß § 16151 Abs. 3 Satz 3 BGB i. d. F. des Streitjahrs bevorrechtigt unterhaltsberechtigtes Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, ist bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf dieses Kindes in Abzug zu bringen.

    Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des III. Senats des BFH in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, die in jenem Fall im Übrigen nicht entscheidungserheblich war.

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

    b) Seit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BStBl I 2002, 4) --Ersetzung des Wortes "soweit" durch "wenn"-- ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BTDrucks 14/6877, 26; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, m.w.N.; Blümich/Heger K., § 33a EStG Rz 148; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 33a Rz 13; Schmidt/Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 33a Rz 20).

    Vielmehr nimmt das Gesetz die im Sozialrecht angelegte --im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte-- Vermutung, dass Lebenspartner einander bei Bedürftigkeit unterhalten, auf (BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, sowie Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.) und stellt Unterhaltsleistungen an Personen, die wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen an Einkommen und Vermögen des Lebenspartners teilhaben, in der steuerlichen Rechtsfolge Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte gleich.

  • FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner - Verletzung

    (1) Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung mit den gesetzlich Unterhaltsberechtigten Personen liegt darin, dass der Unterhalt leistende sich in einer vergleichbaren - sittlichen, nicht rechtlichen- Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen des Lebenspartners verwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

    Bei Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner ist die Opfergrenze nicht anzuwenden, indes wird die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel als Erfahrungssatz angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem

    aa) Soweit sich FA und FG hierfür auf die Entscheidung des BFH vom 29.05.2008 - III R 23/07 (BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363) berufen, übersehen sie, dass diese Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist.

    In diesen Fällen nimmt der BFH die im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben, auf (z.B. Senatsurteile in BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 17, und vom 17.12.2009 - VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, Rz 13, sowie BFH-Urteile vom 19.05.2004 - III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und vom 19.06.2002 - III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 234/11

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, nach den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 (BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363) für sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaften aufgestellt habe und die auch auf den Streitfall zu übertragen seien, werde die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht durch die Opfergrenze eingeschränkt.

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343).

    aa) Unabhängig von der Anwendbarkeit der Opfergrenze ist sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292; in BHFE 222, 250, BStBl II 2009, 363; in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, jeweils m. w. N.) als auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 582) zunächst das verfügbare Nettoeinkommen der Kläger im Streitjahr zu ermitteln.

    Es kann also dahinstehen, ob die Grundsätze, die der BFH in seinen Urteilen in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, für eheähnliche Lebensgemeinschaften aufgestellt hat, auch auf Haushaltsgemeinschaften anwendbar sind, die von Eltern und Kindern gebildet werden.

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von

    In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das verfügbare Nettoeinkommen vielmehr nach Köpfen zu verteilen (Senatsurteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
  • FG Sachsen, 05.09.2017 - 3 K 1098/16

    Unterhalt an Sohn mit Lebensgefährtin

    Denn die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel wird von der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - als Erfahrungssatz angesehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl. II 2009, S. 363).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich gekürzt werden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl. II 2009, S. 363).

  • KG, 07.03.2014 - 122 Ss 14/14

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

    Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind nämlich die Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende mittelose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. BFHE 222, 250 [253]; Heyer in Blümich, EStG Stand Oktober 2013, § 33a Rn. 139 ff.).
  • FG Saarland, 05.04.2016 - 2 K 1213/13

    Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der

    Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 29. Mai 2008 III R 27/07, BStBl II 2009, 363) und dem BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 (BStBl I 2010, 582) sei die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) bestehe, nicht mehr anwendbar (Bl. 47).

    Bei diesen ist von einem gemeinsamen Wirtschaften - und somit von einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel - auszugehen; dies auch zur Verhinderung eines Widerspruchs zwischen Steuerrecht und Sozialrecht, zu dem es kommen würde, wenn dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich ein höherer Anteil am Einkommen des Steuerpflichtigen zugerechnet würde, als der Steuerpflichtige nach der Opfergrenze abziehen könnte (BFH vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363).

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 2/19

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende

    aa) Seit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BStBl I 2002, 4) --Ersetzen des Wortes "soweit" durch "wenn"-- ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BTDrucks 14/6877, S. 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.05.2008 - III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, unter II.1., und Senatsurteil vom 09.03.2017 - VI R 16/16, BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 3 S 20/11

    Rücksichtnahme im Außenbereich

  • FG Saarland, 23.09.2009 - 2 K 1393/07

    Zahlungen an die Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG)

  • FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen eines

  • FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 7 K 3168/13

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Aufteilung bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 14 K 8290/09

    Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG Einbezug von

  • FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 18/07

    Kein Abzug von Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte ehemalige

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 7 K 67/18

    Kindergeld für verheiratetes behindertes Kind - Anrechnung der Einkünfte und

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 15/12

    Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen einer den

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht