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   BFH, 30.08.2012 - X B 97/11   

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https://dejure.org/2012,34456
BFH, 30.08.2012 - X B 97/11 (https://dejure.org/2012,34456)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2012 - X B 97/11 (https://dejure.org/2012,34456)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2012 - X B 97/11 (https://dejure.org/2012,34456)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • openjur.de

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides; Anpassung des Folgebescheides; Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn; Verböserungsverbot; Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, AO § 367 Abs 2 S 2, AO § 182 Abs 1
    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • Bundesfinanzhof

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 10 AO, § 367 Abs 2 S 2 AO, § 182 Abs 1 AO
    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • rewis.io

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • datenbank.nwb.de

    Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn; Anpassung des Folgebescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Der BFH in dem Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) habe jedoch ebenso wie das FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 entschieden, das Wohnsitz-FA sei an den gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid des Betriebsstätten-FA gebunden, selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig sei.

    Die Kläger behaupten, diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 sowie des BFH in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, wonach das Wohnsitz-FA verpflichtet sei, den im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gewinn in gleicher Höhe zu übernehmen.

    Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    NV: Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist (vgl. BFH vom 18. April 2012 X R 34/10, BFH/NV 2012, 1347).

    Entscheidend ist, dass der angerufene Senat mit Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFH/NV 2012, 1347) das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und entschieden hat, das Wohnsitz-FA dürfe den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden sei.

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und in BFH/NV 2012, 1347).

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    a) Die Kläger tragen sinngemäß vor, es bestehe eine Divergenz zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. April 2010  4 K 379/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1044), nach dem das Wohnsitz-Finanzamt (Wohnsitz-FA) eines Gesellschafters nicht berechtigt sei, den Gewinn des Gesellschafters aus der Veräußerung seines Anteils in einen laufenden Gewinn umzuqualifizieren, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt (Betriebsstätten-FA) --wie im Streitfall-- den Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft als begünstigten Veräußerungsgewinn festgestellt habe.

    Der BFH in dem Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) habe jedoch ebenso wie das FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 entschieden, das Wohnsitz-FA sei an den gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid des Betriebsstätten-FA gebunden, selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig sei.

    Die Kläger behaupten, diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 sowie des BFH in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, wonach das Wohnsitz-FA verpflichtet sei, den im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gewinn in gleicher Höhe zu übernehmen.

  • BFH, 24.11.1965 - VI 128/65 U

    Berücksichtigung des Gehalts einer in einer Gesellschaft mitarbeitenden Ehefrau

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Das Urteil des FG steht zu dieser Rechtsprechung nicht im Widerspruch, da die Anpassung des Folgebescheides nicht nur in der Änderung von Beträgen besteht, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern sie auch eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließt (BFH-Entscheidungen vom 24. November 1965 VI 128/65 U, BFHE 84, 365, BStBl III 1966, 131; vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143, und vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 82/86

    Rechtmäßige Änderung eines Einkommenssteuerbescheids - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Das Urteil des FG steht zu dieser Rechtsprechung nicht im Widerspruch, da die Anpassung des Folgebescheides nicht nur in der Änderung von Beträgen besteht, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern sie auch eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließt (BFH-Entscheidungen vom 24. November 1965 VI 128/65 U, BFHE 84, 365, BStBl III 1966, 131; vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143, und vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
  • BFH, 13.07.1994 - X R 7/91

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und in BFH/NV 2012, 1347).
  • BFH, 04.09.1996 - XI R 50/96

    Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
  • BFH, 17.04.2000 - X B 9/00

    NZB; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - X B 97/11
    Wird das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 X B 216/10, BFH/NV 2011, 1511, und vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 28).
  • BFH, 14.03.2007 - IV B 76/05

    Beteiligung des Beigeladenen am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Rüge eines

  • BFH, 30.05.2008 - IX B 216/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fremdvergleich - fehlerhafte Tatsachenwürdigung und

  • BFH, 15.10.2008 - II B 74/08

    Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet - Darlegung des Zulassungsgrundes der

  • BFH, 06.11.2009 - VIII B 38/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verhältnis des

  • BFH, 08.06.2011 - X B 216/10

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer -

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 139/10

    Publikums-KG als sog. Verlustzuweisungsgesellschaft - Verfahrensmängel - Rüge

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 96/10

    Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a. F. - Auflösung des Aktivpostens

  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

  • BFH, 26.06.2009 - V B 34/08

    Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen

  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

  • BFH, 09.06.2015 - X R 6/13

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, sowie die beiden BFH-Beschlüsse vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177, und vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 175 Rz 21; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 175 Rz 27 f; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 AO Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2021 - XI B 29/21

    Begriff des Schwimmbads i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; unionsrechtskonforme

    Maßgeblich hierfür ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 30.08.2012 - X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, Rz 6, m.w.N.; vgl. auch zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739, Rz 7, m.w.N.); frühere Entscheidungen, die durch die neuere BFH-Rechtsprechung überholt sind, können daher eine Divergenz nicht begründen.
  • BFH, 19.02.2013 - X B 119/12

    Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i. S. des § 6 Abs. 1

    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, m.w.N.).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist die Revision zwar auch dann zuzulassen, wenn ein solcher Rechtsanwendungsfehler des FG zu einer "greifbaren gesetzwidrigen" Entscheidung führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss in BFH/NV 2013, 13, m.w.N.).

  • BFH, 06.03.2013 - X B 93/11

    NZB; Beiladung; grundsätzliche Bedeutung

    Allein das Vorliegen eines etwaigen materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit die Zulassung der Revision nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13).

    Ist das FG auf der Grundlage einer für den Beschwerdeführer noch positiv beantworteten Vorfrage im Rahmen der weiteren Prüfung zu einer Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gekommen, ist in entsprechender Anwendung der zu kumulativen Begründungen entwickelten Grundsätze die Revisionszulassung nur möglich, wenn auch zu den die nachteilige Entscheidung tragenden Gründen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (vgl. zu kumulativen Begründungen Senatsbeschlüsse vom 29. August 2012 X B 69/12, BFH/NV 2013, 185 sowie in BFH/NV 2013, 13).

  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    Mit diesen Überlegungen greift die Klägerin allerdings lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils an, die für sich genommen außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13).
  • BFH, 18.04.2013 - X B 18/12

    Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf

    Im Kern beanstandet der Kläger mit dieser Rüge lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die für sich genommen außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit (zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus diesem Grunde vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13) die Zulassung der Revision nicht ermöglicht.
  • BFH, 05.03.2014 - V B 14/13

    Zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

    Die Rüge gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils führt nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2013 X B 96/12, BFH/NV 2013, 1802; vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2013 - 1 M 173/13

    Bindungswirkung eines geändertern Gewerbesteuermessbescheides für die

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (vgl. BFH, Beschl. v. 30.08.2012 - X B 97/11 -, juris).
  • VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13

    Ereignis, rückwirkendes; Gewerbesteuer: Verzinsung; Investitionsabsicht: Aufgabe

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (vgl. BFH, Beschl. v. 30.08.2012 - X B 97/11 -, juris).
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