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   BFH, 30.08.2007 - II B 90/06   

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https://dejure.org/2007,15435
BFH, 30.08.2007 - II B 90/06 (https://dejure.org/2007,15435)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2007 - II B 90/06 (https://dejure.org/2007,15435)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2007 - II B 90/06 (https://dejure.org/2007,15435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZPO § 184 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 125 Abs. 1; ; AO § 162 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gradueller Unterschied zwischen einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO und einem groben Schätzungsfehler; Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung bezüglich der Nichtigkeit wegen grober Schätzungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - II B 90/06
    Soweit nach der Rechtsprechung ein besonders schwerwiegender Fehler nur dann offenkundig ist, wenn jeder Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (so Urteil des BFH vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109), gehört bei einem Schätzungsbescheid zu diesen Umständen nicht die Kenntnis der Tatsachen, über die die schätzende Behörde nicht verfügte und deren Nichtbekanntsein die Schätzung erforderlich gemacht hat.
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - II B 90/06
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, eine Revisionsentscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insofern erforderlich, als das FG von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90 (BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259) sowie vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) abgewichen sei.
  • BFH, 06.06.2003 - III B 98/02

    NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - II B 90/06
    Mit der Rüge, § 184 Abs. 2 ZPO sei verletzt, macht die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend --derartige Mängel liegen nur bei Verfahrensfehlern des Gerichts vor--, sondern einen Fehler im Verwaltungsverfahren, der für sich allein keinen Grund für die Zulassung der Revision darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - II B 90/06
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, eine Revisionsentscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insofern erforderlich, als das FG von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90 (BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259) sowie vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) abgewichen sei.
  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - II B 90/06
    Es fehlt sowohl an der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz der Vorentscheidung von den zitierten BFH-Urteilen als auch an dem alternativen Erfordernis einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).
  • BFH, 20.06.2016 - X B 167/15

    Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des

    (1) Dass das FG den Ansatz des --aus Sicht des Klägers-- "vollen" vom Vollstreckungsgericht mitgeteilten Verkehrswerts durch das FA nicht als besonders schwerwiegenden Fehler i.S. der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden gewertet hat (s. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2007 II B 90/06, BFH/NV 2008, 13, unter II.1.), ist rechtlich nicht zu beanstanden; jedenfalls liegt insofern, d.h. in Bezug auf die Rechtsanwendung durch das FG, kein greifbar gesetzwidriges und damit willkürliches Verhalten vor, aus dem sich bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte.

    Die Vorentscheidung ist nämlich offenkundig so zu verstehen, dass sich das Tatsachengericht --auch wenn dem so gewesen wäre-- im Rahmen der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nicht davon hat überzeugen können ("nicht zwingend der Schluss zu ziehen"), das FA habe einen zu hohen Grundstückswert bewusst und willkürlich zum Nachteil des Klägers im Wege einer "Strafschätzung" in Ansatz gebracht (s. zu diesem Nichtigkeitsmaßstab erneut den BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 13, unter II.1., sowie z.B. Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 162 Rz 50, m.w.N.).

  • BFH, 07.04.2009 - XI B 115/08

    Verfahrensmangel - Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Die von ihm benannten Entscheidungen des BFH vom 15. Mai 2002 X R 33/99 (BFH/NV 2002, 1415) und vom 30. August 2007 II B 90/06 (BFH/NV 2008, 13) betreffen Sachverhalte, die nicht mit dem des Streitfalls vergleichbar sind.
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Etwas anderes ist allenfalls zu erwägen, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (BFH Urteil vom 01.10.1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259, sowie vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; Beschluss vom 30.08.2007 II B 90/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 13).

    Während der besonders schwerwiegende Fehler lediglich offenkundig sein muss, führt der grobe Schätzungsfehler nur dann zur Nichtigkeit, wenn er bewusst und willkürlich begangen worden ist (BFH in BFH/NV 2008, 13).

  • FG Hamburg, 06.11.2008 - 4 K 404/07

    Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

    Ein Fehler ist dann offenkundig, wenn jeder Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BFH, Beschluss vom 30.08.2007, II B 90/06).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 12 K 1130/08

    Zulässigkeit von Säumniszuschlägen auf Rückforderungsansprüche ohne wirksam

    Im Übrigen würden selbst grobe Schätzungsfehler nur zur Rechtswidrigkeit der Schätzung führen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30.8.2007, II B 90/06, BFH/NV 2008, 13).
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