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   BFH, 29.06.2004 - X B 155/03   

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BFH, 29.06.2004 - X B 155/03 (https://dejure.org/2004,7667)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2004 - X B 155/03 (https://dejure.org/2004,7667)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - X B 155/03 (https://dejure.org/2004,7667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; GewStG § 10a; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 171 Abs. 4
    Verjährung: Hemmung durch Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung und daneben zulässigen Einzelermittlungen; Anordnung der Erweiterung einer Prüfungsanordnung ohne Fristsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung und daneben zulässigen Einzelermittlungen; Hemmung des Fristablaufs durch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen; Pflicht des Einzelermittlungen durchführenden Prüfers zum Hinweis, daß die verlangten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung und daneben zulässigen Einzelermittlungen ist, wie sich das Tätigwerden der Finanzbehörde aus der Sicht des Betroffenen in entsprechender Anwendung der zu § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelten Rechtsgrundsätze darstellt (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

    Maßgeblich ist, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den Gehalt der Ermittlungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 37).

    Auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen hemmen den Fristablauf, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457, m.w.N.; in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

    Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles sind grundsätzlich Prüfungshandlungen (BFH-Urteil in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

    Seit In-Kraft-Treten der AO 1977 setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Ablaufhemmung durch eine Betriebsprüfung voraus, dass eine Betriebsprüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich, wenn auch nur stichprobenweise, Prüfungshandlungen für die einzelnen Steuerarten vorgenommen wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N.).

    Sie müssen nicht in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge eintreten (vgl. hierzu die Begründung im BFH-Urteil in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, § 171 Rz. 41).

    Zwar enthält im Streitfall --anders als bei dem der Entscheidung in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 zugrunde liegenden Sachverhalt-- die Ergänzung der Prüfungsanordnung nicht den Hinweis, dass die Außenprüfung bereits begonnen habe und nicht erst in Zukunft beginnen werde.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 ist der Ablauf der Festsetzungsfrist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird.

  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragene Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827), wonach eine angefochtene Prüfungsanordnung, in der der Prüfungsbeginn rechtswidrig festgelegt worden ist, mit Ablauf der normalen Festsetzungsfrist rechtswidrig werde, "auch auf Prüfungserweiterungen, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegeben werden, anzuwenden" seien, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig (vgl. unten 2.).

    Auch die weitere Rüge des Klägers, das FG-Urteil weiche von der BFH-Entscheidung in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 ab, führt nicht zur Zulassung der Revision.

    Der Kläger hat jedenfalls verkannt, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und der in dem BFH-Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 beurteilte Fall sich in den wesentlichen Merkmalen grundlegend unterscheiden.

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827, wonach eine Außenprüfung für eindeutig festsetzungsverjährte Steuern ausgeschlossen ist, entscheidend darauf abgestellt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 nicht nach § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt war, weil das FA nicht vor deren Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen habe.

  • BFH, 04.02.1988 - V R 57/83

    Zur Art der Anfechtung einer Prüfungsanordnung im Revisionsverfahren, wenn die

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Letzteres ist insbesondere gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Prüfers keine Abweichung von der ersten und unbeanstandeten Prüfungsanordnung feststellbar ist (BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413).

    Die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Beschlüsse in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Juli 2000 XI B 22/00, BFH/NV 2001, 181).

  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 67/00

    NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 26.07.2000 - XI B 22/00

    Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Beschlüsse in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Juli 2000 XI B 22/00, BFH/NV 2001, 181).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Deshalb hat ein Prüfer, der den Prüfungszeitraum überschreitende Einzelermittlungen anstellt, deutlich zu machen, dass die verlangten Auskünfte nicht mehr im Zusammenhang mit der Außenprüfung stehen (BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790, unter 2.b).
  • BFH, 10.04.2003 - X B 109/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht Senatsbeschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1.a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - X B 155/03
    Maßgeblich ist, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den Gehalt der Ermittlungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 37).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

  • BFH, 27.10.2003 - III B 13/03

    Ap; Prüfungszeitraum

  • BFH, 16.03.1989 - IV R 6/88

    Möglichkeit der Auswertung von Feststellungen einer Außenprüfung in einem

  • FG Düsseldorf, 08.07.2022 - 1 K 472/22

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer durch eine

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt und enthält die Ergänzung der Prüfungsanordnung den Hinweis, dass die Prüfung bereits begonnen hat (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.1994, I R 57/93, BStBl II 1994, 377) oder ist das dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe der Anordnung bekannt (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510), ist es unschädlich, wenn der Prüfer schon vor dem Erlass der ergänzenden Prüfungsanordnung mit der tatsächlichen Prüfung der neu einbezogenen Steueransprüche begonnen hat (vgl. auch Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 171 AO Rn. 108).

    Dass für die Abgrenzung nicht auf den in der erweiterten Prüfungsanordnung angegebenen Beginn der Außenprüfung abzustellen ist, findet seine Bestätigung im Beschluss des BFH vom 29.06.2004 (X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510).

    In Fällen, in denen die ergänzende Prüfungsanordnung der Prüfungshandlung nachfolgt, reicht die Kenntnis vom Beginn der Prüfung im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung aus (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510).

  • FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3514/09

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungsmaßnahmen ergehende Prüfungsanordnung noch die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO auslösen und den Rahmen bestimmen kann, innerhalb dessen der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist (vgl. etwa BFH, Beschluss v. 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 343; FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.09.2002, 1 K 167/02, EFG 2003, 130).
  • FG Niedersachsen, 27.03.2009 - 1 K 52/09

    Steuerliche Anerkennung für erklärte Verluste aus einem Reithallenbetrieb des

    Nur bezüglich der in der Prüfungsanordnung genannten Steuern und Veranlagungszeiträume kann unter weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen, eine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 4 AO eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.1999 - VIII R 17/97 - BStBl II 2000, 306 und Beschluss vom 29.06.2004 - X B 155/03 - BFH/NV 2004, 1510).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2008 - 5 K 923/03

    Hemmung der Festsetzungsfrist eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

    Die zeitliche Reihenfolge von Prüfungsanordnung und durchgeführten Ermittlungshandlungen ist allerdings unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2004 X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510).
  • FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05

    Erfordernis eines Antrages bei der Ablaufhemmung nach § 117 Abs. 4 Abgabenordnung

    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen den Fristablauf hemmen, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2004 X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90 , BFH/NV 1993, 457, m.w.N.; in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).
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