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   BFH, 29.11.1989 - X R 154/88   

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BFH, 29.11.1989 - X R 154/88 (https://dejure.org/1989,1453)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1989 - X R 154/88 (https://dejure.org/1989,1453)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1989 - X R 154/88 (https://dejure.org/1989,1453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1985 § 10b Abs. 1; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Spende - Zufluß beim Empfänger - Unmittelbarer Zufluß - Erkennbarkeit - Satzungsmäßiger Zweck - Erstattungsanspruch - Spendenbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2; EStG (1985) § 10b Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG (1985) § 10b Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 327
  • BB 1990, 626
  • BB 1990, 764
  • DB 1990, 815
  • BStBl II 1990, 570
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81

    Spenden - Wertabgaben - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 29.11.1989 - X R 154/88
    Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Es war unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) der Auffassung, für den Abzug als Spende nach § 10b EStG reiche es aus, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus seinem Vermögen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare.

    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Einen unmittelbaren Zufluß hat der BFH schon dann angenommen, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke tätig wird, zur Durchführung seines Auftrags tatsächlich eigenes Vermögen aufwendet und damit dem Empfänger Ausgaben erspart (zuletzt BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Entgegen der Auffassung des FA ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige zunächst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empfängers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachträglich verzichtet (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

  • BFH, 25.07.1969 - VI R 269/67

    Definition von Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 29.11.1989 - X R 154/88
    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Soweit der VI. Senat im Urteil in BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681 auch die Abnutzung von Fahrzeug und Reifen berücksichtigt und die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge als abziehbar angesehen hat, hält der erkennende Senat hieran nicht fest.

  • BFH, 28.04.1978 - VI R 147/75

    DLRG - Aufwendungserstattung - Spende - Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 29.11.1989 - X R 154/88
    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.
  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Auszug aus BFH, 29.11.1989 - X R 154/88
    Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (z. B. Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879 m. w. N.).
  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

    Hierunter fallen neben Sachzuwendungen und Geldzahlungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit sonst nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen - also auch im Zusammenhang mit Nutzungen und Leistungen i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG - erbringt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; in BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297; in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726; vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Der Kläger ist dann ein Spender, der dem Spendenempfänger eine Nutzung gewährt und dabei aufgewendete Kosten als Spende i.S. des § 10b EStG abziehen kann (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 m.w.N.; BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung aus § 48 Abs. 3 EStDV folgert, der Vermögensvorteil müsse dem begünstigten Empfänger unmittelbar zugeflossen sein (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m.w.N.).

    Einen unmittelbaren Zufluß einer Spende beim Empfänger i.S. von § 48 Abs. 3 EStDV hat die Rechtsprechung auch dann bejaht, wenn der Spender - nach außen erkennbar - im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution für deren satzungsmäßige Zwecke Vermögen aufwendet und ihr damit Ausgaben erspart (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige zunächst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empfängers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachträglich verzichtet (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7258/16

    Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwandsspenden (hier:

    Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich aus den Angaben ohne weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88, BStBl II 1990, 570, Rn. 18; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 272. Lfg. 12.2015, § 10b EStG, Rn. 82 m. w. N.).

    Die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge sind nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88, BStBl II 1990, 570, Rn. 21; Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 02.09.1998 III 130/98, Entscheidungen der FG - EFG - 1998, 1640, 2. b) - e) der Entscheidungsgründe; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 272. Lfg. 12.2015, § 10b EStG, Rn. 127 m. w. N.; a. A. Heinicke in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 10b EStG, Rn. 6; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Dokumentenstand 204. AL Dezember 2009, § 10d EStG, Rn. D 125).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 03.12.1996 (I R 67/95, BStBl II 1997, 474, II. 2. a) der Gründe), wo der BFH lediglich einen Kostenersatz für Fahrtkosten mit (angemessenen) pauschalen Kilometersätzen für nicht gemeinnützigkeitsschädlich im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung - AO - erklärt hat, aber für die Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht vom BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 154/88, BStBl II 1990, 570) abgewichen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 19.08.1994 - 6 V 5/94

    Spendenbescheinigungserteilung durch eine Stadt für die Erbringung von

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  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Urteils vom 29. November 1989 X R 154/88 (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Nicht berücksichtigt werden dürfen die durch die bloße Nutzung verursachten Vermögensminderungen (Verschleiß) und die Aufwendungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Gegenstandes betreffen (BFHE 159, 327, 330, BStBl II 1990, 570).

    Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (z.B. BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 159, 237, BStBl II 1990, 570 bedeutet dies für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten: Aus der Bescheinigung selbst muß sich für jede Fahrt erkennen lassen, daß diese für den begünstigten Zweck erforderlich war.

  • BFH, 28.11.1990 - X R 61/89

    Voraussetzungen des Abzugs von Fahrtkosten als Spenden

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 29. November 1989 X R 154/88 (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570) Bezug.

    Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m. w. N.).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 bedeutet dies für Aufwandspenden der streitigen Art: Aus der Bescheinigung selbst muß sich für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, daß diese zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war.

    Das sind nur die Aufwendungen für Benzin (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

  • FG Thüringen, 02.09.1998 - III 130/98

    Fahrtkosten als Parteispende; Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids;

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  • FG München, 07.03.2006 - 6 K 838/04

    Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG; Aufwendungsersatz; ernsthafte

    Seit der 1990 erfolgten Änderung des § 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG wird daraus die vorherige schriftliche Anspruchsfixierung abgeleitet (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 24. Aufl., § 10b Rz. 5), so dass das BFH-Urteil vom 29. November 1989 X R 154/88 (BStBl II 1990, 570), das die Erforderlichkeit des Bestehens eines Erstattungsanspruchs, auf den verzichtet werde, verneint hat, insoweit überholt ist.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - II 883/97

    Vertrauensschutz beim Spendenabzug

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  • BFH, 25.01.1996 - X B 130/95

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit - Hinweise auf

    Im Klageverfahren hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Auffassung vertreten, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570) geforderten Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Sachspenden lägen hier nicht vor.
  • BFH, 22.03.1995 - X B 285/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende

    Abgesehen davon geht es in den zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570; vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) um die ganz andere Frage, ob Auslagen für einen begünstigten Empfänger, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, diesem "unmittelbar zufließen".
  • FG Thüringen, 30.01.2002 - IV 769/01

    Ordnungsgemäße Spendenbescheinigung für Aufwandsspenden

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