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   BFH, 30.06.1993 - XI R 38, 39/91, XI R 38/91, XI R 39/91   

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https://dejure.org/1993,4967
BFH, 30.06.1993 - XI R 38, 39/91, XI R 38/91, XI R 39/91 (https://dejure.org/1993,4967)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1993 - XI R 38, 39/91, XI R 38/91, XI R 39/91 (https://dejure.org/1993,4967)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - XI R 38, 39/91, XI R 38/91, XI R 39/91 (https://dejure.org/1993,4967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verkauf eines Mehrfamilienhauses als gewerblicher Grundstückshandel bzw. als private Vermögensverwaltung - Ausübung eines Berufs des Baugewerbes bzw. eines dem Baugewerbe nahe stehenden Berufs - Begriff des Gewerbebetriebs - Eigentumswohnung als Objekt im Sinn des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Unter einem Objekt im Sinne des Grundstückshandels ist jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann, z.B. ein Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte, ein Reihenhaus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.Dezember 1989 III R 56/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054; Urteil des Senatsvom 10.Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.12 c; offengelassen im Hinblick auf ein Miethaus mit mehreren Wohneinheiten durch BFH- Urteil vom 12.Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, 502, BStBl II 1992, 143, 145).

    Allerdings ist bei einem einzigen Verkaufsgeschäft mehrerer Wohnobjekte oder Grundstücke angenommen worden, daß die Nachhaltigkeit der Tätigkeit nur anzuerkennen sei, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergebe, daß noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant gewesen seien (BFH-Urteil vom 12.Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 146).

    Es genügt sogar, wenn die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; Senatsurteil in BFH/NV 1992, 238).

    Entscheidend ist, daß der Verkäufer sich insofern an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Verkaufsbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143;vom 26.Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561).

    Daß dieser Gewinn möglicherweise höher gewesen wäre, wenn er die Wohnungen einzeln an verschiedene Abnehmer verkauft hätte, steht dem nicht entgegen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 146).

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Unter einem Objekt im Sinne des Grundstückshandels ist jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann, z.B. ein Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte, ein Reihenhaus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.Dezember 1989 III R 56/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054; Urteil des Senatsvom 10.Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.12 c; offengelassen im Hinblick auf ein Miethaus mit mehreren Wohneinheiten durch BFH- Urteil vom 12.Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, 502, BStBl II 1992, 143, 145).

    Wie der Senat in seinem in BFH/NV 1992, 238 veröffentlichten Urteil entschieden hat, gilt dies gleichermaßen dann, wenn mehrere Eigentumswohnungen sich in einem Gebäude befinden und in einem einmaligen und einheitlichen Vorgang veräußert werden (ebenso Schmidt, a.a.O.).

    Umgekehrt handelt es sich bei der Veräußerung eines einzigen Wirtschaftsguts noch nicht um eine gewerbliche Betätigung, nur weil es etwa wegen mangelnder Nachfrage einer umfangreichen wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf (vgl. im einzelnen das Senatsurteil in BFH/NV 1992, 238).

    Es genügt sogar, wenn die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; Senatsurteil in BFH/NV 1992, 238).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Außerdem müssen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sein (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteil des Senatsvom 18.September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.Januar 1989 X R 108/88, BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051; Senatsurteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135) sind Errichtung und Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen als private Vermögensverwaltung, nicht aber als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen.

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bau und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, m.w.N.).

    Im übrigen ist als Indiz für die Nachhaltigkeit und für die bereits bei Fertigstellung der Eigentumswohnungen in A bestehenden Verkaufsabsichten des Klägers im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der einschlägigen objektiven Umstände (vgl. BFH-Urteil vom 5.September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; Vorlagebeschluß des Senatsvom 2.September 1992 XI R 21/91) zu berücksichtigen, daß der Kläger beruflich als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG im Bau- und Immobilienbereich tätig ist (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060;vom 18.September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf des Baugewerbes oder einem dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt (BFH-Urteil vom 20.November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345).

    Im Streitfall kann dahinstehen, ob die gewerblichen grundstücksbezogenen Aktivitäten der GmbH & Co. KG, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt ist, bei der Ermittlung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind (bejahend insoweit BFHUrteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; Vorlagebeschluß des Senats an den Großen Senat des BFH vom 2.September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31; offengelassen durch BFH-Urteil vom 25.April 1991 IV R 111/90, BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283; vgl. zum Streitstand auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 15 Anm.12 d).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Im Streitfall kann dahinstehen, ob die gewerblichen grundstücksbezogenen Aktivitäten der GmbH & Co. KG, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt ist, bei der Ermittlung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind (bejahend insoweit BFHUrteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; Vorlagebeschluß des Senats an den Großen Senat des BFH vom 2.September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31; offengelassen durch BFH-Urteil vom 25.April 1991 IV R 111/90, BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283; vgl. zum Streitstand auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 15 Anm.12 d).

    Im übrigen ist als Indiz für die Nachhaltigkeit und für die bereits bei Fertigstellung der Eigentumswohnungen in A bestehenden Verkaufsabsichten des Klägers im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der einschlägigen objektiven Umstände (vgl. BFH-Urteil vom 5.September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; Vorlagebeschluß des Senatsvom 2.September 1992 XI R 21/91) zu berücksichtigen, daß der Kläger beruflich als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG im Bau- und Immobilienbereich tätig ist (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060;vom 18.September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 14.06.1972 - I B 16/72

    Revision - Aufhebung des angefochtenen Urteils - Zurückverweisung der Sache -

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Dies widerspräche auch dem Grundsatz, daß eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschluß vom 14.Juni 1972 I B 16/72, BFHE 106, 19, BStBl II 1972, 707;Urteil vom 24.Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290).
  • BFH, 24.02.1988 - I R 69/84

    DBA-Frankreich - Ehefrau - Streitkräfte - Ziviles Gefolge der französischen

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Dies widerspräche auch dem Grundsatz, daß eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschluß vom 14.Juni 1972 I B 16/72, BFHE 106, 19, BStBl II 1972, 707;Urteil vom 24.Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290).
  • BFH, 01.04.1971 - IV R 208/69

    Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht - Abweisende Vorentscheidung -

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Der Senat hält es nicht für sachgerecht, diese Feststellungen selbst zu treffen und insoweit --teilweise-- eine eigene Kostenentscheidung zu treffen (vgl. auch BFH-Urteil vom 1.April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Schon dies zeigt, daß er offen war, mit Interessenten, die von den Objekten erfuhren, Verträge abzuschließen (BFH-Urteil vom 11.April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91
    Bei einem einmaligen Entschluß, dessen Umsetzung mehrere Veräußerungshandlungen erfordert, ist wegen der notwendigen Wiederholung des Veräußerungsgeschäfts von einer Nachhaltigkeit der Betätigung auszugehen (BFH-Urteil vom 23.Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.1989 - X R 108/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 28.04.1977 - IV R 98/73

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Gelegenheitsgeschäften

  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GbR-Beteiligungen

  • BFH, 01.12.1989 - III R 56/85

    1. Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 20.12.1963 - VI 313/62 U

    Abgrenzung von Spekulationsgeschäften und Gewerbebetrieb bei Ankauf und Verkauf

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

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