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   BFH, 30.03.2009 - II R 12/07   

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https://dejure.org/2009,9823
BFH, 30.03.2009 - II R 12/07 (https://dejure.org/2009,9823)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2009 - II R 12/07 (https://dejure.org/2009,9823)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2009 - II R 12/07 (https://dejure.org/2009,9823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung bei testamentarischer Verfügung einer freihändigen Versteigerung eines Nachlassgrundstücks; Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

  • IWW
  • Judicialis

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 2048; ; BGB § 2065 Abs. 2; ; BGB § 2150; ; BGB § 2151 Abs. 1; ; BGB § 2178

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrechtliche Qualifizierung der Stundungsmöglichkeit eines Teils des Versteigerungsgebots für ein zu einem Nachlass gehörendes Grundstück im Rahmen des testamentarisch zunächst nur auf die Miterben beschränkt festgelegten Personenkreises als Kaufpreisvermächtnis; ...

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis; Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei testamentarischer Anordnung einer freihändigen Grundstücksversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsauslegung - Wie Sie das Vorausvermächtnis von einer Teilungsanordnung richtig abgrenzen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, BGB § 2150, BGB § 2048
    Erbschaftsteuer; Kaufrechtsvermächtnis; Teilungsanordnung; Vermächtnis; Vorausvermächtnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.04.1992 - II R 21/89

    Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

    Auszug aus BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
    Hat der Erblasser einem Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so kommt es darauf an, ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte --dann liegt ein Vorausvermächtnis vor-- oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein soll, dass der Bedachte hinsichtlich des Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss --dann handelt es sich um eine Teilungsanordnung-- (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669; vgl. auch Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 2048 Rz 5).
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 87/82

    Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
    Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274; vom 14. März 1984 IVa ZR 87/82, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 51).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
    Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274; vom 14. März 1984 IVa ZR 87/82, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 51).
  • FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03

    Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts

    Auszug aus BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1075 veröffentlicht.
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Dann lässt sich die Teilungsanordnung nur aufrechterhalten, wenn eine Wertverschiebung ausgeschlossen ist, der betreffende Miterbe den Mehrwert also durch Leistungen aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen hat oder jedenfalls ausgleicht (BGH-Urteil in NJW 1985, 51; zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669, und vom 30. März 2009 II R 12/07, BFH/NV 2009, 1653).
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