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   BFH, 30.05.2008 - V B 76/07   

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https://dejure.org/2008,7924
BFH, 30.05.2008 - V B 76/07 (https://dejure.org/2008,7924)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2008 - V B 76/07 (https://dejure.org/2008,7924)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - V B 76/07 (https://dejure.org/2008,7924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verwertungsverbot - Besteuerungsverfahren: Einfluss von strafrechtlichen Verwertungsverboten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Es ist geklärt, dass ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind, im Besteuerungsverfahren nicht besteht und dass insbesondere das Unterlassen der Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung nicht zu einem Verwertungsverbot führt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).

    Ob das auch gilt, wenn eine Verletzung des § 136a StPO vorliegt, hat der BFH in der Entscheidung in BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328 zwar offen gelassen.

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 25/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falles auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235).
  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der Täuschung i.S. des § 136a StPO eng auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juli 1994 1 StR 83/94, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2904; BGH-Beschluss vom 13. Mai 1996 GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 149) und dass die Täuschung durch Unterlassen (das Unterdrücken von Tatsachen zu deren Offenbarung keine Rechtspflicht besteht) nicht unter § 136a StPO fällt, wobei insbesondere das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung in diesem Sinne ist (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1993 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 348).
  • BFH, 29.04.2004 - V B 43/03

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Wird gerügt, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, so sind unter genauer Bezeichnung des jeweiligen Schriftstückes und Angabe der Seitenzahlen in den Akten die nicht berücksichtigten Tatumstände zu benennen (BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303).
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 4/99

    Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214).
  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der Täuschung i.S. des § 136a StPO eng auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juli 1994 1 StR 83/94, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2904; BGH-Beschluss vom 13. Mai 1996 GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 149) und dass die Täuschung durch Unterlassen (das Unterdrücken von Tatsachen zu deren Offenbarung keine Rechtspflicht besteht) nicht unter § 136a StPO fällt, wobei insbesondere das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung in diesem Sinne ist (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1993 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 348).
  • BFH, 03.04.2007 - VIII B 110/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verwertungsverbot

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Es ist geklärt, dass ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind, im Besteuerungsverfahren nicht besteht und dass insbesondere das Unterlassen der Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung nicht zu einem Verwertungsverbot führt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BFH, 30.05.2008 - V B 76/07
    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der Täuschung i.S. des § 136a StPO eng auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juli 1994 1 StR 83/94, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2904; BGH-Beschluss vom 13. Mai 1996 GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 149) und dass die Täuschung durch Unterlassen (das Unterdrücken von Tatsachen zu deren Offenbarung keine Rechtspflicht besteht) nicht unter § 136a StPO fällt, wobei insbesondere das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung in diesem Sinne ist (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1993 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 348).
  • BFH, 23.07.2009 - X B 10/09

    Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren

    Danach führt das Unterlassen einer solchen Belehrung steuerlich nicht zu einem Verwertungsverbot (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 V B 76/07, BFH/NV 2008, 1441, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1411/19

    Vernehmung per Videoübertragung trotz fehlendem Einverständnis einer Partei

    Selbst das Unterlassen einer Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO führt nicht zu einem Verwertungsverbot (Beschluss des BFH vom 30.05.2008 V B 76/07, BFH/NV 2008, 1441).
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