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   BFH, 29.08.1984 - I R 203/81   

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https://dejure.org/1984,572
BFH, 29.08.1984 - I R 203/81 (https://dejure.org/1984,572)
BFH, Entscheidung vom 29.08.1984 - I R 203/81 (https://dejure.org/1984,572)
BFH, Entscheidung vom 29. August 1984 - I R 203/81 (https://dejure.org/1984,572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9; StAnpG §§ 17 ff.; GemV §§ 1 ff.; AO 1977 §§ 51 ff

  • Wolters Kluwer

    Umweltschutz - Bürgerinitiative - Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 51
  • NJW 1985, 454
  • BB 1984, 2178
  • BB 1985, 173
  • BStBl II 1984, 844
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Der formellen Satzungsmäßigkeit ist genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben (Bestätigung des Urteils des Senats vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1978 I R 39/78 (BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482) genügt es, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben.

    Es kann - wie der Senat schon in seiner Entscheidung in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482 dargelegt hat (unter 4. c) - in der heutigen Zeit nach den Erkenntnissen der verschiedenen Zweige der Wissenschaft kein Zweifel daran bestehen, daß dem Schutz der Umwelt zur Verbesserung und Bewahrung der menschlichen Lebensgrundlagen sowie des Lebens in der Tier- und Pflanzenwelt eine hohe Bedeutung beizumessen ist.

    (3) Der Kläger hat sich - wie das FG ausdrücklich festgestellt hat - in den Streitjahren im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) betätigt (vgl. dazu BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, jeweils unter 4. am Ende).

    Das steht der Anerkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. die Ausführungen des Senats in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, jeweils unter 4. letzter Absatz, auf die verwiesen wird, und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Februar 1984 VI ZR 193/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 1607, unter III 3b bb).

    a) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482 (unter 4.) mit dem Begriff "Förderung der Allgemeinheit" näher auseinandergesetzt, diesen inhaltlich qualifiziert und auch zu der Fassung des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ("... darauf gerichtet ist ..."; im Gegensatz zu dem früher geltenden § 17 Abs. 1 StAnpG: "... gefördert wird ...") Stellung genommen.

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Daraus folgt zugleich, daß der politische Verein im engeren Sinne nicht die strengen Voraussetzungen zu erfüllen braucht, die § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl I 1967, 773) mit späteren Änderungen für die Wertung einer Vereinigung von Bürgern als Partei (vgl. dazu auch Art. 21 GG und Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78, BStBl I 1979, 612) festlegt: Ein politischer Verein im engeren Sinne ist bezüglich seiner Tätigkeit nicht - anders eine Partei - an den Bereich des Bundes oder eines Landes gebunden, wird auch nicht - anders eine Partei - dauernd oder für längere Zeit an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, verfügt in der Regel auch nicht über eine für die Aktivitäten im öffentlichen Leben erforderliche, gefestigte Organisation sowie über die nötigen finanziellen Mittel und ist schließlich nicht in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfG- Beschluß vom 12. Juli 1960 2 BvR 373, 442/60, BVerfGE 11, 266 (273) unter II 1).
  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Die Definition "politischer Verein ist jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt" hat der Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Gutachten vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228) zur Abgrenzung eines solchen Vereins von einem Berufsverband gewählt.
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Daraus folgt zugleich, daß der politische Verein im engeren Sinne nicht die strengen Voraussetzungen zu erfüllen braucht, die § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl I 1967, 773) mit späteren Änderungen für die Wertung einer Vereinigung von Bürgern als Partei (vgl. dazu auch Art. 21 GG und Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78, BStBl I 1979, 612) festlegt: Ein politischer Verein im engeren Sinne ist bezüglich seiner Tätigkeit nicht - anders eine Partei - an den Bereich des Bundes oder eines Landes gebunden, wird auch nicht - anders eine Partei - dauernd oder für längere Zeit an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, verfügt in der Regel auch nicht über eine für die Aktivitäten im öffentlichen Leben erforderliche, gefestigte Organisation sowie über die nötigen finanziellen Mittel und ist schließlich nicht in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfG- Beschluß vom 12. Juli 1960 2 BvR 373, 442/60, BVerfGE 11, 266 (273) unter II 1).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 77/76

    Gemeinnütziger Zweck - Veranlagungsverfahren - Festsetzungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Der Einspruch blieb erfolglos; seine Klage nahm er im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 I R 77/76 (BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481) zurück.
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

    Auszug aus BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
    Das steht der Anerkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. die Ausführungen des Senats in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, jeweils unter 4. letzter Absatz, auf die verwiesen wird, und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Februar 1984 VI ZR 193/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 1607, unter III 3b bb).
  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Daher darf weder ein "politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt" sein noch "die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen" (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b (2)).

    Der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit "im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist" (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b(2)).

    Daher fördert eine Bürgerinitiative mit ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit den Umweltschutz, wenn sie "der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte" dient, wobei mögliche "politische Auswirkungen" nicht entgegenstehen (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, Leitsätze 3 und 4).

    Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 6.).

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    So hat der BFH einen Verein, der sich auf die Verbreitung kritischer Informationen über die Risiken einer bestimmten Energieerzeugungstechnologie beschränkte und an friedlichen Demonstrationen teilnahm, als gemeinnützig angesehen (ausführlich BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844), obwohl weder durch Informationen noch durch Demonstrationen der Zustand der Umwelt unmittelbar beeinflusst oder gar verbessert wird.

    aa) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass insbesondere bei einer Körperschaft, deren Satzungsziel die Förderung des Umweltschutzes ist, der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzulässige politische Betätigung darstellt, solange der Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verlassen wird (BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.c, betreffend Verein, der sich gegen den Bau einer Eisenbahnstrecke wendet; ausführlich BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, betreffend Verein, der sich gegen die Nutzung der Kernenergie wendet; BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, betreffend Verein, der sich gegen eine nukleare Entsorgungsanlage wendet).

    Zur Begründung heißt es in diesen Entscheidungen (insbesondere im BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b, 4.b, 6.), der Schutz der Umwelt sei zu einem besonders wichtigen Gegenstand der allgemeinen Politik geworden.

    Darüber hinaus darf die Betätigung den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verlassen (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b (3); ausführlich BFH-Urteil in BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.).

    (3) Die politische Einflussnahme darf die anderen von der Körperschaft entfalteten Tätigkeiten jedenfalls nicht "weit überwiegen" (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 6., a.E.).

  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

    Bei Tätigkeiten, die eine politische Auswirkung haben, ist nach der Rechtsprechung eine Körperschaft dann nicht ausschließlich gemeinnützig tätig, wenn die politische Zielrichtung der Körperschaft Selbstzweck ist (bzw. über die Zeit wird) und den gemeinnützigen Zwecken nicht (mehr) funktional untergeordnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844; vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391; vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 14/20

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

    Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft --nach einer durch das BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) begründeten und seit Jahrzehnten fortgeführten Rechtsprechung-- eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung verwehrt.
  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Entscheidend ist, daß die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient (Anschluß an BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844).

    b) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bezeichnet sein, daß aufgrund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung geprüft werden können (§ 60 Abs. 1 AO 1977; sog. formelle Satzungsmäßigkeit; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482 unter 3.; vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844; vom 9. Juli 1986 I R 14/82, BFH/NV 1987, 632).

    a) Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844; vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 56 AO 1977 Tz. 1).

    Es kann vielmehr im Interesse der Förderung gemeinnütziger Zwecke liegen, wenn eine Körperschaft bei Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke gelegentlich auch zu einem besonders wichtigen Gegenstand der allgemeinen Politik Stellung bezieht (Urteil in BFHE 142, 51, 56 bis 57, BStBl II 1984, 844).

    Eine andere Beurteilung hätte wegen des weiten Begriffs der Politik (vgl. Urteil in BFHE 142, 51, 56 bis 57, BStBl II 1984, 844) zur Folge, daß gemeinnützige Zwecke bei fast jeder Körperschaft ausgeschlossen wären, die bei ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit aktuelle politische Fragen berührt.

    Dies kann nach dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht Rechtens sein (vgl. Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844).

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

    Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, nach der eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO gehört, führt der 5. Senat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 29. August 1984, I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844; vom 23. November 1988, I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl. II 1989, 391) aus, dass ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft weder festgelegt noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen dürfe.

    Dabei sieht der 5. Senat unter Berufung auf die Entscheidung des I. Senats des BFH, (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844) die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung dann als unproblematisch an, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes, im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    Für die im Jahr XXXX errichtete Klägerin sind damit die in Anlage 1 zu § 60 enthaltenen Festlegungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 1997 I B 21/96, BFH/NV 1997, 732; Senatsurteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844).
  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Zwar genügt es, dass diese Voraussetzungen auf Grund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können (Senatsurteile vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844; vom 13. August 1997 I R 19/96, BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794; vom 10. November 1998 I R 95/97, BFH/NV 1999, 739; vom 21. Juli 1999 I R 2/98, BFH/NV 2000, 297).

    Für die 1989 gegründete Klägerin sind damit die in der Anlage 1 zu § 60 AO enthaltenen Festlegungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 1997 I B 21/96, BFH/NV 1997, 732; Senatsurteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844).

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Zu Recht habe der BFH in seinem Urteil vom 29.08.1984 (I R 203/81, BStBl II 1984, 844) darauf hingewiesen, dass der Umweltschutz zu einem besonders wichtigen Gegenstand der allgemeinen Politik geworden sei, weshalb eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung zumindest im Bereich des Umweltschutzes die Gemeinnützigkeit nicht auszuschließen vermöge.
  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51 , BStBl II 1984, 844 ).
  • FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

    Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen

  • FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger

  • BFH, 13.08.1997 - I R 19/96

    Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

  • BFH, 09.02.2011 - I R 19/10

    Prüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Verfolgung

  • BFH, 27.09.2001 - V R 17/99

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22

    Gemeinnützigkeitsrecht: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.

  • BFH, 14.03.1990 - I B 79/89

    Anerkennung eines Jugendverbandes als spendenbegünstigter gemeinnütziger Verein

  • BFH, 10.11.1998 - I R 95/97

    Formelle Satzungsmäßigkeit; GmbH

  • BFH, 11.06.2001 - I B 30/01

    Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die

  • FG Köln, 19.05.1998 - 13 K 521/93

    Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftsteuer; Steuerliche Behandlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Bindungswirkung einer Ablehnung der gesonderten

  • BFH, 25.10.2000 - I B 117/00

    Verzicht auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten

  • BFH, 30.04.1997 - I B 21/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Zwangs eines Vereins zur Anpassung seiner

  • BFH, 17.11.1999 - I B 27/99

    Zulassungsgrund - Mehrfachbegründung des Urteils - Gemeinnützigkeit

  • FG Brandenburg, 20.08.2002 - 2 K 1046/01

    Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Golfsports;

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.1996 - 1 K 1919/92
  • FG Niedersachsen, 31.10.1991 - VI 283/87

    Körperschaftsteuer; Inhalt der Satzung

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