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   BFH, 30.06.2020 - II B 90/19   

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https://dejure.org/2020,29524
BFH, 30.06.2020 - II B 90/19 (https://dejure.org/2020,29524)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2020 - II B 90/19 (https://dejure.org/2020,29524)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - II B 90/19 (https://dejure.org/2020,29524)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, UStG § 4 Nr 9 Buchst a
    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 FGO, § 11 FGO, § 11 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbssteuerpflicht von zugleich der Umsatzsteuer unterliegenden Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

  • rewis.io

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbssteuerpflicht von zugleich der Umsatzsteuer unterliegenden Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbssteuerpflicht von zugleich der Umsatzsteuer unterliegenden Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 30.01.2019 - II B 104/17

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 3, und vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 401, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung erfüllt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 401, Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2019 - II B 21/18

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 3, und vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 401, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, m.w.N.).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    cc) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG keine Rechtsgrundlage finde bzw. gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen Unionsrecht verstoße, ist diesen Bedenken durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.12.1991 - 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2013 - 1 BvR 2766/12), des Gerichtshofs der Europäischen Union (Beschluss Vollkommer vom 27.11.2008 - C-156/08, EU:C:2008:663), sowie des erkennenden Senats (ausführlich Urteil vom 27.09.2012 - II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 14; vgl. auch Urteil vom 01.10.2014 - II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 14, m.w.N.) bereits begegnet worden.

    Ob ein Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist, entscheidet sich allein nach den Regeln des GrEStG (BFH-Urteil in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 16, m.w.N.).

    Nicht anders verhält es sich, wenn die Verträge darauf gerichtet sind, dass der Erwerber das Grundstück im (zukünftig) bebauten Zustand erhält (BFH-Urteil in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    Allerdings hat der II. Senat --worauf die Kläger selber hingewiesen haben-- bereits wiederholt entschieden, dass seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht aus den unter 1.b cc genannten Gründen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH steht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 230, Rz 15 f., und vom 04.12.2014 - II R 22/13, BFH/NV 2015, 521, jeweils m.w.N.).

    bb) Soweit die Kläger dahingehend zu verstehen sind, dass sie eine Abweichung zur Rechtsauffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10, Mehrwertsteuerrecht 2013, 647) rügen, hat sich der BFH mit den vorgebrachten Argumenten bereits im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 521 (Rz 12 f.) auseinandergesetzt und insofern bekräftigt, dass die ständige Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung noch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht verstößt und auch eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht besteht.

  • BFH, 01.10.2014 - II R 32/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    cc) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG keine Rechtsgrundlage finde bzw. gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen Unionsrecht verstoße, ist diesen Bedenken durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.12.1991 - 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2013 - 1 BvR 2766/12), des Gerichtshofs der Europäischen Union (Beschluss Vollkommer vom 27.11.2008 - C-156/08, EU:C:2008:663), sowie des erkennenden Senats (ausführlich Urteil vom 27.09.2012 - II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 14; vgl. auch Urteil vom 01.10.2014 - II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 14, m.w.N.) bereits begegnet worden.

    Allerdings hat der II. Senat --worauf die Kläger selber hingewiesen haben-- bereits wiederholt entschieden, dass seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht aus den unter 1.b cc genannten Gründen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH steht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 230, Rz 15 f., und vom 04.12.2014 - II R 22/13, BFH/NV 2015, 521, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17; BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - II B 20/19, BFH/NV 2020, 382, Rz 11 f.).

    An den tragenden Gründen dieser Rechtsprechung hat sich auch durch "die Fortentwicklung in der vertraglichen Gestaltung von Grundstücksgeschäften (Aufspaltung in Grundstückkauf- und Bauvertrag)" nichts geändert bzw. werden diese Entwicklungen durch die kontinuierliche Rechtsprechung zu diesem Komplex begleitet (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017 - II R 38/14, BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24).

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    bb) Soweit die Kläger dahingehend zu verstehen sind, dass sie eine Abweichung zur Rechtsauffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10, Mehrwertsteuerrecht 2013, 647) rügen, hat sich der BFH mit den vorgebrachten Argumenten bereits im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 521 (Rz 12 f.) auseinandergesetzt und insofern bekräftigt, dass die ständige Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung noch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht verstößt und auch eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht besteht.
  • BFH, 12.02.2009 - XI B 76/08

    Grundstückslieferung und Ausführung der Bauleistung keine einheitliche

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    aa) Nach Auffassung der Kläger ist das FG von den Beschlüssen des V. und XI. Senats des BFH (vom 30.01.2008 - V B 120/07, juris, und vom 12.02.2009 - XI B 76/08, BFH/NV 2009, 974) abgewichen.
  • BFH, 12.06.2017 - III B 157/16

    Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).
  • BFH, 09.09.2015 - II B 28/15

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 30.06.2020 - II B 90/19
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).
  • BFH, 30.01.2008 - V B 120/07

    Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen trotz Einbeziehung in Grunderwerbsteuer -

  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

  • BFH, 10.12.2019 - II B 20/19

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BVerfG, 20.05.2013 - 1 BvR 2766/12
  • BFH, 20.02.2019 - II R 28/15

    Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

  • BFH, 25.04.2018 - II R 50/15

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

  • BFH, 25.05.2021 - II B 87/20

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3, und vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1279, Rz 4).

  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann, und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9; vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13; vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 16; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2023 - II B 82/22

    Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 4).
  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

    aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9; vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13; vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 16; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2021 - II B 34/21

    Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 30.06.2020 - II B 90/19, m.w.N.).
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