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BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 56; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 34g
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 34g EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 05.04.2004 - 6 K 6874/02
- BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.06.2002 - XI B 205/01
Verfassungsmäßigkeit des § 34 g EStG
Auszug aus BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2002 XI B 205/01 (BFH/NV 2002, 1300) unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1982, 766) entschieden, dass die Vorschrift des § 34g des Einkommensteuergesetzes auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar sei, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Steuerpflichtigen zu Gute kommen können, die Einkommensteuer zu zahlen haben.Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen trotz der Entscheidung in BFH/NV 2002, 1300 eine nochmalige Entscheidung durch den erkennenden Senat geboten erscheint.
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Auszug aus BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2002 XI B 205/01 (…BFH/NV 2002, 1300) unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1982, 766) entschieden, dass die Vorschrift des § 34g des Einkommensteuergesetzes auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar sei, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Steuerpflichtigen zu Gute kommen können, die Einkommensteuer zu zahlen haben. - BFH, 27.02.1996 - IV R 41/95
Anforderungen an die Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des …
Auszug aus BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Diese Vorschrift ist rechtsstaatlich unbedenklich (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1996 IV R 41/95, BFH/NV 1996, 623).