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   BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19   

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https://dejure.org/2022,35362
BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19 (https://dejure.org/2022,35362)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2022 - IV R 20/19 (https://dejure.org/2022,35362)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2022 - IV R 20/19 (https://dejure.org/2022,35362)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 67, EStG § 5 Abs 2a, EStG § 4 Abs 1, HGB § 247 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, FGO § 155 S 1, ZPO § 264 Nr 2, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG VZ 2010
    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 FGO, § 5 Abs 2a EStG 2009, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 247 Abs 1 HGB, § 249 Abs 1 S 1 HGB
    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen eines Unternehmens aus einem Kundenkartenprogramm

  • rewis.io

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

  • rechtsportal.de

    Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen eines Unternehmens aus einem Kundenkartenprogramm

  • datenbank.nwb.de

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildung von Rückstellungen - für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und die Klageerweiterung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 2a, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
    Rückstellung, Bonus, Gutschein, Wirtschaftliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 1 ; EStG § 5 Abs 2a ; HGB § 249 Abs 1 S 1 ; HGB § 252 Abs 1 Nr 4

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 15.03.2017 - I R 11/15

    Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.10.2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 20; vom 15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 20, jeweils m.w.N.).

    Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeit kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 20, m.w.N.).

    Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 16; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Mit dieser Rechtsansicht des erkennenden Senats steht die Rechtsprechung des I. Senats des BFH in Einklang, der zufolge für den Fall, dass eine Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden ist, eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden kann, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht wurde (BFH-Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 17).

    Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, m.w.N.).

    (1) So liegt keine Abweichung von jenen Grundsätzen vor, die der I. Senat im Zusammenhang mit der Rückstellungsbildung für ein Mitarbeiter-Aktienprogramm, bei dem die Leistungsansprüche der Optionsberechtigten vom Eintritt bestimmter "Exit-Ereignisse" sowie einer bestimmten Wertentwicklung der Aktien abhingen, in seinem Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043 (Rz 23) aufgestellt hat.

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.10.2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 20; vom 15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 20, jeweils m.w.N.).

    Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 16; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 17).

    Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 24 f.).

    Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, m.w.N.).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem "Friseurgutschein-Fall" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123) vergleichbar, wie das Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.06.2013 - 6 K 357/12 bestätige.

    Der Tatbestand, an den die Leistungspflicht --die Verrechnung des im Gutschein ausgewiesenen Betrags-- geknüpft sei, sei im Ausgabejahr noch nicht verwirklicht; die Verpflichtung sei daher in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden (BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123 - "Friseurgutschein-Fall").

    Der Anspruch auf Preisermäßigung könne wirtschaftlich nicht schon früher verursacht sein als das Geschäft, auf das er sich beziehe (BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123).

    Anders als im "Friseurgutschein-Fall", dem ein gegenüber dem "Rabattmarken-Fall" (BFH-Urteil in BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80) anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt (so ausdrücklich auch BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 43), rabattiert die Klägerin deshalb keine künftige Leistung, sondern gewährt --insoweit dem "Rabattmarken-Fall" vergleichbar-- einen Nachlass auf bereits getätigte Einkäufe des Kundenkarteninhabers.

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 53/17

    Passivierung von Filmförderdarlehen

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    Das Passivierungsverbot setzt demnach voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners (damit nicht auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) bezieht (BFH-Urteile vom 10.07.2019 - XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17; vom 30.11.2011 - I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; vom 06.02.2013 - I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Es greift ein, wenn die (Tilgungs-)Verpflichtung des Schuldners vereinbarungsgemäß "nur" dessen Einnahmen bzw. Gewinnen folgt, d.h. ein entsprechender Veranlassungszusammenhang zwischen künftigen Einnahmen bzw. Gewinnen und der (Tilgungs-)Verpflichtung besteht (vgl. zum Veranlassungszusammenhang BFH-Urteil in BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 19; Richter/Anzinger/Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1916; Meyering/Gröne in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 249 HGB Rz 111).

    Demgegenüber begründet allein der faktische Umstand, dass der Steuerpflichtige mangels aktuell einsetzbaren Vermögens für die Erfüllung zwangsläufig nur künftiges Vermögen einsetzen kann, kein Passivierungsverbot (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 18; Bugge in KSM, EStG, § 5 Rz Ca 26).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 30/15

    Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    (3) Aus dem BFH-Urteil vom 05.04.2017 - X R 30/15 (BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900) zur Rückstellungsbildung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer, dessen Erwägungen das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 13.11.1991 - I R 78/89 (BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177) auf privatrechtliche Verpflichtungen für übertragbar hält, ergibt sich ebenfalls kein Widerspruch.

    Während der X. Senat in BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900 eine Rückstellungsbildung für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahrs abgelehnt hat, weil die Beitragspflicht unmittelbar und zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft sei und lediglich die Bemessung der Beitragshöhe nach dem vergangenen Gewerbeertrag erfolge, war die Rückstellungsverpflichtung im Streitfall zu bejahen, weil die Anrechnungsverpflichtung der Klägerin ihre rechtliche und wirtschaftliche Grundlage in dem in der Vergangenheit liegenden ersten Warenkauf durch den Karteninhaber hat.

  • BFH, 04.12.1959 - III 317/59 S

    Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf -

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    bb) Im Zusammenhang mit Kundengutscheinen hat der BFH die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anerkannt, wenn das Unternehmen seinen Kunden beim Verkauf von Waren im Einzelhandel einen Barzahlungsnachlass durch Ausgabe von Gutscheinen (Rabattmarken) gewährt und die Auszahlung des Rabattbetrags davon abhängig macht, dass der Kunde durch Sammeln und Einkleben der Marken in eine Rabattkarte einen Mindesteinkauf belegt (BFH-Urteil vom 04.12.1959 - III 317/59 S, BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80).

    Anders als im "Friseurgutschein-Fall", dem ein gegenüber dem "Rabattmarken-Fall" (BFH-Urteil in BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80) anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt (so ausdrücklich auch BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 43), rabattiert die Klägerin deshalb keine künftige Leistung, sondern gewährt --insoweit dem "Rabattmarken-Fall" vergleichbar-- einen Nachlass auf bereits getätigte Einkäufe des Kundenkarteninhabers.

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    Beruht die Verpflichtung auf einem sog. schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. BFH-Urteil vom 09.01.2013 - I R 33/11, BFHE 240, 226, BStBl II 2019, 150, Rz 44, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    (4) Aus dem gleichen Grund kann auch aus dem BFH-Urteil vom 27.01.2010 - I R 103/08 (BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614) zur Rückstellungsbildung für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kein anderes Ergebnis hergeleitet werden.
  • BFH, 06.12.1978 - I R 35/78

    Anspruch auf verbilligten Nachbezug - Rohstoffe - Bezugsberechtigungsschein

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    (2) Der Senat kann auch keine Abweichung von dem Urteil des I. Senats vom 06.12.1978 - I R 35/78 (BFHE 126, 549, BStBl II 1979, 262) zu einer sog. Exportförderung erkennen.
  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
    (3) Aus dem BFH-Urteil vom 05.04.2017 - X R 30/15 (BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900) zur Rückstellungsbildung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer, dessen Erwägungen das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 13.11.1991 - I R 78/89 (BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177) auf privatrechtliche Verpflichtungen für übertragbar hält, ergibt sich ebenfalls kein Widerspruch.
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

  • FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

  • FG Niedersachsen, 03.06.2013 - 6 K 357/12

    Rückstellung von Bonusgutscheinen zur Verrechnung mit Entgelten aus zukünftigen

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 19.08.2020 - XI R 32/18

    Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

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