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   BFH, 29.07.1992 - I R 18/91   

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https://dejure.org/1992,431
BFH, 29.07.1992 - I R 18/91 (https://dejure.org/1992,431)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1992 - I R 18/91 (https://dejure.org/1992,431)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - I R 18/91 (https://dejure.org/1992,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 71
  • NJW 1993, 1816 (Ls.)
  • BB 1992, 2208
  • BB 1993, 641
  • DB 1992, 2322
  • BStBl II 1993, 139
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Lediglich bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung - wie z. B. die von Dienst- oder Mietverträgen - einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien voraussetzt, kann im allgemeinen aufgrund der Regelmäßigkeit der Leistungen und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung bereits aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch der Schluß gezogen werden, daß ihm eine mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung zugrunde liegt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).

    Eine mündliche Vereinbarung, die eine Kapitalgesellschaft mit einem beherrschenden Gesellschafter abschließt und die eine Leistung an oder zugunsten des Gesellschafters betrifft, ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde; betrifft sie monatlich wiederkehrende Leistungen, kann sie schon dann als klar angesehen werden, wenn sie tatsächlich durchgeführt wurde (s. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).

    Hinsichtlich der Anforderungen, die an den Nachweis einer klaren von vornherein getroffenen mündlichen Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaften und beherrschenden Gesellschaftern zu stellen sind, hat sie sich auf das Urteil in BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645 bezogen.

    Denn der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645 zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

    Die Rechtsausführungen im Urteil in BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645 betreffen mündliche Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse, deren Durchführung - wie z. B. die von Dienst- und Mietverträgen - einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern voraussetzt.

  • BFH, 04.12.1991 - I R 63/90

    Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen GmbH und beherrschendem

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Eine Vermögensminderung wird u. a. dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt angesehen, wenn sie darauf beruht, daß die Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ein Entgelt zahlte oder in Zukunft zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590; vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800; vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m. w. N.).

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977/1984 ist zugleich eine (andere) Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977/1984, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Werte bei der Kapitalgesellschaft abfließen (vgl. Urteil in BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m. w. N.).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 87/83

    Revision - Ausschüttungsbelastung - Teilbeträge des Eigenkapitals - Feststellung

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Auch Nr. 12 des Gesellschaftsvertrags vom 13. Juli 1962, den das FG erwähnt und damit festgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 87/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75), führt zu keiner zweifelsfreien Auslegung des Vertrags vom 25. Oktober 1978.
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Der erkennende Senat kann diese Zweifel der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung des schriftlichen Vertrags vom 25. Oktober 1978 nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348).
  • BFH, 02.03.1988 - I R 63/82

    Zur Vereinbarung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter über die

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Eine Vermögensminderung wird u. a. dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt angesehen, wenn sie darauf beruht, daß die Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ein Entgelt zahlte oder in Zukunft zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590; vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800; vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m. w. N.).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 90/85

    Zur Frage einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    Eine Vermögensminderung wird u. a. dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt angesehen, wenn sie darauf beruht, daß die Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ein Entgelt zahlte oder in Zukunft zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590; vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800; vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m. w. N.).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I R 18/91
    a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977/1984 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Jedoch ist anerkannt, dass auch zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH zivilrechtlich wirksame mündliche Vereinbarungen getroffen werden können; insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung einen regelmäßigen Leistungsaustausch voraussetzt, kann es möglich sein, aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch den Schluss zu ziehen, dass ihm eine mündlich geschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139).

    Der erkennende Senat kann die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Kläger durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob es die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139, unter Abschn. II. 2. c der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 03.12.1996 - I R 67/95

    Die Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds ist auch dann unschädlich für

    Der erkennende Senat kann die Auslegung von Willenserklärungen durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (s. z. B. Senatsurteil vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139, m. w. N.).
  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).
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