Rechtsprechung
BFH, 29.11.2017 - X R 26/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, VAG § 2 Abs 1a, VAG § 12 Abs 1c, KVBEVO § 3, EStG VZ 2010, GG Art 3 Abs 1
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar - Bundesfinanzhof
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 2 Abs 1a VAG vom 29.11.2007, § 12 Abs 1c VAG vom 23.11.2007, § 3 KVBEVO, EStG VZ 2010
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar - IWW
- Wolters Kluwer
Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse
- rewis.io
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
- rechtsportal.de
Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse
- datenbank.nwb.de
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abziehbarkeit der Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 126 (Leitsatz und Kurzinformation)
Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
- PKV-Versicherte
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG München, 16.12.2015 - 1 K 1812/14
- BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Vor dem Hintergrund der wesentlichen Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung komme dem Basistarif der privaten Krankenversicherungen, der dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) noch nicht bekannt gewesen sei, eine besondere Bedeutung zu.a) In seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125 hat das BVerfG entschieden, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum schützt, sondern dass auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein können.
Die Schwierigkeit der Quantifizierung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus im Bereich Krankheit und Pflege hat das BVerfG eingeräumt (Beschluss in BVerfGE 120, 125, Rz 122).
Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, bei den als erforderlich anzusehenden Versicherungen eine sachgerechte Typisierung hinsichtlich des Umfangs der abzugsfähigen Beträge vorzunehmen, die am Ziel der Steuerfreiheit des Existenzminimums ausgerichtet sei (vgl. Beschluss in BVerfGE 120, 125, Rz 126).
Der Gesetzgeber könne die Privatversicherten daher darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibt, soweit nach seiner Einschätzung das Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über das wiederum an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angekoppelte Sozialhilfeniveau hinausgehe (so Beschluss in BVerfGE 120, 125, Rz 135).
- FG München, 16.12.2015 - 1 K 1812/14
Bundesfinanzhof, Streitjahr, Gleichheitssatz, Rechtsmittelbelehrung, …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Dezember 2015 1 K 1812/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 392 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Aufgrund der zur Verwaltungsvereinfachung notwendigen Typisierung dürfen die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigt werden, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, der Gesetzgeber sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Urteil zur Luftverkehrsteuer vom 5. November 2014 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350, Rz 66, m.w.N.). - BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Demgegenüber kalkulieren die privaten Krankenversicherungen ihre Versicherungsprämien nach dem individuellen Risiko des jeweiligen Versicherten, wobei das Alter des Versicherten bei Eintritt in die private Versicherung eine entscheidende Rolle spielt (zu den Einzelheiten s.a. BVerfG-Urteil vom 10. Juni 2009 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, BVerfGE 123, 186, Rz 5 ff.).
- BFH, 13.05.2020 - VI R 4/18
Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen …
Denn nur der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwirklichte Sachverhalt --hier die Mitnahme des Hoftores zur Reparatur in der Werkstatt des Tischlers-- und nicht ein hypothetischer Sachverhalt kann der Besteuerung unterworfen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2017 - X R 26/16, Rz 18, und vom 23.04.2009 - IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c bb). - FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19
Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die …
Der Besteuerung kann jedoch nur der von Ihnen tatsächlich verwirklichte Sachverhalt -die Abdeckung des Unfallrisikos durch die NBUV- und nicht ein hypothetischer Sachverhalt unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 26/16, BFH/NV 2018, 424). - OLG Nürnberg, 29.07.2020 - 8 U 1096/20
Private Krankenversicherung: Anspruch auf Bescheinigungen über die steuerlich …
Sind in dem letztgenannten Fall die Kosten für den sog. Basistarif nicht gesondert ausgewiesen, so kann der nicht berücksichtigungsfähige Beitragsanteil für steuerliche Zwecke durch prozentuale Prämienabschläge ermittelt werden (§ 10 Abs. 5 EStG sowie die auf seiner Grundlage erlassene Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - KVBEVO; vgl. hierzu näher BFH, DStR 2018, 457).