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   BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90   

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https://dejure.org/1991,4057
BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH scheidet ein sofortiger Werbungskostenabzug für erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen aus, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert oder dessen Mietwert oder dessen Nutzungsdauer wesentlich erhöht wird (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, m. w. N.).

    Der erkennende Senat ist davon auch schon in seinen Entscheidungen in BFHE 158, 240, 245, BStBl II 1990, 53 und vom 13. März 1990 IX R 66/86 (BFH/NV 1990, 778, 779) ausgegangen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Zwar können Aufwendungen für die Beseitigung verborgener Mängel nach dem Erwerb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) als Erhaltungsaufwand abziehbar sein, weil solche Mängel zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt haben.
  • BFH, 13.03.1990 - IX R 66/86

    Anforderungen an den sofortigen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Der erkennende Senat ist davon auch schon in seinen Entscheidungen in BFHE 158, 240, 245, BStBl II 1990, 53 und vom 13. März 1990 IX R 66/86 (BFH/NV 1990, 778, 779) ausgegangen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
  • FG Nürnberg, 17.06.1998 - V 189/96
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Renovierungsmaßnahmen mit der Anschaffung ist auch noch bei einem zeitlichen Abstand von 3 Jahren seit dem Erwerb gegeben ( BFH-Urteil vom 30.07.1991 IX R 59/90 , BFH/NV 1992, 32, und vom 30.07.1991 IX R 123/90 , BStBl. II 1992, 30, und vom 30.08.1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120).

    Anschaffungsnaher Aufwand kann in solchen Fällen solange angenommen werden, als die behobenen Mängel bereits im Erwerbszeitpunkt gegeben waren und wegen ihres Gewichts den Kaufpreis gemindert haben (BFH-Urteil vom 30.07.1991 a.a.O.).

    Unter diesen Umständen ist es offenkundig, daß der Einbau von neuen isolierverglasten Fenstern, die Fassadenerneuerung, der Abriß und die Neuerrichtung von Altmauern, das Auswechseln von Steigleitungen, erhebliche Schlosserarbeiten und der Einbau einer neuen Heizung den Mietwert des Gebäudes und dessen Nutzungsdauer erheblich erhöht hat ( BFH-Urteil vom 30.07.1991 IX R 59/90 a.a.O.).

    Die Aufwendungen im Streitjahr i. H. von 399.015 DM sind im Verhältnis zum Kaufpreis i. H. von 475.000 DM hoch, sie übersteigen sogar den Kaufpreis des Gesamtobjektes (also einschließlich Grund und Boden) deutlich, soweit die Aufwendungen des Folgejahres (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1991 a.a.O., Seite 31 rechte Spalte oben) i. H. von 161.024 DM mit einbezogen werden.

  • BFH, 30.08.1995 - X B 37/95

    Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

    Da das Gebäude bis zur Renovierung nicht benutzt wurde und der Beginn der Bauarbeiten nur infolge des langwierigen Baugenehmigungsverfahrens hinausgezögert wurde, ist die Dreijahresgrenze im Streitfall als Beurteilungskriterium ungeeignet (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 59/90, BFH/NV 1992, 32).

    Sie erhöhten den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. auch BFH- Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 59/89, BFHE 166, 42, BStBl II 1992, 940 [BFH 30.07.1991 - IX R 59/89] und in BFH/NV 1992, 32).

  • FG Hessen, 30.11.1995 - 5 K 4162/91

    Steuerrechtliche Anerkennung abzugsfähiger Kosten; Aufwendungen vor dem Bezug

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  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, BFH/NV 1991, 30).
  • FG Düsseldorf, 17.04.1997 - 15 K 547/88

    Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Voraussetzungen für

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  • FG Thüringen, 24.02.2000 - III 1269/99

    Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG

    Denn bereits die im ersten Jahr der Anschaffung des Gebäudes angefallenen Erhaltungsaufwendungen - einschließlich der nach § 7 FördG geltend gemachten Kosten - in Höhe von insgesamt netto 45.914 DM sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120: BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 59/90, BFH/NV 1992, 32) als hoch im Verhältnis zu Kaufpreis anzusehen, da sie 51 v. H. der Netto-Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von 90.435 DM ausmachen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 1234/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Keine Unterberechung

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  • FG Brandenburg, 11.06.1998 - 5 K 28/96

    Anspruch auf Abzug von vor der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen

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  • FG Münster, 09.09.1998 - 6 K 603/96

    Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten eines Gebäudes

    Sie erhöhten daher den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile in BStBl. II 1992, 940 und in BFH/NV 1992, 32 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 120).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 9 K 190/95

    Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

    Außerdem führen sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.07.1991 IX R 59/90 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1992, 32) aus, mit diesen Leistungen seien versteckte Mängel beseitigt worden.
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