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   BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13   

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https://dejure.org/2013,26196
BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13 (https://dejure.org/2013,26196)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2013 - VI B 37/13 (https://dejure.org/2013,26196)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - VI B 37/13 (https://dejure.org/2013,26196)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • openjur.de

    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens; Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH; Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung; Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 128 Abs 1, FGO § 74, FGO § 73, FGO § 155, ZPO § 251, FGO § 102, EStG § 1 Abs 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 49, EStG VZ 2009, FGO § 143
    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • Bundesfinanzhof

    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 Abs 1 FGO, § 74 FGO, § 73 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO
    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • cpm-steuerberater.de
  • rewis.io

    Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 251
    Beendigung des Ruhens und Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt des ewarteten Ereignisses

  • datenbank.nwb.de

    Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens liegt im Ermessen des FG; Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung des Ruhens und Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt des erwarteten Ereignisses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur gleichen Rechtsfrage anhängige Revision rechtfertigt eine Anordnung der Verfahrensruhe

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.08.2013 - III R 17/11

    Kindergeldanspruch einer polnischen Erntehelferin

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 23. Mai 2012 das Ruhen des Verfahrens 10 K 3496/10 Kg "bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10" angeordnet.

    Somit sei der Grund für die Ruhendstellung unabhängig davon, dass die beiden Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10 nach wie vor anhängig seien, entfallen.

    Im Streitfall lag der vom FG beschlossenen Verfahrensruhe die Erwägung zugrunde, dass die Ergebnisse der BFH-Verfahren III R 17/11 und III R 63/10 nach deren Abschluss wegen der gleichen Rechtsfrage auf das bis dahin ruhende Verfahren übertragen werden könnten.

    Im Streitfall hat das FG das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim BFH anhängigen Verfahren III R 17/11 und III R 63/10 angeordnet.

    Geschäftsverteilungsplan des BFH seit 2012 vier Senate für "Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)" zuständig sind und die Rechtsfrage auch noch tatsächlich Gegenstand weiterer Revisionsverfahren bei verschiedenen BFH-Senaten im Zeitpunkt der Beschlussfassung war (s. III R 17/11; III R 63/10; III R 59/11; VI R 70/11; XI R 8/12).

  • BFH, 16.05.2013 - III R 63/10

    Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 23. Mai 2012 das Ruhen des Verfahrens 10 K 3496/10 Kg "bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10" angeordnet.

    Somit sei der Grund für die Ruhendstellung unabhängig davon, dass die beiden Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10 nach wie vor anhängig seien, entfallen.

    Im Streitfall lag der vom FG beschlossenen Verfahrensruhe die Erwägung zugrunde, dass die Ergebnisse der BFH-Verfahren III R 17/11 und III R 63/10 nach deren Abschluss wegen der gleichen Rechtsfrage auf das bis dahin ruhende Verfahren übertragen werden könnten.

    Im Streitfall hat das FG das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim BFH anhängigen Verfahren III R 17/11 und III R 63/10 angeordnet.

    Geschäftsverteilungsplan des BFH seit 2012 vier Senate für "Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)" zuständig sind und die Rechtsfrage auch noch tatsächlich Gegenstand weiterer Revisionsverfahren bei verschiedenen BFH-Senaten im Zeitpunkt der Beschlussfassung war (s. III R 17/11; III R 63/10; III R 59/11; VI R 70/11; XI R 8/12).

  • BFH, 24.10.2012 - V R 43/11

    Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Jedoch sei die Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) gleichwohl höchstrichterlich entschieden worden.

    Denn der BFH hat mit Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 eine Entscheidung zu der genannten Rechtsfrage getroffen.

  • BFH, 12.07.2011 - VI B 28/11

    Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe - Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Infolgedessen ist auch die Entscheidung des Gerichts, eine bestehende Verfahrensruhe zu beenden und das Verfahren fortzusetzen, eine Ermessensentscheidung (Senatsentscheidung vom 12. Juli 2011 VI B 28/11, BFH/NV 2011, 1898, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
  • BFH, 18.04.2013 - VI R 70/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG;

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Geschäftsverteilungsplan des BFH seit 2012 vier Senate für "Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)" zuständig sind und die Rechtsfrage auch noch tatsächlich Gegenstand weiterer Revisionsverfahren bei verschiedenen BFH-Senaten im Zeitpunkt der Beschlussfassung war (s. III R 17/11; III R 63/10; III R 59/11; VI R 70/11; XI R 8/12).
  • BFH, 24.07.2013 - XI R 8/12

    Zum Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung von auf Antrag unbeschränkt

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Geschäftsverteilungsplan des BFH seit 2012 vier Senate für "Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)" zuständig sind und die Rechtsfrage auch noch tatsächlich Gegenstand weiterer Revisionsverfahren bei verschiedenen BFH-Senaten im Zeitpunkt der Beschlussfassung war (s. III R 17/11; III R 63/10; III R 59/11; VI R 70/11; XI R 8/12).
  • BFH, 18.07.2013 - III R 59/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    Geschäftsverteilungsplan des BFH seit 2012 vier Senate für "Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)" zuständig sind und die Rechtsfrage auch noch tatsächlich Gegenstand weiterer Revisionsverfahren bei verschiedenen BFH-Senaten im Zeitpunkt der Beschlussfassung war (s. III R 17/11; III R 63/10; III R 59/11; VI R 70/11; XI R 8/12).
  • BFH, 09.08.2007 - III B 187/06

    Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
    b) Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 22/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Hinsichtlich des Erfordernisses der Zweckmäßigkeit handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um eine Ermessensvorschrift (BFH-Beschlüsse vom 10.01.1995 - IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom 28.09.1998 - VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; vom 29.06.2011 - III B 122/11, BFH/NV 2011, 1892, Rz 5; vom 12.07.2011 - VI B 28/11, BFH/NV 2011, 1898, Rz 5; vom 30.07.2013 - VI B 37/13, BFH/NV 2013, 1790, Rz 7; ebenso für den actus contrarius, die Wiederaufnahme des Verfahrens BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1892, Rz 5; in BFH/NV 2011, 1898, Rz 5, und in BFH/NV 2013, 1790, Rz 7).

    Soweit sich der BFH bei einer Ermessensentscheidung des FG, die mit der Beschwerde angefochten wird, nicht auf die bloße Ermessenskontrolle beschränkt, sondern ein eigenes Ermessen ausübt (so der Beschluss in BFH/NV 2013, 1790, Rz 7), betrifft dies ausdrücklich nur die Beschwerde.

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16

    Erbschaftsteuerrechtliches Verwaltungsvermögen: Schädliche Nutzungsüberlassung an

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob - wovon der BFH in seiner Rechtsprechung ausgeht - aus der Verwendung des Wortes "zweckmäßig" im Gesetzestext ein Ermessensspielraum des Gerichts resultiert (vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2011 III B 122/11 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum 29. Juni 2011), BFH/NV 2011, 1892, vom 12. Juli 2011 VI B 28/11 BFH/NV 2011, 1898, sowie vom 30. Juli 2013 BFH/NV 2013, 1790) oder ob es sich bei dem Begriff "zweckmäßig" um ein rechtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal der verfahrensrechtlichen Norm handelt (so etwa Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Rz. 200 zu § 74 FGO).
  • BFH, 25.07.2014 - III B 102/13

    Aussetzung des Verfahrens - Fristsetzungen nach § 79b FGO nicht anfechtbar

    Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1103; vom 30. Juli 2013 VI B 37/13, BFH/NV 2013, 1790).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 4 E 453/23

    Ruhen des Verfahrens; Beendigung; Aufhebung vom Amts wegen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997 - 1 B 93.97 -, juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 30.7.2013 - VI B 37/13 -, juris, Rn. 11 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 5.11.2019 - 2 E 99/19 -, juris, Rn. 3; siehe ferner Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 94 VwGO Rn. 125, m. w. N.; Peters/Schwarzburg, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 41.
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