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   BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03   

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https://dejure.org/2004,2783
BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03 (https://dejure.org/2004,2783)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2004 - VII R 56/03 (https://dejure.org/2004,2783)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2004 - VII R 56/03 (https://dejure.org/2004,2783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StBerG § 40; ; StBerG § ... 40 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; ; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; StBerG § 48 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de

    Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für die Wiederbestellung als Stb.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eines Steuerberaters; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater im Vergleich zu Ärzten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 48, StBerG § 40 Abs 2 Nr 1, StBerG § 45 Abs 1 Nr 2, InsO § 287
    Bestellung; Restschuldbefreiung; Steuerberater; Vermögensverfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hingegen hat die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des (ehemaligen) Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90; in BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02).

    Solange aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung gegeben sind, sondern es wie im Fall des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02; ebenso für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2000 AnwZ (B) 28/99, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2000, 1228).

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hingegen hat die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des (ehemaligen) Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90; in BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Zu dem weiteren --nicht näher begründeten-- Revisionsvorbringen, dass § 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG auch gegen Art. 12 GG verstoße, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vorschriften des StBerG, welche die Berufszulassung von geordneten Vermögensverhältnissen abhängig machen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG stehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 91, m.w.N.).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hingegen hat die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des (ehemaligen) Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90; in BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Zu dem weiteren --nicht näher begründeten-- Revisionsvorbringen, dass § 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG auch gegen Art. 12 GG verstoße, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vorschriften des StBerG, welche die Berufszulassung von geordneten Vermögensverhältnissen abhängig machen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG stehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 91, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
    Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Ausgaben des (ehemaligen) Steuerberaters seine regelmäßigen Einkünfte nicht übersteigen, wenn der Schuldendienst gesichert ist und die Schulden nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BFH, Urteile vom 22. August 1995 - VII R 63/94 - BFHE 178, 506 und vom 30. März 2004 - VII R 56/03 - BFH/NV 2004, 1426 zu § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004 m.w.N. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - NJW 2005, 511 zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

    Die bloße Möglichkeit, die schlechte finanzielle Situation in einem Insolvenzverfahren zu bereinigen, hat jedoch noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtschaftsprüfers trotz bestehender Schulden in beachtlicher Höhe als geordnet betrachtet werden könnten (BFH, Urteil vom 30. März 2004 - VII R 56/03 - BFH/NV 2004, 1426).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

    c) Die seitens der Revision behauptete im Vergleich zu Fachanwälten für Steuerrecht bestehende Ungleichbehandlung ist, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anderslautende Berufsausübungsregelungen zu erlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426), nicht erkennbar.
  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allerdings vertritt der BFH (in BFH/NV 2004, 824 und BFH/NV 2004, 1426) die Auffassung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien im Fall der Insolvenz (erst) wieder hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe, die erwarten ließen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen werde.

    Eine andere Auslegung stünde im Widerspruch zu der Aussage des BFH (ebenfalls in BFH/NV 2004, 1426), von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen könne im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht ausgegangen werden, denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehöre auch, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt würden und dass der Steuerberater selbst und frei über sein Vermögen verfügen könne.

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

    Es steht dem Gesetzgeber frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 13.10.2005 - VII B 155/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

    Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob mit den §§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG Steuerberater, die nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, gegenüber anderen Berufsgruppen in derselben Situation in einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßenden Weise benachteiligt werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Der beschließende Senat ist in ständiger Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; in BFH/NV 2004, 1426, und Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016) von der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift ausgegangen, deren strenge Voraussetzungen ihren Anwendungsbereich allerdings auf Ausnahmefälle einschränken.

  • FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 212/10

    Erlass aus Billigkeitsgründen zum Erhalt der Anwaltszulassung

    Erst mit dem Abschluss von Vereinbarungen mit den Gläubigern, aufgrund derer zu erwarten ist, dass es nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, eine Gefährdung der Mandanteninteressen ausgeschlossen ist und ein Widerruf der Anwaltszulassung nicht in Betracht kommt (s. BFH Urteil v. 30.03.2004, VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426 f.).
  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG nach wie vor, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Rechtsfragen

  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 16.11.2005 - VII B 67/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • BFH, 17.12.2009 - VII B 71/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 11.01.2007 - VII B 193/06

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

  • BFH, 13.12.2007 - VII B 182/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 28.09.2004 - VII B 123/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

  • FG Sachsen, 21.01.2009 - 6 K 1472/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 6 K 344/12

    Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 6 K 234/11

    Entfallen der Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch die Eröffnung des

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