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   BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84   

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https://dejure.org/1987,13602
BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84 (https://dejure.org/1987,13602)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1987 - IV R 79/84 (https://dejure.org/1987,13602)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - IV R 79/84 (https://dejure.org/1987,13602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit - Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.03.1987 - IV R 27/86

    Zur Behandlung von Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit bei

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    Tätigkeit" (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Haupteinkünfte beziehen (BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 27/86, BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497).

    Bei dieser Gegenüberstellung werden die - nicht zu den Haupteinkünften zählenden - Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer (Neben-)Tätigkeit, für die die Tarifermäßigung begehrt wird, zu den "übrigen" Einkünften gerechnet (BFH-Urteile vom 26. April 1968 IV R 191/67, BFHE 92, 286, BStBl II 1968, 526; in BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber das Verhältnis der Haupttätigkeit zur geförderten Nebentätigkeit rein zahlenmäßig bestimmen.

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376 und der hierauf geänderten Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497) können dagegen nicht nur Einkünfte aus einer Katalogberufstätigkeit, sondern auch aus anderen selbständigen Berufstätigkeiten (künstlerischer, wissenschaftlicher und schriftstellerischer Art) als "Hauptberufstätigkeit" in Betracht kommen.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    Die Auslegung des BFH weiche mithin vom Gesetzeswortlaut ab und unterlaufe die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Gleichbehandlung der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Personengruppen (BVerfG-Beschluß vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79, BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376).

    Zur Abgrenzbarkeit der begünstigten Einkünfte gegenüber den "Einkünften aus der Berufstätigkeit" hat die - nunmehr durch den Beschluß des BVerfG in BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376 für verfassungswidrig erklärte - frühere Rechtsprechung des BFH die Auffassung vertreten, unter der "Berufstätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG seien nur die Tätigkeiten zu verstehen, die zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten "Katalogberufen" gehören.

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376 und der hierauf geänderten Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497) können dagegen nicht nur Einkünfte aus einer Katalogberufstätigkeit, sondern auch aus anderen selbständigen Berufstätigkeiten (künstlerischer, wissenschaftlicher und schriftstellerischer Art) als "Hauptberufstätigkeit" in Betracht kommen.

  • BFH, 04.02.1954 - IV 6/53 U

    Einreihung einer Tätigkeit in den Kreis der freien Berufe - Gutachtertätigkeit

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    So hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung z. B. Architekten, die entweder als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig wurden, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267); auch in seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH ausgesprochen, daß Architekten und Ingenieure, die hauptberuflich als gerichtliche Sachverständige für Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau tätig sind, eine Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).
  • BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68

    Wissenschaftliche Tätigkeit - Künstlerische Tätigkeit - Schriftstellerische

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    Die begünstigten "Nebeneinkünfte" müßten gegenüber den (nicht begünstigungsfähigen) Einkünften aus einer Katalogberufstätigkeit klar abgrenzbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 244/84

    Beschluß des BVerfG - Steuerbegünstigung - Verfassungsmäßigkeit - Katalogberuf -

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    So hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung z. B. Architekten, die entweder als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig wurden, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267); auch in seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH ausgesprochen, daß Architekten und Ingenieure, die hauptberuflich als gerichtliche Sachverständige für Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau tätig sind, eine Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).
  • BFH, 26.04.1968 - IV R 191/67

    Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung des §34 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    Bei dieser Gegenüberstellung werden die - nicht zu den Haupteinkünften zählenden - Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer (Neben-)Tätigkeit, für die die Tarifermäßigung begehrt wird, zu den "übrigen" Einkünften gerechnet (BFH-Urteile vom 26. April 1968 IV R 191/67, BFHE 92, 286, BStBl II 1968, 526; in BFHE 149, 459, BStBl II 1987, 497).
  • BFH, 30.04.1959 - IV 45/58 U

    Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit für den Fall einer

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    So hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung z. B. Architekten, die entweder als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig wurden, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267); auch in seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH ausgesprochen, daß Architekten und Ingenieure, die hauptberuflich als gerichtliche Sachverständige für Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau tätig sind, eine Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74

    Selbständige Tätigkeit - Steuervergünstigung - Katalogberufstätigkeit -

    Auszug aus BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84
    Hinsichtlich des Personenkreises, der die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) früher die Auffassung vertreten, daß nur diejenigen Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt sein könnten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der Ausübung eines der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) beziehen; dagegen sei die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit keine "Berufstätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG, da sich diese Einkünfte von den Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit nicht zufriedenstellend abgrenzen ließen (BFH-Urteil vom 30. November 1978 IV R 34/74, BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239).
  • BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97

    Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen

    So hat der Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 79/84 (BFH/NV 1988, 492) ausgeführt, daß eine Gutachtertätigkeit sich zwar vielfach nur als Ausschnitt aus einer Berufstätigkeit darstelle, sich jedoch in manchen Bereichen auch zu einem eigenständigen Berufsbild verdichten könne.
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