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   BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19   

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https://dejure.org/2022,35361
BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § ... 6 Abs 3, EStG § 7g, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 36 Abs 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, BGB § 158, BGB § 159, BGB § 736 Abs 1, EStG VZ 2010
    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2009, § 6 Abs 3 EStG 2009, § 7g EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2009, § 36 Abs 1 EStG 2009
    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • IWW

    § ... 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, §§ 723 bis 728 BGB, § 7g Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 736 Abs. 1 BGB, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 7g Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 2 EStG, § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO, § 6 Abs. 3 EStG, § 7g EStG, § 7g Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG, § 36 Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG, § 158 Abs. 1 BGB, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7b EStG nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Berücksichtigungsfähigkeit einer vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden ...

  • rewis.io

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • Betriebs-Berater

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsportal.de

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) mangels Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Personengesellschaft, Gewinnverteilung, Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 278, 273
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    aa) Für die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, wie er sich für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1983 - IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 19]).

    Eine davon abweichende, spätere Vereinbarung über die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf künftige Gewinne bezieht, nicht außerbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbräuchlich ist (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 20]).

    Auch hier ist maßgeblich, dass sich der diesen Bewertungsmaßnahmen zugrunde liegende fiktive Wertverzehr --wie der normale Wertverzehr-- fortlaufend während des Wirtschaftsjahres verwirklicht (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.).

  • FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18

    Investitionsabzugsbetrag: Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F änderte das FG den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid nur insoweit, als es berücksichtigte, dass die Beigeladene im Jahr 2013 Investitionen in Höhe von 2.895 EUR vorgenommen habe und der in 2010 gebildete IAB deshalb in Höhe von 1.158 EUR (40 % von 2.895 EUR) nicht aufzulösen sei.

    Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F insoweit aufzuheben, als es die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns betrifft, und den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 für die LG-GbR vom 29.05.2017, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018, dahingehend zu ändern, dass der feststehende laufende Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.041,42 EUR der Klägerin in Höhe von ./. 24.570,52 EUR und der Beigeladenen in Höhe von 34.611,94 EUR zugerechnet wird.

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die Fortführung (§ 736 Abs. 1 BGB) kann noch zusätzlich von der Ausübung eines Übernahmerechts durch den letztverbleibenden Gesellschafter abhängig gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 37; s. dazu Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 736 Rz 4).

    Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).

  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Geschäftsvorfälle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr rückwirkend beeinflusst --d.h. rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert-- werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1986 - VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Soweit der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.09.2018 - IX R 35/17 (BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167, Rz 17 f.) hingegen für die Zulässigkeit der Gewinnverteilung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer als zeitliche Grenze für eine zulässige steuerrechtliche Rückwirkung abgestellt hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob er dem folgen könnte (kritisch dazu etwa Bode, FR 2019, 376 f.).
  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).
  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft, lebt dann wieder auf (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz 20 ).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    aa) Eine Vollbeendigung tritt bei einer Personengesellschaft unmittelbar dann ein, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und das Gesamthandsvermögen im Wege der Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation übergeht (§ 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, Rz 34).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 45/18

    Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch andere Änderungsnormen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 25.03.2021 - VIII R 45/18, BFHE 272, 207, BStBl II 2021, 530, Rz 14).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH-Urteile vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, Rz 14).
  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und

    a) Die Feststellung zur Art der auf Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte gehört zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.1. [Rz 21]; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14; vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30).
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