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   BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91   

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BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Betriebsaufgabe nach der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Wege der erbrechtlichen Rechtsnachfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Damit ist die Flächegrenze von 10%, die im allgemeinen als Anhaltspunkt für das Vorliegen wesentlicher Betriebsgrundlagen angesehen wird, deutlich unterschritten (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508, und vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428).

    In seinem Urteil in BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 hat der erkennende Senat nur deshalb eine Übertragung im ganzen i.S. des § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abgelehnt und eine Betriebsaufgabe angenommen, weil der Landwirt sich bei der Übergabe seines Betriebes 18 v.H. der landwirtschaftlichen Fläche - zumindest annähernd gleicher Bonität - und somit einen nicht unbedeutenden Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten hatte.

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Es spricht zudem nichts dafür, daß die Erträge aus den zurückbehaltenen Flächen bedingt durch deren Größe und Bonität keine nachhaltigen Erträge von Gewicht abwerfen könnten (BFH-Urteile vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, und vom 19. Januar 1989 IV R 62/88, BFH/NV 1989, 775, StEL 1989, 30).

    Als Eigentümer der zurückbehaltenen Flächen wurden die Hofübergeber auch Eigentümer der erzeugten Früchte (§ 953 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); sie waren damit landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie diese Grundstücke selbst bewirtschafteten oder für sich bewirtschaften ließen (BFH-Urteil in BFHE 156, 153, BStBl II 1989, 504).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Da die Kläger sich auf den steuereinschränkenden Umstand berufen, die strittigen Grundstücke seien bei der Hofübergabe Privatvermögen und später zum Teilwert wieder Betriebsvermögen geworden, gehen nicht behebbare Zweifel auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu ihren Lasten (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679, und BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).
  • BFH, 02.02.1989 - IV R 46/87

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Aufgrund der Feststellungen des FG ergeben sich auch keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der kleine landwirtschaftliche Betrieb von den Hofübergebern aufgegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 IV R 46/87, BFH/NV 1990, 86).
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Denn eine Entnahme liegt nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut zwar den Betrieb verläßt, aber nach wie vor vom Betriebsinhaber betrieblich genutzt wird (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342, und vom 20. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225).
  • BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Die behauptete Einstellung der Bewirtschaftung kann auch zum Zwecke der Abwicklung erfolgt sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Mai 1986 I S 13/85, BFH/NV 1987, 294; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88

    Berücksichtigung von Verlusten einer Kiwi-Zucht als echten landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Es spricht zudem nichts dafür, daß die Erträge aus den zurückbehaltenen Flächen bedingt durch deren Größe und Bonität keine nachhaltigen Erträge von Gewicht abwerfen könnten (BFH-Urteile vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, und vom 19. Januar 1989 IV R 62/88, BFH/NV 1989, 775, StEL 1989, 30).
  • BFH, 28.05.1986 - I S 13/85

    Ausweisung eines Grundstücks als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Die behauptete Einstellung der Bewirtschaftung kann auch zum Zwecke der Abwicklung erfolgt sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Mai 1986 I S 13/85, BFH/NV 1987, 294; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Danach führt die Zurückbehaltung von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden bei der Übertragung des Betriebes nicht zur Zwangsentnahme, wenn der Landwirt seine bisherige Tätigkeit nicht beendet, sondern sie mit einem Teil des bisherigen Betriebsvermögens, den zurückbehaltenen Flächen, in verkleinerter Form weiterführt (BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; vgl. zur Verkleinerung eines landwirtschaftlichen Betriebes das Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91
    Danach führt die Zurückbehaltung von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden bei der Übertragung des Betriebes nicht zur Zwangsentnahme, wenn der Landwirt seine bisherige Tätigkeit nicht beendet, sondern sie mit einem Teil des bisherigen Betriebsvermögens, den zurückbehaltenen Flächen, in verkleinerter Form weiterführt (BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; vgl. zur Verkleinerung eines landwirtschaftlichen Betriebes das Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 116/77

    Der Entnahmegewinn, der bei unentgelticher Betriebsübertragung wegen

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81

    Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung

  • BFH, 15.10.1986 - VIII B 30/86

    Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - Erzielung von negativen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Der Zurückbehalt solcher Flächen, die im Verhältnis zum übertragenen Betrieb weniger als 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Grundstücksflächen ausmachten, führe - so der BFH - nicht zu deren Zwangsentnahme, wenn sie groß genug seien, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebes zu dienen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Diese Rechtsfolge tritt indessen nicht ein, wenn die von der unentgeltlichen Betriebsübertragung ausgenommenen Flächen zwar einen im Verhältnis zum übertragenen Hof nur geringfügigen Umfang aufweisen, der die unentgeltliche Betriebsübertragung nicht gefährdet, jedoch groß genug sind, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebs zu dienen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • BFH, 23.04.1997 - IV B 43/96
    Der erkennende Senat hatte mit seinem Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 98/91 (BFH/NV 1994, 533) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Nachdem der erkennende Senat durch das Urteil in BFH/NV 1994, 533 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, berichtigte das FA im zweiten Rechtsgang die Bilanzansätze für das Vieh entsprechend den in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 1. Juli 1993 (ESt-Kartei, § 13 EStG Nr. 3.4 c) neu festgesetzten Richtwerten.

    Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1994, 533 ausgeführt, daß die Klägerin ihr Vieh auch nach anderen Gruppenwerten ansetzen könne.

    Auch die Rüge, das FG habe nicht die Vergleichbarkeit des klägerischen Betriebes mit den im Senatsurteil in BFH/NV 1994, 533 genannten Musterbetrieben festgestellt, betrifft die hier unbeachtliche Würdigung des Sachverhalts.

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Für das bereits im Jahr 1973 bebaute Grundstück gilt mangels entgegenstehender Feststellungen nichts anderes; auch insoweit tragen die Kläger die Feststellungslast für ihre Behauptung, es sei bereits lange vor der Aufgabe des gesamten Betriebes entnommen worden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679, und vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

    Die Zurückhaltung der Baulandflächen führte beim Vater nicht zu einer Zwangsentnahme, weil die Betriebsfortführung, wenn auch in verkleinerter Form, möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • FG Düsseldorf, 13.04.1999 - 8 K 2294/98

    Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische

    Insbesondere steht die Ablösung des Nießbrauchsrechts entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gleich mit der Folge, daß das zurückbehaltene Grundstück nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29.10.1992 IV R 117/91 (BFH/NV 1994, 533) als entnommen gilt.
  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 5371/02

    Zwangsentnahme im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübernahme

    Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der Senat folgt, (vgl. Urteil vom 19.02.1981, IV R 116/77, BStBl. II 1981, 566; vom 29.10.1992, IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533 und vom 24.02.2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1962) gelten im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung zurückbehaltene einzelne Wirtschaftsgüter als entnommen, wobei der entstehende Entnahmegewinn als laufender Gewinn zu versteuern ist.
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