Rechtsprechung
BFH, 29.05.2008 - V R 45/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung; Entschädigungsanspruch wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht
- Judicialis
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13; ; EG Art. 234 Abs. 3; ; FGO § 126 Abs 2; ; FGO § 102
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 227
Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen - datenbank.nwb.de
Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Trennung von entgeltlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege in medizinische und nicht medizinische Pflegeleistungen; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung i.F.v. entgeltlichen Leistungen der häuslichen ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
- BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
- BFH, 09.10.2008 - V R 45/06
- BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 2601/08
Wird zitiert von ... (35)
- BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland …
Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die dagegen eingelegten Rechtsmittel (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - V R 45/06, juris [Revision des Klägers]; Beschluss vom 1. April 2011 - XI B 75/10, juris [Nichtzulassungsbeschwerde des Zedenten]).Überdies stehe ihm ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu, weil der Bundesfinanzhof in dem Verfahren - V R 45/06 - offenkundig und damit hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.
Im konkreten Fall waren die Vorgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 7. September 1999 - C-216/97, Slg. 1999, I-4965, UR 1999, 419) nicht in der Weise eindeutig, dass auch eine natürliche Person - wie hier der Kläger - die Befreiung von der Umsatzsteuer hätte beanspruchen können (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 43).
Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht spricht insofern der Umstand, dass die nationalen Gerichte nach der Umsetzung der Sechsten Richtlinie wiederholt die Gemeinschaftskonformität der Regelungen in § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 18 UStG 1980 bekräftigt und bei ambulanten Pflegediensten keinen Klärungsbedarf gesehen haben (…BFH, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 aaO;… vom 16. Dezember 1993 - V B 124/93, juris Rn. 17 ff …und vom 29. Mai 1991 - V B 14/91, juris Rn. 6, 9 f; siehe auch BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 31).
Ein hinreichend qualifizierter beziehungsweise offenkundiger Verstoß des Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht liegt nicht in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 in dem den Kläger betreffenden Revisionsverfahren - V R 45/06 - (…aaO) begründet.
Der Bundesfinanzhof hat im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erkannt, dass dem Kläger die Ausübung der Gemeinschaftsrechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 39).
(4) Folglich kommt es auf die - vom Bundesfinanzhof ebenfalls verneinte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 38) - zweite Voraussetzung der Kühne & Heitz-Rechtsprechung des Gerichtshofs (infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftige Behördenentscheidung) nicht mehr an.
bb) Der Bundesfinanzhof hat in dem Verfahren - V R 45/06 - auch nicht die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) verletzt, weil er es unterlassen hat, den Gerichtshof zu fragen, wie dessen Entscheidung in der Rechtssache Kühne & Heitz (EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2004 aaO) zu verstehen ist.
(2) Der Bundesfinanzhof hat keinen Anlass zu einem Vorabentscheidungsverfahren gesehen, weil er die vom Kläger genannten Fragen als geklärt angesehen hat (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 45).
Dort ging es - wie hier - um einen Erlass nach § 227 AO und die erste Voraussetzung der Kühne & Heitz-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 32 ff).
- BFH, 16.09.2010 - V R 57/09
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen …
Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889;… vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).
- FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227 …
Alleine der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später (fort)entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO (vgl. BFH-Urteile vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N. und vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460).Diese Rechtsprechung bezieht sich hingegen nicht auf die Frage, ob bestandskräftig festgesetzte Steuern nach der Auslegung bzw. Präzisierung einer in einer Richtlinie verankerten Steuerbefreiungsvorschrift durch den EuGH an diese anzupassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
Die Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte, bei denen der Steuerpflichtige den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, ist daher auch nach dem EuGH-Urteil in der Sache "W K" auf die Beachtung der Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz beschränkt (vgl. dazu insgesamt auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
Diese Zwecksetzung würde vereitelt, wenn die Durchbrechung der Bestandskraft im Wege eines Billigkeitserlasses von der regelmäßig nur sehr schwierig zu beurteilenden Vorhersehbarkeit von Entscheidungen bei der Klärung oder Präzisierung zweifelhafter Rechtsfragen abhängig gemacht würde (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
Dabei entspricht es der Entscheidung des Gesetzgebers, der Rechtssicherheit in Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen einen Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall einzuräumen (vgl. BFH-Urteile vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N. und vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460).
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsätzen gehört und eine Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.; EuGH-Urteil vom 17.2.2008 C-2/06, ABl. EU 2008, Nr. C 79, 3 , HFR 2008, 521).
Vielmehr hat der Beklagte über die (ruhenden) Einsprüche gegen die angefochtenen Steuerfestsetzungen bisher nicht entschieden; ein zulässiges Klageverfahren, das die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zuließe, ist insoweit nicht anhängig (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann als hinreichend qualifiziert in diesem Sinne anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen seiner Rechtsetzungsbefugnis bei deren Ausübung offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18.1.2001 C-150/99 Slg. 2001, I-493, HFR 2001, 387) oder ein letztinstanzliches Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
Unabhängig davon steht einem Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger den nach dem nationalem Recht möglichen Rechtsweg gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Steuerfestsetzungen, der auch die Durchsetzung der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte ermöglicht (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 30.9.2003 C-224/01, Slg. 2003, I-10239; siehe auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210), bisher nicht ausgeschöpft hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EuGH bei der Einräumung einer einmonatigen Klagefrist keinen Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip gesehen hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.; siehe auch EuGH-Urteil vom 17.2.2008 C-2/06, ABl. EU 2008, Nr. C 79, 3, HFR 2008, 521).
Denn er betrifft das Verfahren als solches und nicht den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).
- BFH, 21.01.2015 - X R 40/12
Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …
Das sei die Besonderheit des konkreten Falles, die ihn von dem EuGH-Urteil vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04 --i-21 Germany und Arcor-- (Slg. 2006, I-8559) sowie den BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 2008 V R 45/06 (BFH/NV 2008, 1889) und vom 15. Juni 2009 I B 230/08 (…BFH/NV 2009, 1779) unterscheide.Sowohl andere Senate des BFH als auch verschiedene FG haben in § 227 AO keine Änderungsvorschrift im Sinne der oben aufgeführten EuGH-Rechtsprechung gesehen und dementsprechend den Erlass einer Steuerforderung abgelehnt, weil das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderungen der Rechtsprechung kenne (s. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.a; in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.5.c aa;… wohl auch vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, …und vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746; ebenso FG Köln, Urteil vom 18. März 2009 7 K 2808/07, EFG 2009, 1168, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 5 K 2292/06 B, EFG 2012, 206).
aa) In mehreren Urteilen prüft der V. Senat im Rahmen eines Steuererlasses gemäß § 227 AO, inwieweit ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegeben sein könnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.2.a cc; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, unter II.3.; in BFH/NV 2008, 1889, unter II.4., und in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.6.).
- BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10
Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren u.a. nur dann sachlich überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStB1 II 1981, 611; vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStB1 II 1988, 512; vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889). - BFH, 16.09.2010 - V R 51/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine …
Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889;… vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).
- BFH, 16.09.2010 - V R 49/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten unter Umständen nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889;… vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).
- BFH, 16.09.2010 - V R 46/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889;… vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).
- BFH, 16.09.2010 - V R 48/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA deswegen bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889;… vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 5 K 2292/06
Vorlagepflicht nationaler Gerichte - Erlass wegen geänderter Rechtsprechung, …
Dies werde vom BFH in seiner Entscheidung vom 29.5.2008 (V R 45/06) nicht in Abrede gestellt.Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Urteil des BFH vom 29.5.2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889 mwN).
Ein gesonderter Aufhebungsanspruch würde jedenfalls daran scheitern, dass das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderung der Rechtsprechung kennt (vgl. Urteil des BFH vom 29.5.2008 a.a.O.).
Folgte man hingegen der Rechtsauffassung des Klägers, würde die mit der Bestandskraft verbundene Rechtssicherheit, die der materiellen Einzelfallgerechtigkeit grundsätzlich vorgeht und auch bei der Auslegung des § 227 AO zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BFH vom 29.5.2008 a.a.O.), weitgehend ausgehöhlt und damit auch den Rechtsfrieden vereiteln.
- FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11
Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung
- FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05
Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend …
- BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10
Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
- BFH, 16.09.2010 - V R 52/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine …
- FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 36/06
Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer, …
- BFH, 11.03.2011 - V B 45/10
Darlegungserfordernisse bei schwerwiegendem Rechtsfehler - Erlass bestandskräftig …
- FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1059/11
Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der …
- BFH, 29.10.2010 - V B 130/09
Korrektur bestandkräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter …
- FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1035/11
Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der …
- VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; steuerlicher Billigkeitserlass
- BFH, 05.06.2009 - V B 52/08
Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren - …
- BFH, 04.11.2009 - VI B 60/08
Bestimmung des Rechtsweges für den Erlass von Kirchensteuer des Bundeslandes …
- FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09
Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Eigenheimzulage für Immobilie im …
- BFH, 15.06.2009 - I B 230/08
Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener …
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachlichen …
- BFH, 26.11.2010 - V B 59/10
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlerhafter …
- BFH, 16.12.2010 - V B 66/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 26. 11. 2010 V B 59/10 - …
- FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10
Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von …
- FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07
Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer …
- FG München, 21.01.2010 - 14 K 1616/07
Erlass der Branntweinsteuer
- FG Düsseldorf, 19.11.2009 - 8 K 1384/09
Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden …
- FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14
Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten
- FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 82/09
Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide
- VG Aachen, 11.10.2017 - 6 K 1389/17
Erlass; Gebühren; Billigkeit
- FG Düsseldorf, 14.07.2010 - 4 K 4234/09
Zurechenbare Verursachung einer Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung durch ein …