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   BFH, 29.05.2008 - V R 45/06   

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https://dejure.org/2008,1739
BFH, 29.05.2008 - V R 45/06 (https://dejure.org/2008,1739)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - V R 45/06 (https://dejure.org/2008,1739)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - V R 45/06 (https://dejure.org/2008,1739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung; Entschädigungsanspruch wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13; ; EG Art. 234 Abs. 3; ; FGO § 126 Abs 2; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227
    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Trennung von entgeltlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege in medizinische und nicht medizinische Pflegeleistungen; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung i.F.v. entgeltlichen Leistungen der häuslichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1991 § 4 Nr 14, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g
    Bestandskraft; Heilberuf; Krankenpflege; Krankenpfleger; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Zwar dürften sich nach den EuGH-Urteilen vom 30. September 2003 Rs. C-224/01 --Köbler-- (Slg. 2003, I-10239 Randnr. 21, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331) und vom 13. Juni 2006 Rs. C-173/03 --Traghetti-- (Slg. 2006, I-5177) nur diejenigen Personen auf eine unterlassene Vorlage berufen, die hiervon unmittelbar betroffen seien.

    a) Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108 Randnr. 37; Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark in Slg. 2001, I-493, UVR 2001, 108 Randnr. 39) oder ein letztinstanzliches Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (z.B. EuGH-Urteil Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 32 f.).

    Des Weiteren steht einem Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger den nach nationalem Recht möglichen Rechtsweg gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Verwaltungsentscheidung, der auch die Durchsetzung der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 31 f.), nicht ausgeschöpft hat.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Ein Anspruch auf Billigkeitserlass ergebe sich ferner nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-392/04 --i-21 Germany-GmbH-- (Slg. 2006, I-8559 Leitsatz 2).

    Denn ansonsten würde es im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, über einen längeren Zeitraum bestandskräftige Steuerverwaltungsakte an etwaige Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung anzupassen, was mit dem Sinn und Zweck der Bestandskraft nicht in Einklang zu bringen wäre (EuGH-Urteil i-21 Germany-GmbH in Slg. 2006, I-8559 Leitsatz 2; Bundesverwaltungsgericht in der im Anschluss an das EuGH-Urteil i-21 Germany-GmbH ergangenen abschließenden Entscheidung, Urteil vom 17. Januar 2007 6 C 32.06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, 709).

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung i-21 Germany-GmbH in Slg. 2006, I-8559 Randnr. 60 bei einer Klagefrist von einem Monat keinen Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip gesehen.

    Wie der EuGH in seinem Urteil i-21 Germany-GmbH in Slg. 2006, I-8559 Randnr. 53 betont, befindet sich ein Steuerpflichtiger, der von seinem Recht, Gebührenbescheide anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hat, in einer "völlig anderen Lage" als ein Kläger, der den Rechtsweg ausgeschöpft hat und bei dem das letztinstanzliche Gericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Zwar sei der BFH in späteren Entscheidungen hiervon wieder abgerückt und habe für die Beurteilung der Offensichtlichkeit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abgestellt (BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, und vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen (§ 227 der Abgabenordnung --AO--), wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (BFH-Urteile in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, und vom 14. November 2007 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574).

    Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO (BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460).

    Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des § 227 AO zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, m.w.N.).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Zwar dürften sich nach den EuGH-Urteilen vom 30. September 2003 Rs. C-224/01 --Köbler-- (Slg. 2003, I-10239 Randnr. 21, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331) und vom 13. Juni 2006 Rs. C-173/03 --Traghetti-- (Slg. 2006, I-5177) nur diejenigen Personen auf eine unterlassene Vorlage berufen, die hiervon unmittelbar betroffen seien.

    a) Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108 Randnr. 37; Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177).

    Des Weiteren steht einem Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger den nach nationalem Recht möglichen Rechtsweg gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Verwaltungsentscheidung, der auch die Durchsetzung der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 31 f.), nicht ausgeschöpft hat.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Von seiner gegenteiligen Rechtsprechung, wonach eine natürliche Person nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als begünstigte "Einrichtung mit sozialem Charakter" (EuGH-Urteil vom 11. August 1995 Rs. C-453/93 --Bulthuis-Griffioen--, Slg. 1995, I-2341, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 476) anzusehen sei, sei der EuGH erst später mit Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 --Gregg-- (Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419) abgerückt.

    Die Vorgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG waren jedenfalls bis zum Ergehen des EuGH-Urteils Gregg in Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419 nicht in der Weise eindeutig, dass auch eine natürliche Person --wie hier der Kläger als Einzelunternehmer in den Jahren 1990 und 1991-- die Befreiung der hier streitigen Leistungen hätte beanspruchen können.

    Vielmehr hat der EuGH im Urteil Bulthuis-Griffioen in Slg. 1995, I-2341 Randnr. 21, UR 1995, 476 ausdrücklich entschieden, dass eine natürliche Person --wie hier der Kläger-- nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG fällt, und diese Auffassung erst im Urteil Gregg in Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419 mit der Maßgabe geändert, dass der Begriff der Einrichtung natürliche Personen von der Befreiung nicht ausschließt.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Noch bevor der EuGH über die Vorlagefragen entschieden hatte (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 --Kügler--, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30), lehnte das FA den Erlassantrag mit der Begründung ab, ein Erlassverfahren sei nicht dazu bestimmt, die unterlassene Ausschöpfung von Rechtsmitteln zu ersetzen.

    Vor dem Ergehen der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 habe das FA somit davon ausgehen dürfen, dass Umsätze des Klägers aus hauswirtschaftlicher Pflege und Grundpflege nicht steuerbefreit seien.

    Das FA sei auch nicht zum Erlass der Umsatzsteuer wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verpflichtet, denn die Rechtslage vor Ergehen der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 sei nicht eindeutig gewesen.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    a) Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108 Randnr. 37; Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark in Slg. 2001, I-493, UVR 2001, 108 Randnr. 39) oder ein letztinstanzliches Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (z.B. EuGH-Urteil Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 32 f.).

  • BFH, 03.02.2000 - V R 1/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Nachdem --über ein Jahr später-- der Bundesfinanzhof (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932) dem EuGH die drei Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt hatte, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG auch für juristische Personen anwendbar sei ("Rechtsformneutralität"), ob ggf. auch die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung unter die Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und/oder Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) fielen ("anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter") und ob sich der Steuerpflichtige ggf. hierauf trotz fehlender Umsetzung durch den Gesetzgeber unmittelbar berufen könne, beantragte der Kläger beim FA am 15. August 2000 den Erlass der für 1990 und 1991 festgesetzten Umsatzsteuer.

    Zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung ist es erst etwa ein Jahr nach der Entscheidung des FA im Festsetzungsverfahren (9. Dezember 1998) durch den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH in BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932 gekommen.

  • BFH, 23.11.2006 - V R 67/05

    Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Zwar sei der BFH in späteren Entscheidungen hiervon wieder abgerückt und habe für die Beurteilung der Offensichtlichkeit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abgestellt (BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, und vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436).

    Ein gesonderter Aufhebungsanspruch würde vorliegend jedenfalls daran scheitern, dass das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderungen der Rechtsprechung kennt und zudem der Kläger den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, somit die Steuerbescheide nicht aufgrund der Verletzung der Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden sind; denn der Kläger hat gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung keine Klage vor dem FG erhoben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 45/06
    Von seiner gegenteiligen Rechtsprechung, wonach eine natürliche Person nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als begünstigte "Einrichtung mit sozialem Charakter" (EuGH-Urteil vom 11. August 1995 Rs. C-453/93 --Bulthuis-Griffioen--, Slg. 1995, I-2341, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 476) anzusehen sei, sei der EuGH erst später mit Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 --Gregg-- (Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419) abgerückt.

    Vielmehr hat der EuGH im Urteil Bulthuis-Griffioen in Slg. 1995, I-2341 Randnr. 21, UR 1995, 476 ausdrücklich entschieden, dass eine natürliche Person --wie hier der Kläger-- nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG fällt, und diese Auffassung erst im Urteil Gregg in Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419 mit der Maßgabe geändert, dass der Begriff der Einrichtung natürliche Personen von der Befreiung nicht ausschließt.

  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

  • BFH, 17.05.2001 - V R 77/99

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer

  • BFH, 10.06.1997 - V B 62/96

    Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • BFH, 23.11.2006 - V R 51/05

    Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund

  • BFH, 05.06.2003 - V B 59/02

    Nachzahlungszinsen, Erlass

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • BFH, 16.12.1993 - V B 124/93

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus einer heilberuflichen Tätigkeit

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01

    Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für Leistungen eines

  • BFH, 21.04.2005 - V R 16/04

    Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruchs wegen Aufrechterhaltung

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • BFH, 14.11.2007 - II R 3/06

    Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer - Voraussetzungen

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die dagegen eingelegten Rechtsmittel (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - V R 45/06, juris [Revision des Klägers]; Beschluss vom 1. April 2011 - XI B 75/10, juris [Nichtzulassungsbeschwerde des Zedenten]).

    Überdies stehe ihm ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu, weil der Bundesfinanzhof in dem Verfahren - V R 45/06 - offenkundig und damit hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

    Im konkreten Fall waren die Vorgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 7. September 1999 - C-216/97, Slg. 1999, I-4965, UR 1999, 419) nicht in der Weise eindeutig, dass auch eine natürliche Person - wie hier der Kläger - die Befreiung von der Umsatzsteuer hätte beanspruchen können (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 43).

    Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht spricht insofern der Umstand, dass die nationalen Gerichte nach der Umsetzung der Sechsten Richtlinie wiederholt die Gemeinschaftskonformität der Regelungen in § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 18 UStG 1980 bekräftigt und bei ambulanten Pflegediensten keinen Klärungsbedarf gesehen haben (BFH, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 aaO; vom 16. Dezember 1993 - V B 124/93, juris Rn. 17 ff und vom 29. Mai 1991 - V B 14/91, juris Rn. 6, 9 f; siehe auch BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 31).

    Ein hinreichend qualifizierter beziehungsweise offenkundiger Verstoß des Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht liegt nicht in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 in dem den Kläger betreffenden Revisionsverfahren - V R 45/06 - (aaO) begründet.

    Der Bundesfinanzhof hat im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erkannt, dass dem Kläger die Ausübung der Gemeinschaftsrechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 39).

    (4) Folglich kommt es auf die - vom Bundesfinanzhof ebenfalls verneinte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 38) - zweite Voraussetzung der Kühne & Heitz-Rechtsprechung des Gerichtshofs (infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftige Behördenentscheidung) nicht mehr an.

    bb) Der Bundesfinanzhof hat in dem Verfahren - V R 45/06 - auch nicht die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) verletzt, weil er es unterlassen hat, den Gerichtshof zu fragen, wie dessen Entscheidung in der Rechtssache Kühne & Heitz (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 aaO) zu verstehen ist.

    (2) Der Bundesfinanzhof hat keinen Anlass zu einem Vorabentscheidungsverfahren gesehen, weil er die vom Kläger genannten Fragen als geklärt angesehen hat (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 45).

    Dort ging es - wie hier - um einen Erlass nach § 227 AO und die erste Voraussetzung der Kühne & Heitz-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 32 ff).

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227

    Alleine der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später (fort)entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO (vgl. BFH-Urteile vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N. und vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich hingegen nicht auf die Frage, ob bestandskräftig festgesetzte Steuern nach der Auslegung bzw. Präzisierung einer in einer Richtlinie verankerten Steuerbefreiungsvorschrift durch den EuGH an diese anzupassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

    Die Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte, bei denen der Steuerpflichtige den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, ist daher auch nach dem EuGH-Urteil in der Sache "W K" auf die Beachtung der Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz beschränkt (vgl. dazu insgesamt auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

    Diese Zwecksetzung würde vereitelt, wenn die Durchbrechung der Bestandskraft im Wege eines Billigkeitserlasses von der regelmäßig nur sehr schwierig zu beurteilenden Vorhersehbarkeit von Entscheidungen bei der Klärung oder Präzisierung zweifelhafter Rechtsfragen abhängig gemacht würde (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

    Dabei entspricht es der Entscheidung des Gesetzgebers, der Rechtssicherheit in Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen einen Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall einzuräumen (vgl. BFH-Urteile vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N. und vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460).

    In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsätzen gehört und eine Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.; EuGH-Urteil vom 17.2.2008 C-2/06, ABl. EU 2008, Nr. C 79, 3 , HFR 2008, 521).

    Vielmehr hat der Beklagte über die (ruhenden) Einsprüche gegen die angefochtenen Steuerfestsetzungen bisher nicht entschieden; ein zulässiges Klageverfahren, das die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zuließe, ist insoweit nicht anhängig (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann als hinreichend qualifiziert in diesem Sinne anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen seiner Rechtsetzungsbefugnis bei deren Ausübung offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18.1.2001 C-150/99 Slg. 2001, I-493, HFR 2001, 387) oder ein letztinstanzliches Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

    Unabhängig davon steht einem Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger den nach dem nationalem Recht möglichen Rechtsweg gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Steuerfestsetzungen, der auch die Durchsetzung der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte ermöglicht (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 30.9.2003 C-224/01, Slg. 2003, I-10239; siehe auch BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210), bisher nicht ausgeschöpft hat.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EuGH bei der Einräumung einer einmonatigen Klagefrist keinen Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip gesehen hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.; siehe auch EuGH-Urteil vom 17.2.2008 C-2/06, ABl. EU 2008, Nr. C 79, 3, HFR 2008, 521).

    Denn er betrifft das Verfahren als solches und nicht den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 29.5.2008 V R 45/06, HFR 2008, 1210 m.w.N.).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).

    Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).

    b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Das sei die Besonderheit des konkreten Falles, die ihn von dem EuGH-Urteil vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04 --i-21 Germany und Arcor-- (Slg. 2006, I-8559) sowie den BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 2008 V R 45/06 (BFH/NV 2008, 1889) und vom 15. Juni 2009 I B 230/08 (BFH/NV 2009, 1779) unterscheide.

    Sowohl andere Senate des BFH als auch verschiedene FG haben in § 227 AO keine Änderungsvorschrift im Sinne der oben aufgeführten EuGH-Rechtsprechung gesehen und dementsprechend den Erlass einer Steuerforderung abgelehnt, weil das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderungen der Rechtsprechung kenne (s. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.a; in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.5.c aa; wohl auch vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, und vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746; ebenso FG Köln, Urteil vom 18. März 2009  7 K 2808/07, EFG 2009, 1168, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2010  5 K 2292/06 B, EFG 2012, 206).

    aa) In mehreren Urteilen prüft der V. Senat im Rahmen eines Steuererlasses gemäß § 227 AO, inwieweit ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegeben sein könnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.2.a cc; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, unter II.3.; in BFH/NV 2008, 1889, unter II.4., und in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.6.).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren u.a. nur dann sachlich überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStB1 II 1981, 611; vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStB1 II 1988, 512; vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).

    Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).

    b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 49/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).

    Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten unter Umständen nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).

    b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 46/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).

    Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).

    b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 48/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb).

    Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA deswegen bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten u.U. nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d).

    b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 5 K 2292/06

    Vorlagepflicht nationaler Gerichte - Erlass wegen geänderter Rechtsprechung,

    Dies werde vom BFH in seiner Entscheidung vom 29.5.2008 (V R 45/06) nicht in Abrede gestellt.

    Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Urteil des BFH vom 29.5.2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889 mwN).

    Ein gesonderter Aufhebungsanspruch würde jedenfalls daran scheitern, dass das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderung der Rechtsprechung kennt (vgl. Urteil des BFH vom 29.5.2008 a.a.O.).

    Folgte man hingegen der Rechtsauffassung des Klägers, würde die mit der Bestandskraft verbundene Rechtssicherheit, die der materiellen Einzelfallgerechtigkeit grundsätzlich vorgeht und auch bei der Auslegung des § 227 AO zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BFH vom 29.5.2008 a.a.O.), weitgehend ausgehöhlt und damit auch den Rechtsfrieden vereiteln.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11

    Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 36/06

    Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer,

  • BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10

    Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 16.09.2010 - V R 52/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09

    Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; steuerlicher Billigkeitserlass

  • BFH, 11.03.2011 - V B 45/10

    Darlegungserfordernisse bei schwerwiegendem Rechtsfehler - Erlass bestandskräftig

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1059/11

    Abzugsfähigkeit des Verlustes aus Optionsscheinverfall - Abgeltungsteuer:

  • BFH, 04.11.2009 - VI B 60/08

    Bestimmung des Rechtsweges für den Erlass von Kirchensteuer des Bundeslandes

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1035/11

    Abgeltungsteuer: Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzug

  • BFH, 29.10.2010 - V B 130/09

    Korrektur bestandkräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter

  • BFH, 05.06.2009 - V B 52/08

    Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren -

  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und

  • BFH, 15.06.2009 - I B 230/08

    Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06

    Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von

  • BFH, 26.11.2010 - V B 59/10

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlerhafter

  • BFH, 16.12.2010 - V B 66/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 26. 11. 2010 V B 59/10 -

  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

  • FG München, 21.01.2010 - 14 K 1616/07

    Erlass der Branntweinsteuer

  • FG Düsseldorf, 19.11.2009 - 8 K 1384/09

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden

  • VG Aachen, 11.10.2017 - 6 K 1389/17

    Erlass; Gebühren; Billigkeit

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 82/09

    Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide

  • FG Düsseldorf, 14.07.2010 - 4 K 4234/09

    Zurechenbare Verursachung einer Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung durch ein

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