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   BFH, 29.06.2005 - II R 7/01   

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https://dejure.org/2005,2022
BFH, 29.06.2005 - II R 7/01 (https://dejure.org/2005,2022)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - II R 7/01 (https://dejure.org/2005,2022)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - II R 7/01 (https://dejure.org/2005,2022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG 1974 § 5 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG 1974 § 5 Abs. 1
    Keine Berücksichtigung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB beiBerechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung für Erbschaftsteuerzwecke nach §5 Abs. 1 ErbStG

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 5 Abs. 1

  • Judicialis

    ErbStG 1974 § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1974) § 5 Abs. 1
    Zugewinnausgleich im Erbfall - Beendigung des Güterstands der Zugewinngmeinschaft: Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung der Nachlasswerts, Ermittlung des steuerfreien Abzugsbetrags

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zugewinnausgleichsforderung ? Auflösung durch Tod ? Unentgeltliche Zuwendungen durch Erblasser ? Keine Erhöhung des Nachlasses ? Hinzurechnung bei Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerfreier Ehegattennachlass

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreier Ehegattennachlass

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleichs ohne Anrechnung der unentgeltlichen Zuwendungen ; Verhältnismäßige Aufteilung der (fiktiven) Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis der Werte des Endvermögens; Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 5 Abs 1, BGB § 1375 Abs 2
    Ausgleichsanspruch; Erbschaftsteuer; Schenkung; Zugewinnausgleich; Zuwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 455
  • NJW 2005, 3662
  • FamRZ 2005, 1903 (Ls.)
  • BB 2005, 2343
  • DB 2005, 2391
  • BStBl II 2005, 873
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1993 - II R 87/91

    Zur Berechnung der steuerfreien Ausgleichsforderung beim fiktiven

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - II R 7/01
    Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 mindert die Begünstigung und gleicht die nach bürgerlichem Recht berechnete fiktive Ausgleichsforderung dem Steuerwertniveau des Nachlasses an (BFH-Urteil vom 10. März 1993 II R 87/91, BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510).

    Der als Ausgleichsforderung steuerfreie Betrag steht folglich zu der (nach zivilrechtlichen Grundsätzen errechneten) Ausgleichsforderung in demselben Verhältnis wie der Steuerwert des regelmäßig das Endvermögen repräsentierenden Nachlasses zu dessen nach anderen Bewertungsgrundsätzen bestimmten Wert (BFH-Urteil in BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510).

    Bei der Ermittlung des Endvermögens sind somit alle Vermögensgegenstände des Nachlasses zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören (BFH-Urteil in BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510).

    Der Anknüpfung an den Nachlass liegt vielmehr zu Grunde, dass der Nachlass regelmäßig dem Endvermögen entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510).

  • BFH, 12.04.1978 - II B 45/76

    Zugewinnausgleich - Rente - Erblasser

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - II R 7/01
    § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 ist nach seinem Sinn und Zweck eine rein steuerrechtliche Vorschrift (BFH-Beschluss vom 12. April 1978 II B 45/76, BStBl II 1978, 400).

    Dies ergibt sich aus § 1371 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BFH-Beschluss in BStBl II 1978, 400).

    aa) Schenkungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen zuzurechnen sind, gehören weder zivilrechtlich zum Nachlass noch können sie steuerrechtlich dem Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 hinzugerechnet werden (vgl. für Erwerbe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 BFH-Beschluss in BStBl II 1978, 400, wonach solche Erwerbe für die Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nicht anders zu behandeln sind wie der Nachlass selbst).

  • BFH, 30.07.1996 - II B 4/96

    Erbschaftsteuer - Negativer Nachlaßwert - Vermächtnis - Verhältnisrechnung -

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - II R 7/01
    Der Nachlass umfasst begrifflich das gesamte auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 29).

    Eine Äußerung in den Gesetzgebungsmaterialien hätte aber nahe gelegen, wenn der Gesetzgeber den Begriff des Nachlasses abweichend vom Inbegriff des gesamten auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehenden Vermögens (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 29) im Sinne des (rechnerischen) Endvermögens hätte verstehen wollen.

  • BFH, 05.05.2010 - II R 16/08

    Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine

    Damit wird eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 7/01, BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873).

    § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist nach seinem Sinn und Zweck eine rein steuerrechtliche Vorschrift (BFH-Urteil in BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873, m.w.N.).

    Der Nachlass umfasst begrifflich das gesamte auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2007 - II R 39/05

    Indexierung des Anfangvermögens bei Berechnung des fiktiven Anspruchs auf

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bewirkt danach, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten vorbehaltlich der in § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG getroffenen Sonderregelungen zu dem Anteil nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird, der ihm bei einer gedachten güterrechtlichen Lösung als Ausgleichsforderung zugestanden hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 II R 7/01, BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873).
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