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   BFH, 30.09.2013 - III B 20/12   

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https://dejure.org/2013,32601
BFH, 30.09.2013 - III B 20/12 (https://dejure.org/2013,32601)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2013 - III B 20/12 (https://dejure.org/2013,32601)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2013 - III B 20/12 (https://dejure.org/2013,32601)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • openjur.de

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung; Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 137 S 1, FGO § 145
    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • Bundesfinanzhof

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 137 S 1 FGO, § 145 FGO
    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • rewis.io

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung bei Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung; Anforderungen an die Darlegung bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung stellt, oder eines der sonstigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist (BFH-Beschlüsse vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473; vom 24. Oktober 1995 III B 169/95, BFH/NV 1996, 430, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    ..." und "Generelle Kürzungen durch nicht beachtete Aufstellungen" rügt, das FG sei i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von verschiedenen --im einzelnen bezeichneten-- Entscheidungen des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Urteile vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381; vom 20. Oktober 2011 IV R 35/08, BFH/NV 2012, 377) abgewichen, wird diese Abweichung lediglich mit wenigen Worten ("weicht von ... ab") pauschal behauptet, aber nicht durch die Herausarbeitung und Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze verdeutlicht.
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    c) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    Deshalb sind sie der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2011 - IV R 35/08

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    ..." und "Generelle Kürzungen durch nicht beachtete Aufstellungen" rügt, das FG sei i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von verschiedenen --im einzelnen bezeichneten-- Entscheidungen des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Urteile vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381; vom 20. Oktober 2011 IV R 35/08, BFH/NV 2012, 377) abgewichen, wird diese Abweichung lediglich mit wenigen Worten ("weicht von ... ab") pauschal behauptet, aber nicht durch die Herausarbeitung und Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze verdeutlicht.
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    c) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 13.12.2001 - II B 46/00

    Sachaufklärungsrüge; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    c) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 05.08.2004 - II B 159/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    Bezieht sich --wie im Streitfall-- der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist zusätzlich substantiiert darzulegen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre --sog. Beruhen-- (z.B. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665).
  • BFH, 24.10.1995 - III B 169/95

    Statthaftigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen eine

    Auszug aus BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
    Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung stellt, oder eines der sonstigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist (BFH-Beschlüsse vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473; vom 24. Oktober 1995 III B 169/95, BFH/NV 1996, 430, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 34/07

    Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

  • BFH, 28.02.2012 - III B 55/10

    Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Kostenentscheidung

  • BFH, 01.12.2011 - I B 80/11

    Verlust des Rügerechts bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen

  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

  • BFH, 26.03.2007 - II S 1/07

    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

  • BFH, 16.05.2008 - VII B 118/07

    Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • BFH, 17.03.2008 - IX B 258/07

    Überraschungsentscheidung

  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

  • BFH, 31.10.2018 - III B 77/18

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3).
  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

    Der Kläger hat ferner nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 5), substantiiert dargelegt, welche konkreten, dem FG nicht bereits vorgetragenen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Die Klägerin hat ferner nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 5), substantiiert dargelegt, welche konkreten, vom FG nicht bereits als wahr unterstellten Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und in BFH/NV 2014, 58, Rz 3).

    b) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981; in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und in BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

  • BFH, 26.04.2017 - III B 100/16

    Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58).
  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    (1) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 31).

  • BFH, 26.02.2015 - III B 124/14

    Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen

    bb) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981; vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und in BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

  • BFH, 20.05.2016 - III B 62/15

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 58).

  • BFH, 08.02.2017 - III B 66/16

    Begriff des Ersetzens i. S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 58).

  • BFH, 19.02.2014 - II B 106/13

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Erwerb von Wohnungseigentum an

    Die Klägerin hat ferner nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 5), substantiiert dargelegt, welche konkreten, dem FG bisher nicht bekannten Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
  • BFH, 13.08.2019 - III B 2/19

    Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss vom 30.09.2013 - III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3).
  • BFH, 07.05.2014 - VIII B 110/13

    Keine steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung nach §

  • BFH, 27.11.2017 - III B 179/16

    Kindergeld für behindertes Kind

  • BFH, 28.03.2017 - III B 7/16

    Divergenz bei Schätzung durch das FG - Fehlen der Urteilsbegründung

  • BFH, 05.04.2016 - III B 83/15

    Investitionszulage - Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem

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