Rechtsprechung
BFH, 29.05.2008 - III R 45/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Investitionszulagenschädliche Übertragung von Wirtschaftsgütern auf möglicherweise fehlerhaft gegründete Zweckverbände im Bereich der Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit; Anspruchsberechtigung einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile von ...
- Judicialis
SächsWG § 63 Abs. 2; ; SächsWG § 63 Abs. 3; ; SächsWG § 63 Abs. 4; ; SächsWG § 137; ; InvZulG 1991 § 1; ; InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 2; ; InvZulG 1991 § 2 Abs... . 1 Satz 1 Nr. 1; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1; ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; ; KStG § 4; ; KStG § 4 Abs. 1; ; KStG § 4 Abs. 3; ; KStG § 4 Abs. 5; ; KStG § 5; ; FGO § 126 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Übertragung eines begünstigten Wirtschaftsguts auf einen Zweckverband zulagenunschädlich bei Wahrung der Bindungsfrist und Zuordnung zum Anlagevermögen eines Betriebs gewerblicher Art; Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 04.05.2005 - 2 K 1205/02
- BFH, 29.05.2008 - III R 45/05
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 18.12.2013 - III R 56/12
Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzungen bei Untergang …
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aus Gründen höherer Gewalt vor Ablauf der Bindungsfrist als zulagenunschädlich beurteilt werden kann, hat der Senat im Urteil vom 29. Mai 2008 III R 45/05 (BFH/NV 2008, 1878) zwar offengelassen, insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass dies jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist. - BFH, 14.11.2013 - III R 17/12
Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung
Eine Ausnahme von den Bindungsvoraussetzungen kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist (Senatsurteile vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, sowie vom 29. Mai 2008 III R 45/05, BFH/NV 2008, 1878).