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   BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09   

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https://dejure.org/2010,494
BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09 (https://dejure.org/2010,494)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2010 - VII R 22/09 (https://dejure.org/2010,494)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VII R 22/09 (https://dejure.org/2010,494)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • openjur.de

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • Bundesfinanzhof

    AO § 191, AnfG § 3 Abs 1, AnfG § 11 Abs 1 S 1, AnfG § 15 Abs 2, BGB § 880, BGB § 1030, BGB § 1059, BGB § 1092, ZPO § 857
    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • Bundesfinanzhof

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191 AO, § 3 Abs 1 AnfG, § 11 Abs 1 S 1 AnfG, § 15 Abs 2 AnfG, § 880 BGB
    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 191; AnfG §§ 3, 11, 15; BGB §§ 880, 1030, 1059, 1092; ZPO § 857
    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung durch Finanzamt (Bestellung von Eigentümerrechten)

  • zvi-online.de

    AO § 191; AnfG §§ 3, 11, § 15; BGB §§ 880, 1030, 1059, 1092; ZPO § 857
    Gläubigerbenachteiligung durch Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AO § 191; AnfG §§ 3, 11, 15; BGB §§ 880, 1030, 1059, 1092; ZPO § 857
    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • Betriebs-Berater

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück: Anfechtung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzamt kann die vom Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück bestellten Dienstbarkeiten anfechten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Dienstbarkeit am eigenen Grundstück und die Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Nießbrauchsrechtes bzw. eines Wohnrechtes (dingliche Rechte) am eigenen Grundstück; Gläubigerbenachteiligung infolge der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums; ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 857; AO § 191
    Gläubigerbenachteiligung durch Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Grundstücksdienstbarkeiten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzamt kann die vom Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück bestellten Dienstbarkeiten anfechten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FA kann die vom Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück bestellten Dienstbarkeiten anfechten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 29
  • ZIP 2010, 1356
  • DNotZ 2011, 116
  • NZI 2010, 917
  • BB 2010, 1630
  • DB 2010, 10
  • DB 2010, 2033
  • DB 2010, 8
  • Rpfleger 2010, 488
  • BStBl II 2011, 327
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Fall, in dem der Empfänger eines anfechtbar übertragenen Grundstücks dem Übertragenden, dem Schuldner, daran ein Wohnrecht bestellt hatte, nicht abschließend festgelegt (BGH-Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314).

    Vielmehr kann auch der Schuldner des Anfechtungsgläubigers selbst Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden, wenn er sich an dem von ihm übertragenen Grundeigentum ein Teilrecht von dem Erwerber hat zurückübertragen lassen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314).

    (1) Die Zwangsvollstreckung und damit die Befriedigungsmöglichkeit für Gläubiger in das von der Klägerin im Vertrag vom 14. Dezember 2004 für sich selbst bestellte Wohnrecht ist ausgeschlossen, weil die Beteiligten die Überlassung des Wohnrechts an Dritte nicht gestattet haben (§ 857 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 1092 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314).

    Es genügt, wenn der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, m.w.N.).

    Der Gläubiger soll so --aber auch nur so-- gestellt werden, als könne er auf das Vermögen des Schuldners noch so zugreifen, wie es ihm ohne die anfechtbare Disposition des Schuldners möglich gewesen wäre (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314; Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, 8. Aufl., § 7 Anm. I, 2).

  • BGH, 09.05.1996 - IX ZR 50/95

    Rechtsfolgen der Anfechtung der Einräumung eines Grundpfandrechts

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    § 11 AnfG umschreibt mit den Begriffen "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" eine Beschränkung des Anspruchs nach Art und Umfang darauf, was zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers nötig ist (vgl. dazu BGH-Urteil vom 9. Mai 1996 IX ZR 50/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2231).

    "Geht einem Grundpfandrecht des Anfechtungsgläubigers ... ein anfechtbar erlangtes dingliches Recht eines anderen an dem Grundstück vor, so begründet der Anfechtungsanspruch ... in der Regel die schuldrechtliche Verpflichtung des Anfechtungsgegners, dem Recht des Anfechtungsgläubigers in entsprechender Anwendung des § 880 BGB den Vorrang einzuräumen" (BGH-Urteil in NJW 1996, 2231).

  • OLG Bremen, 26.06.2000 - 5 U 89/99
    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    a) Das FA kann mit diesem Vorrang von der Klägerin in der Zwangsvollstreckung das Nichtgebrauchmachen von dem zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnrecht, ihre Einwilligung in die Auszahlung des auf das Wohnrecht entfallenden Versteigerungserlöses sowie --bei Bestehenbleiben des Wohnrechts im Rahmen der Zwangsversteigerung-- Wertersatz verlangen (vgl. z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 26. Juni 2000  5 U 89/99, juris, Rz 70).
  • RG, 03.03.1931 - VII 218/30

    1. Darf der Anfechtungskläger, für den im Wege der Zwangsvollstreckung eine

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    So besteht z.B. infolge der Anfechtung kein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechts (so schon Urteil des Reichsgerichts vom 3. März 1931 VII 218/30, RGZ 131, 340).
  • BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand -

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80 (BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751), worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, ausgeführt, das Anfechtungsgesetz enthalte "nach seinem Wortlaut keinen Anfechtungstatbestand, der es ermöglichte, gegenüber dem Schuldner selbst die zu seinen Gunsten erfolgte Bestellung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten anzufechten".
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04

    Rechtsfolgen de Pfändung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungsstatt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf (so BGH-Urteil vom 12. Januar 2006 IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Die vorbehaltenen Nießbrauchsrechte sind keine "Gegenleistung"; Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das damit jeweils belastete Grundstück (vgl. BGH-Urteil vom 7. April 1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02

    Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Der gegenüber der früheren Formulierung, das Erhaltene müsse vom Empfänger "zurückgewährt" werden, geänderte Wortlaut, dass das durch die anfechtbare Handlung Weggegebene bzw. Aufgegebene dem Gläubiger zu dessen Befriedigung "zur Verfügung gestellt" werden muss, macht dieses Ziel besonders deutlich (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 11 Rz 4; BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    So stellt sich die Eigentumsübertragung auf die GbR als eine nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Schenkung dar, da die Klägerin für die Hingabe keine Gegenleistung erhalten hat (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96

    Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das FA nach § 191 der Abgabenordnung denjenigen durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, der nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 271/10

    Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück

    Der benachteiligte Gläubiger ist deshalb nicht schutzlos, denn die Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück, welche die Zugriffslage für ihn verschlechtert und in Benachteiligungsabsicht erfolgt, ist nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar (BFHE 229, 29, 35 Rn. 25 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 321).
  • BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18

    Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

    Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.c, und vom 30.03.2010 - VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166-168, unter I.2.).

    Der Erlös aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zugunsten des Steuerschuldners hätte, falls sie überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 29, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.d und VI.b), jedenfalls nicht zu einer vollständigen Tilgung der Steuerschulden in Höhe von (immer noch) mehr als 2 Mio. EUR ausgereicht, da der Nießbrauch deutlich weniger wert war.

    Vorbehaltene Nießbrauche oder die bloße Übernahme von dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer persönlichen Haftung sind keine Gegenleistung; Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das belastete Grundstück (vgl. Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34, m.w.N., und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a).

    b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG, der im Interesse eines umfassenden Gläubigerschutzes die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gemäß §§ 1 ff. AnfG auf Sonderrechtsnachfolger ausdehnt (s. Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 19), sind auch im Übrigen erfüllt.

    Eine Rechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG setzt somit nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 21; BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiterübertragung vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst --und nicht um ein Surrogat (wie etwa eine Versicherungsleistung)-- geht.

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen des FA im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung am 08.06.2015 (vgl. Senatsurteile vom 24.02.1987 - VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283, und vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751; s.a. Senatsurteil vom 30.03.2010 - VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, insoweit nicht überholt) etwa durch Zahlung oder Zahlungsverjährung erloschen waren.
  • BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten -

    Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist (Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29; in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 29/14

    Amtshaftung des Notars: Folgenlosigkeit einer Verletzung der Pflicht zur

    dd) Ein bei vorrangiger Eintragung des Wohnungsrechts bestehendes Anfechtungsrecht des Landes N.           hätte im Fall seiner Ausübung dazu geführt, dass die Finanzverwaltung nach § 11 Abs. 1 AnfG von den Berechtigten des Wohnungsrechts als Anfechtungsgegnern hätte verlangen können, der Sicherungshypothek entsprechend § 880 BGB Vorrang gegenüber dem anfechtbar bestellten Wohnungsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 aaO S. 322 ff, 326 f sowie Leitsatz c; BFH, Urteil vom 30. März 2010 - VII R 22/09, juris Rn. 42; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 11 Rn. 69, 74).
  • BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20

    Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Das FG habe sich auch auf das Senatsurteil vom 14.07.1981 - VII R 49/80 (BFHE 133, 501) bezogen, obwohl diese Entscheidung mittlerweile durch das Senatsurteil vom 30.03.2010 - VII R 22/09 (BFHE 229, 29) überholt sei.

    a) Ziel des § 11 AnfG ist die Wiederherstellung der durch die Vermögensverschiebung vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 38).

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 12 W 3/21

    1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden.

    Sonderrechtsnachfolge im Sinne der Vorschrift setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird (vgl. BFH, Urt. v. 30.03.2010 - VII R 22/09, Rn. 21; BGH, Teilurt. v. 03.05.2007 - IX ZR 16/06, Rn. 33, juris zu § 15 Abs. 2 AnfG; BGH, Urt. v. 13.07.1995 - IX ZR 81/94, Rn. 12 f.; v. 05.02.1987 - IX ZR 161/85, Rn. 19, juris zu § 11 Abs. 2 AnfG a.F.; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 145 Rn. 23; HambKomm-Rogge/Leptien, InsO, 8. Aufl. 2021, § 145 Rn. 12; HK Kayser/Thole, InsO, 10. Aufl. 2020, § 145 Rn. 5, 7-9; Uhlenbruck/Hirte/Borries, 15. Aufl. 2019, InsO § 145 Rn. 18, 20).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 158/10

    Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung als Rechtshandlung i.R.e.

    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 14.07.2011 (BGH a.a.O. Tz. 11) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 30.03.2010 - VII R 22/09 = NZI 2010, 917 ff. Tz. 25 ff.) auf die Möglichkeit der Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG hingewiesen hat, steht dies einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung nicht aus § 3 Abs. 1 AnfG folgt, sondern aus § 4 Abs. 1 AnfG.
  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17

    Anfechtung der Duldung der Zwangsvollstreckung nebst Leistungsgebot

    Der Gläubiger soll so gestellt werden, als könne er auf das Vermögen des Schuldners noch so zugreifen, wie es ihm ohne die anfechtbare Disposition des Schuldners möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BStBl II 2011, 327 m.w.N.).
  • FG Hessen, 09.11.2011 - 3 K 1122/07

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid: Keine

    Zunächst stellt die Tatsache, dass die Eheleute P sich in dem Übergabevertrag als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an dem Grundstück vorbehalten haben, für sich genommen schon eine Rechtshandlung dar, die die Merkmale einer Gläubigerbenachteiligung nach dem Anfechtungsgesetz erfüllt (vgl. zur Anwendung des Anfechtungsgesetzes in dem Fall, dass der Schuldner ein dingliches Recht am eigenen Grundstück bestellt: BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 22/09, BStBl II 2011, 327).
  • FG Münster, 06.06.2014 - 14 K 687/10

    Gläubigerbenachteiligung, wertausschöpfende Belastung, Anfechtung von

  • FG Nürnberg, 25.07.2018 - 5 K 239/16

    Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden

  • OLG Oldenburg, 03.03.2022 - 1 W 37/21

    Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem AnfG; Sofortige Beschwerde

  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2338/17

    Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten

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