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   BFH, 29.05.2018 - IX B 106/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19082
BFH, 29.05.2018 - IX B 106/17 (https://dejure.org/2018,19082)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2018 - IX B 106/17 (https://dejure.org/2018,19082)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - IX B 106/17 (https://dejure.org/2018,19082)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 118 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
    Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer durch Dritten (hier: Sohn) bewohnten und vom Verkäufer nur besuchsweise genutzten Wohnung

  • rewis.io

    Divergenz, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Divergenz, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Konkretisierung eigene Wohnzwecke

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 29.05.2018 - IX B 106/17
    NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

    b) Daran gemessen liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragene Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) nicht vor.

    In dem Verfahren in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 ging es mithin um die Frage, ob auch die alleinige Nutzung als Zweitwohnung unter den Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu subsumieren ist oder ob die Regelung nur die Erstwohnung des Steuerpflichtigen umfasst.

  • BFH, 08.05.2013 - III B 140/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und einer Verletzung der

    Auszug aus BFH, 29.05.2018 - IX B 106/17
    a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).
  • BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

    Anders als die Kläger meinen, genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte aufhält (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2018 - IX B 106/17, Rz 6).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Nach allgemeiner Auffassung genügen insofern bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht (vgl. nur BFH, Beschluss vom 29. Mai 2018 IX B 106/17, BFH/NV 2018, 951).
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