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   BFH, 30.03.1982 - III R 150/80   

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https://dejure.org/1982,631
BFH, 30.03.1982 - III R 150/80 (https://dejure.org/1982,631)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1982 - III R 150/80 (https://dejure.org/1982,631)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1982 - III R 150/80 (https://dejure.org/1982,631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 11, 19 Abs. 1, 24 Nr. 1a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3, 9 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Streikunterstützung - Entschädigung - Gewerkschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 488
  • NJW 1982, 2688 (Ls.)
  • ZIP 1982, 870
  • BStBl II 1982, 552
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70

    Anzahlung - Vereinbarung zwischen Beteiligten - Leistung durch Scheck - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Streikunterstützungen, die eine Gewerkschaft an ihre streikenden Mitglieder zahlt, gehören zu den Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138).

    Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Streikunterstützung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138) als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit.

    a) Der VI. Senat des BFH hat es in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 abgelehnt, § 19 Abs. 1 EStG (§ 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) unmittelbar auf Streikunterstützungen anzuwenden.

    b) Der VI. Senat des BFH hat Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 als Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setze voraus, daß durch die Entschädigungen Einnahmen ersetzt werden, die zu einer der sieben Einkunftsarten gehören.

    Der erkennende Senat folgt auch bei voller Würdigung dieser Kritik gleichwohl im Ergebnis der vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretenen Rechtsansicht.

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, daß das Motiv der Entschädigungsleistung für deren steuerrechtliche Qualifizierung unbeachtlich ist.

    Deshalb ist auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV - wie dies bereits der VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, entschieden hat - im Streitfall nicht einschlägig.

    e) Der VI. Senat ist in seinem Urteil in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 davon ausgegangen, daß die Streikunterstützungen aus einer ohne oder gegen den Willen der Arbeitnehmer eintretenden Sachlage herrühren.

    Für Streikunterstützungen fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Befreiungsvorschrift, obwohl der Gesetzgeber - und zwar in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Besteuerung der Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 sowie in Kenntnis der ständigen, und zwar einheitlichen Verwaltungsübung (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministeriums Bayern vom 28. Februar 1964, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 6; Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1971, StEK, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 18) - das EStG in Zusammenhang mit der Besteuerung von Lohnsurrogaten erst kürzlich durch die Einfügung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG i. d. F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) geändert hat (vgl. auch die Begründung zu § 132 des Regierungsentwurfs eines EStG 1975, BTDrucks 7/1470 S. 303, wo Streikunterstützungen - allerdings nur beiläufig - als Beispiel für steuerpflichtige Vergütungen, die zwar mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden, angeführt sind).

    Im Hinblick hierauf und weil in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit wesentliche neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden sind, sieht der Senat keinen Anlaß, die vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretene Rechtsansicht aufzugeben.

  • BFH, 30.10.1970 - VI R 273/67

    Streikunterstützungen - Gewerkschaft Textil-Bekleidung - Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Streikunterstützungen, die eine Gewerkschaft an ihre streikenden Mitglieder zahlt, gehören zu den Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138).

    Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Streikunterstützung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138) als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit.

    a) Der VI. Senat des BFH hat es in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 abgelehnt, § 19 Abs. 1 EStG (§ 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) unmittelbar auf Streikunterstützungen anzuwenden.

    b) Der VI. Senat des BFH hat Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 als Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setze voraus, daß durch die Entschädigungen Einnahmen ersetzt werden, die zu einer der sieben Einkunftsarten gehören.

    Der erkennende Senat folgt auch bei voller Würdigung dieser Kritik gleichwohl im Ergebnis der vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretenen Rechtsansicht.

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, daß das Motiv der Entschädigungsleistung für deren steuerrechtliche Qualifizierung unbeachtlich ist.

    Deshalb ist auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV - wie dies bereits der VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, entschieden hat - im Streitfall nicht einschlägig.

    e) Der VI. Senat ist in seinem Urteil in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 davon ausgegangen, daß die Streikunterstützungen aus einer ohne oder gegen den Willen der Arbeitnehmer eintretenden Sachlage herrühren.

    Für Streikunterstützungen fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Befreiungsvorschrift, obwohl der Gesetzgeber - und zwar in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Besteuerung der Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 sowie in Kenntnis der ständigen, und zwar einheitlichen Verwaltungsübung (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministeriums Bayern vom 28. Februar 1964, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 6; Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1971, StEK, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 18) - das EStG in Zusammenhang mit der Besteuerung von Lohnsurrogaten erst kürzlich durch die Einfügung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG i. d. F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) geändert hat (vgl. auch die Begründung zu § 132 des Regierungsentwurfs eines EStG 1975, BTDrucks 7/1470 S. 303, wo Streikunterstützungen - allerdings nur beiläufig - als Beispiel für steuerpflichtige Vergütungen, die zwar mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden, angeführt sind).

    Im Hinblick hierauf und weil in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit wesentliche neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden sind, sieht der Senat keinen Anlaß, die vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretene Rechtsansicht aufzugeben.

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    b) Der Einwand, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG habe nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) lediglich klarstellende Bedeutung, steht der Besteuerung der Streikunterstützungen nicht entgegen.

    Denn durch die vom EStG 1925 vollzogene Abkehr des Einkommensteuerrechts von dem weiten Einnahmenbegriff der Reinvermögenszuwachstheorie und die Beschränkung auf sieben Einkunftsarten war zweifelhaft geworden, ob die in § 44 EStG 1925 - dem Vorgänger von § 24 EStG - aufgeführten Entschädigungen noch steuerpflichtig waren (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).

    Hieraus und aus dem Wort "auch" in dem Einleitungssatz des § 24 EStG hat die Rechtsprechung entnommen, daß die in der Vorschrift genannten Einnahmen keine neue selbständige Einkunftsart bilden, sondern daß die "Ersatzeinnahmen" unter dieselbe Einkunftsart fallen, zu der die "ursprünglichen" Einnahmen, wären sie erzielt worden, gehört hätten (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).

    Denn nach der neueren Erkenntnis des BFH (vgl. z. B. BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) setzt die Annahme einer Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht mehr voraus, daß das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten sein muß.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Auch das BAG spricht insoweit von der großen kompensatorischen Bedeutung der Streikunterstützungen (Urteil vom 10. Juni 1980 I AZR 822/79, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 1642, 1648, Abschn. V Nr. 2b).

    Wird zudem berücksichtigt, daß Streiks nur als allerletztes Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen bei anders nicht lösbaren Interessenkonflikten einzusetzen sind (Urteil des BAG in NJW 1980, 1642; vgl. auch § 4 Neue Arbeitskampfrichtlinien des DGB, beschlossen am 5. Juni 1974; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 9, Rdnr. 318), ist bei dem einzelnen Gewerkschaftsmitglied schon im Hinblick auf die Ausweglosigkeit der zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verhandlungen von einem erheblichen tatsächlichen Druck auszugehen.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Streikunterstützungen und Zahlungen aus den Streikabwehrfonds nach der Rechtsprechung des BAG im Hinblick auf die Kampfparität vergleichbar sind (Urteil in NJW 1980, 1642, 1948; vgl. auch Beck, a. a. O., S. 486, und Wiener, Nichteinkommensteuerpflichtige Einkünfte, in Schriftenreihe des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln, Bd. 26 S. 83).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Die Grenzen zulässiger gesetzlicher Regelungen liegen erst dort, wo solche Regelungen die Betätigungsfreiheit sachwidrig hemmen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. November 1954 1 BvR 629/52, BVerfGE 4, 96, 106 ff.; vom 6. Mai 1964 1 BvR 79/64, BVerfGE 18, 18, 27) oder in ihrem Kern antasten (BVerfGE 4, 106 ff.; vom 30. November 1965 2 BvR 54/52, BVerfGE 19, 303, 321 ff.).
  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung, daß Entschädigungsleistungen auf einer besonderen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen müssen (BFH-Urteil vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634), stellt zum Zwecke der Verhinderung einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG klar, daß bloße Erfüllungsleistungen aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis keine Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind.
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Im Hinblick auf Ziel und Zweck der gewerkschaftlichen Betätigung werden die Beiträge der Gewerkschaftsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Bei einem solchen Verständnis des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liefe diese Vorschrift leer (so bereits BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Die Grenzen zulässiger gesetzlicher Regelungen liegen erst dort, wo solche Regelungen die Betätigungsfreiheit sachwidrig hemmen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. November 1954 1 BvR 629/52, BVerfGE 4, 96, 106 ff.; vom 6. Mai 1964 1 BvR 79/64, BVerfGE 18, 18, 27) oder in ihrem Kern antasten (BVerfGE 4, 106 ff.; vom 30. November 1965 2 BvR 54/52, BVerfGE 19, 303, 321 ff.).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - III R 150/80
    Die Grenzen zulässiger gesetzlicher Regelungen liegen erst dort, wo solche Regelungen die Betätigungsfreiheit sachwidrig hemmen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. November 1954 1 BvR 629/52, BVerfGE 4, 96, 106 ff.; vom 6. Mai 1964 1 BvR 79/64, BVerfGE 18, 18, 27) oder in ihrem Kern antasten (BVerfGE 4, 106 ff.; vom 30. November 1965 2 BvR 54/52, BVerfGE 19, 303, 321 ff.).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Der VI. Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III. Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab.

    Davon abgesehen, sei das einzelne Gewerkschaftsmitglied einem erheblichen wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Druck deswegen ausgesetzt, weil die zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verhandlungen in eine ausweglose Situation geführt hätten; auch fühle sich das einzelne Mitglied in aller Regel den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Gewerkschaftsorgane verpflichtet, weil das Kollektiv von ihm Solidarität erwarte (im einzelnen BFHE 135, 488, 494 f., BStBl II 1982, 552 unter 3. e).

    Die Abweichung von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO oder Anfragen gemäß § 2 Abs. 2 der BFH-Geschäftsordnung bei diesen Senaten.

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Wie bei der Zahlung von Arbeitslohn (vgl § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG) ist hierbei unerheblich, dass eine Entschädigung iS des § 24 EStG nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - regelmäßig dem Schadensverursacher - gezahlt wird (vgl BFH Urteil vom 30.3.1982 - III R 150/80 - BFHE 135, 488, 492) .

    Demgegenüber überzeugen die Entscheidungen des 6. Senats des BFH aus dem Jahr 1970 (Urteil vom 30.10.1970 - VI R 273/67 - BFHE 100, 504) und des 3. Senats aus dem Jahr 1982 (Urteil vom 30.3.1982 - III R 150/80 - BFHE 135, 488) , auf die sich das SG gestützt hat, den Senat nicht.

    Dies gilt insbesondere für die zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mit der herrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmende Entscheidung des BFH vom 30.3.1982 - III R 150/80 - (BFHE 135, 488, 490 mwN) , in deren Gründen dieser Rechtsprechungswandel zwar angesprochen worden ist, aber die dahinterstehenden Erwägungen zum Bedeutungszusammenhang des § 24 EStG mit § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG keinerlei Erwähnung finden (vgl BFH, aaO, 493 f) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Wie bei der Zahlung von Arbeitslohn (vgl § 38 Abs. 1 S 3 EStG) ist bei der Leistung einer Entschädigung unerheblich, dass eine Entschädigung iS des § 24 EStG nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - regelmäßig dem Schadensverursacher - gezahlt wird (vgl BFH Urteil vom 30.3.1982 - III R 150/80 - BFHE 135, 488, 492; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 7 RdNr 30) .
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Aus diesem systematischen Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG und dem Wort "auch" in § 24 EStG ist zu entnehmen, daß die in der Vorschrift genannten Einnahmen aus steuerrechtlicher Sicht keine neue selbständige Einkunftsart bilden, sondern daß Ersatzeinnahmen unter dieselbe Einkunftsart fallen, zu der die ursprünglichen Einnahmen, wären sie erzielt worden, gehört hätten (vgl BFHE 135, 488; Seeger in: Schmidt, EStG, 17. Aufl 1998, § 24 Anm 1 RdNr 2; Stuhrmann in: Blümich, EStG-KStG-GewStG, Stand: Juni 1995, § 24 EStG RdNr 2 mwN).
  • SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09

    Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens i.R.d. Gewährung von

    Während der seinerzeit zuständige 3. Senat und zunächst auch der 6. Senat in ihrer Rechtsprechung die Auffassung vertraten, es handele sich bei Streikgeldern um Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 - BFH, Urteil vom 30. Oktober 1970 - VI R 273/67 -), vertritt der 10. Senat die Auffassung, Streikgelder seien gerade keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -) und damit auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterworfen.

    Streikgelder, die als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn von der Gewerkschaft gezahlt werden, hätten demnach den Charakter von Entschädigungen (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 -).

  • BFH, 26.02.1988 - III R 241/84

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Kammerpräsidenten mit

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG auch ohne Belang, von welcher Seite die Ausgleichszahlungen geleistet werden (Urteil vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

    Auf derselben Linie liegt das BFH-Urteil vom 30. März 1982 III R 150/80 (BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552), nach dem Streikunterstützungen, die eine Gewerkschaft an ihre Mitglieder zahlt, zu den Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1a EStG gehören.
  • BFH, 11.02.2003 - IV B 151/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Ersatz für Einnahmen werde gewährt, wenn die Ersatzleistung unmittelbar dazu diene, den Verlust der entgangenen oder entgehenden Einnahmen voll oder zum Teil auszugleichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).
  • FG Köln, 20.05.2009 - 5 K 2907/07

    Kein passiver RAP bei Entschädigungszahlung vor dem Bilanzstichtag ohne danach

    Der Entschädigungsleistung stehe weder eine Pflicht zu einem zukünftigen Handeln (vgl. BFH-Entscheidung in BStBl II 1982, 552) oder Unterlassen (vgl. BFH-Entscheidung in BStBl II 1988, 327) bzw. das Dulden einer Nutzungsbefugnis noch ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363) gegenüber.
  • BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83

    Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine

    Einer Klarstellung unter diesem Gesichtspunkt bedarf es jedoch insbesondere für jene Fälle nicht, in denen die Einnahmen dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aufgrund abgeschlossener bürgerlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte als Erfüllungsleistung zufließen und aus diesem Grunde eine Qualifikation dieser Einnahmen als Ersatzansprüche ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 16. August 1978 I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120; vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552, und vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).
  • SG München, 15.01.2009 - S 30 EG 59/08

    Elterngeld - Streikunterstützung wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

  • FG Köln, 01.03.2001 - 5 K 3372/96

    Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an

  • FG München, 22.01.2003 - 9 K 2706/01

    Steuerpflicht einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer 1998

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