Rechtsprechung
BFH, 30.05.2018 - I R 62/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesfinanzhof
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
- Jurion
- Betriebs-Berater
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
- rechtsportal.de
Behandlung der Einnahmen eines Mitgliedes eines Opernchors nach dem DBA -Schweiz 1971/2010
- datenbank.nwb.de
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der in der Schweiz auftretende Chorsänger - und die Nichtrückkehrtage von Grenzgängern
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
DBA-Schweiz: "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - 3 K 3974/14
- BFH, 30.05.2018 - I R 62/16
Papierfundstellen
- BB 2018, 2773
Wird zitiert von ...
- BFH, 11.07.2018 - I R 44/16
Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (Senatsurteile vom 8. April 1997 I R 51/96, BFHE 183, 110, BStBl II 1997, 679; vom 18. Juli 2001 I R 26/01, BFHE 196, 135, BStBl II 2002, 410; vom 30. Mai 2018 I R 62/16, zur Veröffentlichung bestimmt) ist der Künstlerbegriff der Art. 17 OECD-MustAbk nachgebildeten DBA-Bestimmungen, zu denen --vorbehaltlich des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des DBA-FRA, der lediglich die selbständige Tätigkeit von Künstlern erfasst-- auch die Abkommen mit den Staaten gehören, in denen der Kläger tätig war (…vgl. dazu die Nachweise bei Stockmann in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 17 Rz 64), eigenständig abkommensrechtlich auszulegen, wenn das betreffende DBA dafür eine Grundlage bietet.Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um eine persönlich ausgeübte (z.B.) vortragende Tätigkeit handelt, die vornehmlich dem Kunstgenuss oder auch nur der Unterhaltung des Publikums dient (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 I R 62/16, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
Eine künstlerische Tätigkeit setzt dabei voraus, dass der Künstler unmittelbar oder über Medien mittelbar in der Öffentlichkeit auftritt; entscheidend ist danach, dass die vergüteten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit einem Auftritt vor Publikum stehen (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 I R 62/16).