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   BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10   

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https://dejure.org/2010,14240
BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10 (https://dejure.org/2010,14240)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2010 - VII B 83/10 (https://dejure.org/2010,14240)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2010 - VII B 83/10 (https://dejure.org/2010,14240)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • openjur.de

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht; Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3, AO § 361, AnfG § 17 Abs 1 S 1, InsO § 88, InsO § 89, BGB § 894, BGB § 899, BGB § 313 Abs 2 S 1, ZPO § 250
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 361 AO, § 17 Abs 1 S 1 AnfG, § 88 InsO, § 89 InsO
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 361 AO, § 17 Abs 1 S 1 AnfG, § 88 InsO, § 89 InsO
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • rewis.io

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht; Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als anfechtbarer Verwaltungsakt; keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08

    Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269).

    Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen.

    Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte.

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird.

    Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen (BGH-Urteil in BGHZ 166, 74, 81).

  • BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    Die Verfahren nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 FGO wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2010 - VII B 99/10

    Verfahren nach § 69 FGO schließt Rückgriff auf § 131 FGO aus

    Auszug aus BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 VII B 99/10 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).

    Für dieses vereinfachte Verfahren hat der Senat die Beteiligtenrollen mit Beschluss in BFH/NV 2010, 2298 (s.o.) bestimmt: Das FA hatte einen Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht.

  • FG München, 16.10.2014 - 14 K 2328/11

    Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Ein Verfahren über den Anfechtungsanspruch wird - auch bei Geltendmachung durch Duldungsbescheid - nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit Eröffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298).

    Eine Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch tritt zwar auch durch die Eröffnung eines - wie hier gegeben - sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 311 bis § 314 Inso ein (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298).

    Diese Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, ZinsO 2010, 230 sowie BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, Rn. 8).

    28 Nach der Rechtsprechung ist folglich, worauf der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des UR mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht der Treuhänder anstelle des Insolvenzverwalters, sondern der Gläubiger und damit bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das Finanzamt berechtigt, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen (§§ 129 bis 147 InsO), wobei der Anfechtungsanspruch aber nunmehr zur Insolvenzmasse gehört (§ 143 InsO) und das Finanzamt das Verfahren nur noch "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 2298).

  • BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des

    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 - VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).
  • FG Münster, 28.02.2013 - 6 V 3617/12

    Unterbrechung eines Verfahrens nach § 17 AnfG bei fehlendem Vorliegen eines im

    Dies gilt entsprechend auch für zur Zeit der Insolvenzeröffnung anhängige Verwaltungsverfahren, wie z.B. das Einspruchsverfahren (BFH-Beschluss vom 30.08.2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298).

    In seinem Beschluss vom 30.08.2010 (Aktenzeichen VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298) hat der BFH entschieden, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 AnfG nicht in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht ein noch zu bescheidender Aussetzungsantrag vorliegt.

    Eine Entscheidung zu der Frage, ob ein bei Insolvenzeröffnung bereits anhängiges Aussetzungsverfahren i.S.d. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) nach § 17 AnfG unterbrochen wird, hat der BFH in seinem Beschluss vom 30.08.2010 (Aktenzeichen VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298) nicht getroffen.

  • FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers

    Der Senat geht davon aus, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO einerseits und § 361 AO andererseits - Gewährung von Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzverwaltung - wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig und selbständig nebeneinander stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.08.2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24.06.1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gosch in Beermann/Gosch, AO FGO, § 69 FGO, Rdnr. 15.1).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 57/10

    Anfechtung einer Sicherungsabtretung: Verfahrensaufnahme durch Insolvenzverwalter

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen Y wurde das vorher von der Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Einspruchsverfahren; Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4; Tipke/Kruse/Loose, Abgabenordnung, § 191 Rn. 149 [Stand: Februar 2009]).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2019 - 3 K 56/15

    Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des

    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl. II 1995, 225).
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