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   BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21   

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https://dejure.org/2022,37309
BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21 (https://dejure.org/2022,37309)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2022 - VIII B 141/21 (https://dejure.org/2022,37309)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2022 - VIII B 141/21 (https://dejure.org/2022,37309)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 52d Abs 7, FGO § 53 Abs 2, FGO § 62 Abs 6 S 5, FGO § 104 Abs 1 S 2 Halbs 2, FGO § 105 Abs 1 S 2, ZPO § 130a Abs 4 Nr 2, ZPO § 174 Abs 1, ZPO § 174 Abs 3, ZPO § 174 Abs 4, AO § 162
    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52d Abs 7 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 104 Abs 1 S 2 Halbs 2 FGO, § 105 Abs 1 S 2 FGO
    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils über das beA des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils über das beA des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenbeweis kann nicht geführt werden: eEB erbringt Zugangsbeweis!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Gewinnausschüttung - und ihre Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils - an das elektronische Anwaltspostfach

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gegenbeweis gegen ein eEB? (IBR 2023, 275)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.08.2019 - X B 117/18

    Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschlüsse vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 30, 32; in BFH/NV 2021, 1201, Rz 13).

    Soweit sich die Kläger auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219 berufen und geltend machen, das FG habe für die Einnahmen des Streitjahres 2012 grob fehlerhaft verkannt, dass keine Aufzeichnungspflichten bestanden hätten, übersehen sie, dass dieser Beschluss eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG betraf.

    Da der Senat angesichts nicht durchgreifender Verfahrensrügen (s. unter 2.) an diesen vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), handelt es sich bei der Würdigung, dass die Buchführung der S-GmbH zu verwerfen und die Einnahmen und Umsätze der Streitjahre zu schätzen waren, um eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende rechtliche Würdigung des FG (vgl. zu den Aufzeichnungspflichten der Kasseneinnahmen bei einer GmbH BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1501, Rz 18 bis 20, sowie allgemein vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 26, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 18, 19).

    Schließlich ist die vom FA herangezogene und vom FG bestätigte Richtsatzschätzung selbst eine anerkannte Schätzungsmethode; das gewonnene Schätzungsergebnis ist nicht durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen oder zu untermauern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 21, 23).

    Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 27).

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft setzt (kumulativ) voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; vom 24.06.2014 - VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 16; BFH-Beschluss vom 12.06.2018 - VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 15, 16 ff.).

    Da der Senat angesichts nicht durchgreifender Verfahrensrügen (s. unter 2.) an diesen vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), handelt es sich bei der Würdigung, dass die Buchführung der S-GmbH zu verwerfen und die Einnahmen und Umsätze der Streitjahre zu schätzen waren, um eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende rechtliche Würdigung des FG (vgl. zu den Aufzeichnungspflichten der Kasseneinnahmen bei einer GmbH BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1501, Rz 18 bis 20, sowie allgemein vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 26, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 18, 19).

  • BFH, 26.03.2021 - X B 113/20

    Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    b) Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen in Gestalt von Verstößen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als Rügen einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.03.2021 - X B 113/20, BFH/NV 2021, 1201, Rz 13, m.w.N.; vom 20.01.2022 - X B 132-133/20, BFH/NV 2022, 734, Rz 21).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschlüsse vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 30, 32; in BFH/NV 2021, 1201, Rz 13).

  • BFH, 12.12.2013 - X B 205/12

    Beweiskraft einer Zustellungsurkunde; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Soweit die Kläger vortragen, das FG sei von dem Rechtssatz abgewichen, dass eine Schätzung für steuerrechtliche Zwecke keinen Strafcharakter haben und das FA nicht bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzen dürfe (Hinweis der Kläger auf den BFH-Beschluss vom 12.12.2013 - X B 205/12, BFH/NV 2014, 490, und das Urteil des FG Köln vom 22.05.2014 - 11 K 3056/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1739, als vermeintliche Divergenzentscheidungen), ist dem FG-Urteil kein hiervon abweichender tragender Rechtssatz zu entnehmen.
  • FG Köln, 22.05.2014 - 11 K 3056/11

    Nichtigkeit einer Steuerschätzung

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Soweit die Kläger vortragen, das FG sei von dem Rechtssatz abgewichen, dass eine Schätzung für steuerrechtliche Zwecke keinen Strafcharakter haben und das FA nicht bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzen dürfe (Hinweis der Kläger auf den BFH-Beschluss vom 12.12.2013 - X B 205/12, BFH/NV 2014, 490, und das Urteil des FG Köln vom 22.05.2014 - 11 K 3056/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1739, als vermeintliche Divergenzentscheidungen), ist dem FG-Urteil kein hiervon abweichender tragender Rechtssatz zu entnehmen.
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19

    Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Nimmt das FG --wie hier auf S. 38 des Urteils am Ende-- zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auch auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen (BFH-Beschluss vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 14).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft setzt (kumulativ) voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; vom 24.06.2014 - VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 16; BFH-Beschluss vom 12.06.2018 - VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 15, 16 ff.).
  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Dies gilt auch, wenn wie im Streitfall der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann (BFH-Beschluss vom 07.06.2022 - VIII B 51/21, BFH/NV 2022, 926, Rz 28).
  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Da der Senat angesichts nicht durchgreifender Verfahrensrügen (s. unter 2.) an diesen vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), handelt es sich bei der Würdigung, dass die Buchführung der S-GmbH zu verwerfen und die Einnahmen und Umsätze der Streitjahre zu schätzen waren, um eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende rechtliche Würdigung des FG (vgl. zu den Aufzeichnungspflichten der Kasseneinnahmen bei einer GmbH BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1501, Rz 18 bis 20, sowie allgemein vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 26, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1219, Rz 18, 19).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 38/14

    Ablaufhemmung bei Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
    Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft setzt (kumulativ) voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; vom 24.06.2014 - VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 16; BFH-Beschluss vom 12.06.2018 - VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 15, 16 ff.).
  • BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BFH-Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21, BFH/NV 2023, 143, Rz 21).
  • BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23

    Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen

    Ein darüber hinausgehender, ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führender qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt jedoch vor, wenn das vom FG bestätigte Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist oder sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschlüsse vom 08.08.2019 - X B 117/18, Rz 30, 32; vom 29.11.2022 - VIII B 141/21, Rz 11).
  • BFH, 28.06.2023 - II B 79/22

    Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21, Rz 23).
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