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   BFH, 29.11.2017 - I R 58/15   

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https://dejure.org/2017,58044
BFH, 29.11.2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § ... 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, KStG § 2 Nr 1, KStG § 32 Abs 1 Nr 2, AO § 12, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 43, EStG § 43, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, KStG VZ 2009, AO § 14
    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Bundesfinanzhof

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 32 Abs 1 Nr 2 KStG 2002, § 12 AO
    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • rewis.io

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht- DBA -Fall

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter einer inländischen KG

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei einer gewerblich geprägten KG im Nicht-DBA-Fall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall: Urteil des I. Senats vom 29.11.2017 - I R 58/15 -

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Inländische Betriebsstätte durch vermögensverwaltende gewerblich geprägte KG

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    25% oder 1,5% Steuer auf Inlandsdividenden?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Betriebsstätte im Nicht-DBA-Fall

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 12 S 1, KStG § 2 Nr 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Beschränkte Steuerpflicht, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Betriebsstätte, Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 209
  • BB 2018, 996
  • DB 2018, 804
  • NZG 2018, 554
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).

    Ausschlaggebend ist hiernach, dass der "Auftraggeber" mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen "Apparats" in der Lage ist, seiner unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23, und in BFHE 260, 209, Rz 23).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erweitert der Satz 2 des § 12 AO die Definition einer Betriebsstätte dergestalt, dass eine Betriebsstätte nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 209, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Denn eine weitere Betriebsstätte der XP in Deutschland, der die Einkünfte zugerechnet werden könnten, liegt nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFH/NV 2018, 684).

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist der Ort, an dem die zur Vertretung berufenen Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, also die sog. Tagesgeschäfte (st. Rspr., vgl. BFH v. 29. November 2017 I R 58/15, BFH/NV 2018, 684).

    Für die Beurteilung des Schwerpunkts der Durchführung des Tagesgeschäfts ist letztlich auf die Vornahme der rechtsgeschäftlichen Handlungen abzustellen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt (vgl. BFH vom 29. November 2017 I R 58/15, a.a.O.).

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Die S-LP ist nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren hinsichtlich ihrer Rechtsform und Struktur einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar und daher gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft zu qualifizieren (zu den Voraussetzungen der Prägung BFH-Urteil vom 13. Juli 2017 IV R 42/14, BFHE 259, 82, BStBl II 2017, 1126, Rz 19 bis 21; zu ausländischen gewerblich geprägten Gesellschaften BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209).
  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3645/16

    Gewerbesteuer - Inländische Betriebsstätte einer AG schweizerischen Rechts mit

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im Inland - da § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG nicht auf anderweitige Maßgaben verweist - das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO (BFH-Urteile vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz. 20; vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, Rz. 13; vom 15.12.1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, Rz. 20, jeweils zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; vom 20.7.2016 I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230, Rz. 15, zu § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG; allgemein zum gewerbesteuerlichen Betriebsstättenbegriff: Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 AO Rz. 3; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 AO Rz. 5).

    Hinsichtlich der Qualifikation als unternehmerische Tätigkeit werden von § 12 AO auch Betriebsstätten erfasst, die einem Betrieb zuzurechnen sind, dessen Tätigkeit kraft Gesetzesfiktion ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz. 20, zum Fall der Fiktion bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 2551).

  • FG Bremen, 05.12.2018 - 1 K 73/16

    Steuerfreiheit von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer deutschen

    Gegenstand der einheitlichen Feststellung sind die von den Beteiligten gemeinschaftlich erzielten und im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Maßgebend dafür, ob eine inländischen Betriebsstätte unterhalten wird, ist das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Die Betriebsstätte einer inländischen Personengesellschaft ist ihren (ausländischen) Gesellschaftern zuzurechnen (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 und vom 18.12.2002, I R 92/01, BFHE 201, 447 ).

    Auch wenn man unter dem Gesichtspunkt der ertragsteuerrechtlich gebotenen Transparenzbetrachtung den Vergleich zu einer unselbständigen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte anstellt (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ), so ergibt sich eindeutig eine Zuordnung der Einkünfte zur inländischen Betriebsstätte.

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, DBA: Ausschließliches Besteuerungsrecht der

    Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird den an ihr beteiligten Mitunternehmern als eigene zugerechnet (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 29. November 2017, I R 58/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 260, 209).

    Danach müssen für die Frage, ob zum Gesamthandsvermögen einer inländischen Personengesellschaft gehörende Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, entweder der dem im Ausland ansässigen Gesellschafter durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte oder seiner weiteren eigenen, im Ansässigkeitsstaat ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen sind, wegen der ertragsteuerrechtlich gebotenen Transparenzbetrachtung dieselben Zuordnungssätze zum Tragen kommen, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum ausländischen Stammhaus oder zur inländischen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte eines ausländischen Einzelunternehmers, einer ausländischen Personengesellschaft oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu beachten sind (BFH, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15, BFHE 260, 209).

    Daraus folgt, dass die Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und die dadurch erzielten Einkünfte insgesamt dem Eigenunternehmen des ausländischen Gesellschafters zuzuordnen sind, wenn die Tätigkeit der ihm durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte wirtschaftlich durch seine eigenunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist (BFH, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15, BFHE 260, 209).

  • BFH, 24.11.2021 - I B 44/21

    Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5

    Maßstab ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu der in der einzelnen Betriebsstätte entfalteten betrieblichen Tätigkeit (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, m.w.N.).
  • FG Bremen, 22.06.2021 - 1 K 42/20

    Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen

    Aus der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind die Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, auszunehmen, soweit ein gesondertes Feststellungsverfahren keine "Bedeutung" für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat (BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Dies ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG etwa dann der Fall, wenn beschränkt steuerpflichtige Bezieher von Einkünften Einkünfte erzielen, die dem Abzug der Kapitalertragsteuer unterliegen, und die nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 , vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ).

    Im Feststellungsverfahren ist die Entscheidung, ob Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, aus der Feststellung auszunehmen sind, dann zu treffen, wenn dieses Feststellungsverfahren keine Bedeutung für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat (BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

  • BFH, 13.04.2022 - I R 1/19

    Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung wird die Betriebsstätte der Beigeladenen der Klägerin als Mitunternehmerin des Gewerbebetriebs als eigene zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteile vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209; vom 18.12.2002 - I R 92/01, BFHE 201, 447).
  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20
  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Sonderbetriebsvermögen: GmbH-Anteile - GmbH-Beteiligung als SBV II

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