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   BFH, 29.07.2015 - X R 4/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36828
BFH, 29.07.2015 - X R 4/14 (https://dejure.org/2015,36828)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2015 - X R 4/14 (https://dejure.org/2015,36828)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 (https://dejure.org/2015,36828)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen - Auskunftsersuchen als anfechtbarer Verwaltungsakt - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 2 Abs 1, AO § 93 Abs 1 S 1, AO § 93 Abs 1 S 3, AO § 208 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 208 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 208 Abs 1 S 3, FGO § 100 Abs 1 S 4, FGO § 102 S 1, AO § 118 S 1
    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen - Auskunftsersuchen als anfechtbarer Verwaltungsakt - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Bundesfinanzhof

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen - Auskunftsersuchen als anfechtbarer Verwaltungsakt - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 AO, § 93 Abs 1 S 3 AO, § 208 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 208 Abs 1 S 1 Nr 3 AO
    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen - Auskunftsersuchen als anfechtbarer Verwaltungsakt - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • IWW

    § 93 der Abgabenordnung (AO), § ... 93 Abs. 1 Satz 3 AO, § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 93 Abs. 9 AO, § 126 Abs. 2 FGO, § 118 Satz 1 AO, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 102 FGO, § 93 Abs. 1 AO, §§ 85, 88 AO, § 92 Satz 1 AO, § 92 Satz 2 Nr. 1 AO, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, § 208 Abs. 3 AO, § 88 Abs. 1 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte

  • kanzlei.biz

    Auskunftsersuchen an Dritte durch das Finanzamt

  • rewis.io

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen - Auskunftsersuchen als anfechtbarer Verwaltungsakt - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Stpfl.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Auskunftsersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Finanzamt hat keinen Freibrief

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftsersuchen an Dritte - ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftsersuchen an Dritte - als anfechtbarer Verwaltungsakt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen des Finanzamts - Dritte dürfen nur hilfsweise befragt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur eingeschränkt möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befugnis der Finanzbehörde, sich an einen Dritten zu wenden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen an Dritte - Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Auskunftsersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Außenprüfung: Auskunftsersuchen des Finanzamts an Dritte

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Auskunftsersuchen des Finanzamts an unbeteiligte Dritte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 11.01.2016)

    Steuerauskunft von Dritten nur die Ausnahme

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf das Finanzamt bei anderen Personen oder Behörden sich erkundigen?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 112
  • NVwZ-RR 2016, 315
  • DB 2015, 2913
  • BStBl II 2016, 135
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. hierzu und auch zum Nachfolgenden: BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).

    Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, m.w.N.).

    Sie können z.B. eine Außenprüfung anordnen oder selbst Einzelermittlungen gemäß § 88 Abs. 1 AO durchführen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, unter II.2.b; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461, m.w.N.).

    Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, m.w.N.).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (weiterführend, auch zur Prognoseentscheidung: BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, unter II.2.b, m.w.N.).

    der Beteiligte unbekannt ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227) oder.

  • BFH, 30.03.1989 - VII R 89/88

    Vollstreckungsverfahren - Finanzbehörden - Einholen von Auskünften

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Die Finanzbehörde hat hierüber im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu befinden (BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; vom 30. März 1989 VII R 89/88, BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537, ständige Rechtsprechung).

    Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss (BFH-Urteil in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537).

    der Beteiligte nicht mitwirkt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537).

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 1/86

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Im Interesse der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzips sind die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung nicht zu hoch anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86, BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277).

    § 93 Abs. 1 AO ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Die in diesem Sinne erheblichen, mitzuteilenden "Tatsachen" müssen lediglich im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich sein (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, ständige Rechtsprechung).

    In beiden Fällen gelten gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO nicht (so auch ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.c; ebenso jüngst BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, unter II.1.b).

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Dies bedeutet, die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 29. September 2013  2 BvR 939/13, wistra 2014, 16, unter II.1., m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Danach dürfen Auskünfte von anderen Personen schon dann eingeholt werden, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit --sei es aufgrund konkreter Momente, sei es aufgrund allgemeiner Erfahrung-- zu dem Ergebnis gelangt ist, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen (ferner BVerfG-Urteil vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a ee der Gründe).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Die Finanzbehörde hat hierüber im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu befinden (BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; vom 30. März 1989 VII R 89/88, BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Nur in atypischen Fällen darf die Finanzbehörde hiervon abweichen, wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II.2.b, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    In beiden Fällen gelten gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO nicht (so auch ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.c; ebenso jüngst BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, unter II.1.b).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 4/14
    Wird eine Maßnahme heimlich durchgeführt, so ist es dem Betroffenen faktisch verwehrt, sich gegen sie im Voraus zur Wehr zu setzen (so schon BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, unter C.I.3.d cc (1)).
  • BVerfG, 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftspflicht beim Finanzamt

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18

    Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte - Rechtsschutz durch sog.

    Die Klage, so die Klägerin, sei zulässig: Bereits die Androhung, unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsersuchen an einen Dritten durchzuführen, stelle einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, sowie Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014 - 13 V 13165/14, veröffentlicht in juris).

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 - X R 4/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 135 ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes an einen Dritten als rechtswidrig angesehen, obwohl Anhaltspunkte aus einer vorhergehenden Außenprüfung dafür vorhanden gewesen seien, dass zusätzliche, bisher nicht erklärte Einnahmen des Steuerpflichtigen erzielt worden seien.

    Etwas anderes gelte nur dann, wenn von vorneherein feststehe, dass der Verfahrensbeteiligte entweder an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitwirken werde, oder wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, sowie Seer, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, § 93 AO Rz. 20).

    Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig.  Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen.

    Eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO gegen den Inhalt des o. g. Schreibens des Beklagten wäre unzulässig, weil die bloße Androhung der Durchführung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO gegenüber dem Stpfl. nach der Rechtsprechung des BFH keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet: Erst das schriftliche Auskunftsersuchen an einen Dritten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar  (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; Rätke, in: Klein, AO, § 93 Rz. 65 und 66 sowie Ratschow, in Klein, aaO, § 118 Rz. 42 "Auskunftsverlangen", jeweils m.w.N.).

    Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 - 9 K 9099/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 37/18).

    a) Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt nach der Rspr. des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135).

    Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, aaO).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl 2016, 135).

    Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO).

    Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu erachten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt ist (ebenso BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO).

    Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, Rz. 52, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 9 K 9099/16

    An Dritte gestellte Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ohne

    Ein solcher liege vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135).

    den Kläger ggf. erneut schriftliche Auskunftsersuchen an Dritte zu richten (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135 m. w. N.).

    Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.).

    a) Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.).

    Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.).

    Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.).

    Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu werten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgte (ebenso BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.; a. A. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO [Februar 2018], Rz. 20).

    Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O., Rz. 52, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2020 - X R 37/18

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Aufgrund des in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO verankerten Subsidiaritätsprinzips (vgl. insoweit nur Senatsurteil vom 29.07.2015 - X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 42, m.w.N.), welches insbesondere auch dem Schutz des Steuerpflichtigen in Bezug auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient (Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 51, m.w.N.), besteht die Gefahr, dass der geschäftliche Ruf des Klägers durch ein solches Auskunftsersuchen Schaden nehmen kann.

    Dies unterscheidet die Befugnisse des FA von denen der Steuerfahndung, bei der die Subsidiaritätsklausel des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO nicht gilt (so Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 43, m.w.N.).

    Auch wird nur so das FA dem doppelten Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gerecht, wonach zum einen vermieden werden soll, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten, und zum anderen den Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden sollen (Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 44, m.w.N.).

    Demgegenüber ist es nicht ausreichend, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar anzusehen, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 50).

    Trotz des insoweit weiten Beurteilungsspielraums der Finanzverwaltung bedarf es einer Steuererheblichkeit der mitzuteilenden "Tatsachen" (weiterführend Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 41, m.w.N.).

    Ausgehend davon, dass jedes Auskunftsersuchen ein anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO ist (Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 26, m.w.N.), wird das FG im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob und wenn ja welchen konkreten Ermittlungszweck das FA in jedem Einzelfall verfolgte, so dass es im Rahmen seiner Prognose vor dem Erlass jedes Auskunftsersuchens von einer Erfolglosigkeit der Sachaufklärung durch den Kläger ausgehen durfte.

    Dabei ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu beachten (weiterführend Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 51, m.w.N.).

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) verweist, in welchem dieser ein Auskunftsverlangen betreffend Provisionszahlungen für rechtswidrig gehalten hat, führt dieser Verweis in diesem Zusammenhang nicht weiter.

    Soll nämlich die Identität des noch unbekannten Beteiligten durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar; in diesen Fällen begegnet die Inanspruchnahme eines Dritten von vornherein keinen rechtlichen Bedenken (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris, und vom 27.10.1981 - VII R 2/80 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, Rn. 21; Klein, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 16).

    Damit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von dem der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Deshalb darf sie auch nur in atypischen Fällen hiervon abweichen, wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198; vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135).

    Hierdurch wird dem doppelten Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entsprochen, wonach zum einen vermieden werden soll, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten, zum anderen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135).

  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    aaa) Ein Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung u.a. dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt (z.B. BFH-Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 27, m.w.N.).

    Die Finanzbehörden dürfen grundsätzlich das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auswählen, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat (BFH-Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, unter II.2.b, und in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 37).

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    Denn bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen ist die Finanzverwaltung berechtigt, Dritte bei der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 93 AO heranzuziehen (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16

    Sonstiges

    Zwar wird Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte - um solche handelt es sich bei den Auskunftsersuchen, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 26; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 118 Rn. 8) - grundsätzlich nur im Wege der Anfechtungsklage und - soweit es sich um vorläufigen Rechtsschutz handelt - nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.

    In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird mithin auch dann eingegriffen, wenn die Reputation des Betroffenen hoheitlich dadurch geschädigt wird, dass Dritten vermittelt wird, er vernachlässige seine steuerlichen Pflichten (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 49).

    Dies setzt einerseits einen hinreichenden Anlass zum Tätigwerden voraus, weshalb Anfragen "ins Blaue hinein" ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 47); andererseits sind aber keine konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, dass Steuerunregelmäßigkeiten vorliegen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 35/38; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 49/53).

    Eine Auskunft kann vielmehr bereits dann eingeholt werden, wenn die Behörde - sei es aufgrund bestimmter Umstände oder allgemeiner Erfahrungssätze - zu der Auffassung gelangt, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung vollstreckungserheblicher Tatsachen führen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 50).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Vollstreckungserheblichkeit der angeforderten Auskunft fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 41; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 53/54).

    Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Heimlichkeit des Auskunftsersuchen den Eingriff in die Rechte der Antragstellerin erschwert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 12.06.2018 - 4 A 580/15

    Erledigung; Nebenwohnung; Zweitwohnung; Studentenwerk; Auskunftsrecht;

    § 93 Abs. 1 AO ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist (BFH, Urt. v. 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, BFHE 251, 112, Rn. 40 f. = juris Rn. 40 f.).

    Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Steuerbehörde in der Regel nach ihr verfahren muss und nur in atypischen Fällen hiervon abweichen darf , wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt (BFH, Urt. v. 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, BFHE 251, 112, Rn. 42 = juris Rn. 42 m. w. N.; st. Rspr.).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

    a) Die bloße Androhung des Auskunftsersuchens als Vorbereitungshandlung ist --anders als das (nachfolgende) Auskunftsersuchen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. zur Eigenschaft als Verwaltungsakt insoweit nur Senatsurteil vom 29.07.2015 - X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 26, m.w.N.)-- schon mangels Erzwingbarkeit der Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO (vgl. nur Senatsurteil vom 16.11.2011 - X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 18, m.w.N.) kein Verwaltungsakt.

    Auch ist das zwischenzeitlich durchgeführte Auskunftsersuchen und damit der (nachfolgende) Verwaltungsakt (vgl. hierzu nur Senatsurteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 26) in einem separaten Verwaltungsverfahren erlassen worden.

    Zutreffend hat das FG bereits in seinem Beschluss vom 08.01.2018 - 9 V 9166/17 erkannt, dass das streitige Auskunftsersuchen unter Beachtung der vom Senat in seinem Urteil in BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 38 ff. dargelegten Grundsätze nicht rechtsfehlerhaft ist.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18

    Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.11.2021 - 9 K 9099/16

    Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 9 V 9086/18

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels

  • VG Bayreuth, 19.10.2022 - B 8 K 22.795

    Zugunglück, Kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff

  • FG München, 12.08.2022 - 7 V 749/22

    Anforderung der Protokolle des der Gewinnausschüttung zugrundeliegenden

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