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   BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03   

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https://dejure.org/2004,484
BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03 (https://dejure.org/2004,484)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 51/03 (https://dejure.org/2004,484)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VIII R 51/03 (https://dejure.org/2004,484)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG ... Art. 6; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; EStG 2001 § 31 Satz 5; ; EStG 2001 § 32 Abs. 6; ; EStG 2001 § 36 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1612b Abs. 1; ; BGB § 1612b Abs. 5; ; BVerfGG § 80 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

  • datenbank.nwb.de

    Günstigerprüfung für unterhaltspflichtigen Elternteil S. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Ist die Günstigerprüfung in "Mangelfällen" verfassungswidrig?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung von Kindergeld bei der Bemessung der Einkommensteuer; Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Berechnung der Einkommensteuer; Einsatz von Kindergeld für den Unterhalt eines Kindes zur Sicherung des Barexistenzminimums; Überprüfung der Vereinbarkeit von § 1612b Abs. 5 ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH ruft BVerfG an: Zur Versteuerung hälftigen Kindesgeldes - Soweit hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird, ist Besteuerung verfassungswidrig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 5, EStG § 36 Abs 2, EStG § 32 Abs 6, BGB § 1612b Abs 5
    Anrechnung; Günstigerprüfung; Kindergeld; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 471
  • NJW 2005, 1392 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 451 (Ls.)
  • BB 2005, 369
  • DB 2005, 317
  • BStBl II 2008, 795
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Auf diese Problematik habe auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2733, 2735, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 1035) zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB hingewiesen.

    Das BVerfG hat durch Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035 entschieden, § 1612b Abs. 5 BGB n.F. sei verfassungsgemäß; die Vorschrift verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso zuvor: BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass ihm zivilrechtlich nach dem Grundsatz des § 1612b Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zusteht (BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteil in FamRZ 2003, 445; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 31 Rz. 29; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 31 EStG Rz. 33; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 31 EStG Anm. 37; a.A. Jachmann in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 31 Rdnr. B 20; Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 31 Rz. 35; Peetz, FR 2002, 510; Zimmermann in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 36 Anm. 32).

    Die Verpflichtung, das hälftige Kindergeld für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, endet erst dann, wenn das Barexistenzminimum des Kindes, das einem Prozentsatz von 135 des Regelbetrages entspricht, gesichert ist (Beschluss des BVerfG in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteil in FamRZ 2003, 445; BTDrucks 14/3781, S. 7 f.; 13/7338, S. 30).

    Bei einem Elternteil, dessen Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind sich in den gerichtlich oder vertraglich festgelegten laufenden Unterhaltszahlungen erschöpfen, wäre das subjektive Nettoprinzip nach Ansicht des Senats auch durch eine Regelung gewahrt, die eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Höhe der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG, sondern nur in Höhe der (niedrigeren) tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen vorsieht (so wohl auch der 1. Senat des BVerfG in seinem Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035).

    Aber selbst wenn die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035 dahin zu verstehen sein sollten, dass der Grundsatz der Folgerichtigkeit den Gesetzgeber nicht ausnahmslos verpflichtet, allen Elternteilen, die ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind genügen und bei denen die Günstigerprüfung ergibt, dass das Existenzminimum des Kindes nicht schon durch das hälftige Kindergeld freigestellt worden ist, eine steuerliche Entlastung in Höhe der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu gewähren, muss durch den einkommensteuerrechtlichen Familienleistungsausgleich sichergestellt sein, dass zumindest die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt seines Kindes, auch wenn sie die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreiten, im Ergebnis von der Einkommensteuer freigestellt sind.

    Mit der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, die dem Barunterhaltspflichtigen grundsätzlich nach § 1612b Abs. 1 BGB zusteht, erhält er im Ergebnis seinen vollen Anteil am gesetzlichen Kindergeld (BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035).

    Die dadurch bewirkte steuerliche Entlastung wird dem Steuerpflichtigen aber in den Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB durch die in § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 EStG angeordnete Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um das hälftige Kindergeld teilweise wieder genommen (so zutreffend BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteile vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00, unter II.3.c, BGHZ 150, 12, NJW 2002, 1269, und in FamRZ 2003, 445; Schumacher in FamRZ 1999, 699).

    d) Die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds zur tariflichen Einkommensteuer nach § 31 Satz 5 EStG kann in Mangelfällen auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Ausgleichsanspruch diene nur insoweit der steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes, als der Steuerpflichtige mit seinen laufenden Unterhaltszahlungen den vollen existentiellen Bedarf des Kindes abdecke; soweit dieser Bedarf in Höhe des notwendigen Minimums durch die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen nicht abgedeckt werde, sei das Kindergeld Sozialleistung (vgl. aber BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035, unter B.I.2.b aa der Gründe; zur Kritik an dieser Entscheidung vgl. auch Greite in FR 2003, 1040, und Schürmann in FF 2003, 210).

    Der Einwand, ein Steuerpflichtiger bedürfe keiner steuerlichen Entlastung, soweit er den existenznotwendigen Bedarf des Kindes mit seinen Unterhaltszahlungen nicht abdecke (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035), greift nicht durch.

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung nicht auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035, m.w.N.).

    Die Versagung der Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigen mit geringer (unterhaltsrechtlicher) Leistungsfähigkeit mag im Unterhaltsrecht sachgerecht sein (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, m.w.N.) fordert das GG, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln als Sozialhilfe zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbseinkünften belassen (BVerfG-Beschlüsse vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 171; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, 111; in BVerfGE 99, 246, 260).

    Auch Bezieher höherer Einkommen müssen je nach Einkommen gleich hoch besteuert werden; eine verminderte Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind muss dementsprechend bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz sachgerecht berücksichtigt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 260 ff.).

    Das Gebot, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für den Kindesunterhalt in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, 170; vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 136; in BVerfGE 99, 246).

    Dem Gesetzgeber steht es zwar grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 84; in BVerfGE 99, 246, 265).

    Dem widerspräche es, wenn im Fall der Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld, wie sie der Gesetzgeber des JStG 1996 gewählt hat, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ebenso voll berücksichtigt würde, wie es der Fall wäre, wenn diese Minderung der Leistungsfähigkeit allein durch einen steuerlichen Freibetrag Berücksichtigung fände (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, 97; 99, 246; Mellinghoff in Grundrechtsschutz im Steuerrecht, 2001, S. 39, 56).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01

    Familienrecht - Kindergeld und Barunterhalt

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Das BVerfG hat durch Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035 entschieden, § 1612b Abs. 5 BGB n.F. sei verfassungsgemäß; die Vorschrift verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso zuvor: BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass ihm zivilrechtlich nach dem Grundsatz des § 1612b Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zusteht (BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteil in FamRZ 2003, 445; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 31 Rz. 29; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 31 EStG Rz. 33; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 31 EStG Anm. 37; a.A. Jachmann in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 31 Rdnr. B 20; Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 31 Rz. 35; Peetz, FR 2002, 510; Zimmermann in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 36 Anm. 32).

    Die Verpflichtung, das hälftige Kindergeld für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, endet erst dann, wenn das Barexistenzminimum des Kindes, das einem Prozentsatz von 135 des Regelbetrages entspricht, gesichert ist (Beschluss des BVerfG in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteil in FamRZ 2003, 445; BTDrucks 14/3781, S. 7 f.; 13/7338, S. 30).

    Die dadurch bewirkte steuerliche Entlastung wird dem Steuerpflichtigen aber in den Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB durch die in § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 EStG angeordnete Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um das hälftige Kindergeld teilweise wieder genommen (so zutreffend BVerfG-Beschluss in NJW 2003, 2733, FR 2003, 1035; BGH-Urteile vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00, unter II.3.c, BGHZ 150, 12, NJW 2002, 1269, und in FamRZ 2003, 445; Schumacher in FamRZ 1999, 699).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln als Sozialhilfe zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbseinkünften belassen (BVerfG-Beschlüsse vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 171; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, 111; in BVerfGE 99, 246, 260).

    Das Gebot, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für den Kindesunterhalt in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, 170; vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 136; in BVerfGE 99, 246).

    Im Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nur durch das verfügbare Einkommen eines Steuerpflichtigen angezeigt (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79 und 363/80, BVerfGE 61, 319, und BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153).

    Für die Zulässigkeit der Vorlage kommt es nicht darauf an, ob im Fall der Unwirksamkeit der zur Prüfung gestellten Norm zu erwarten ist, dass das BVerfG die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum anordnen wird (BVerfG-Beschlüsse vom 26. Februar 1986 1 BvL 12/85, BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180; in BVerfGE 93, 121, 131).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Dem Gesetzgeber steht es zwar grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 84; in BVerfGE 99, 246, 265).

    Dem widerspräche es, wenn im Fall der Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld, wie sie der Gesetzgeber des JStG 1996 gewählt hat, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ebenso voll berücksichtigt würde, wie es der Fall wäre, wenn diese Minderung der Leistungsfähigkeit allein durch einen steuerlichen Freibetrag Berücksichtigung fände (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, 97; 99, 246; Mellinghoff in Grundrechtsschutz im Steuerrecht, 2001, S. 39, 56).

    Im Einkommensteuerrecht gebietet es der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als horizontale Steuergleichheit, Steuerpflichtige bei gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, m.w.N., und BVerfG-Beschluss in BVerfGE 82, 60, 89).

    Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der verfassungsrechtliche Mangel durch eine Änderung der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 82, 60).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Das Gebot, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für den Kindesunterhalt in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, 170; vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 136; in BVerfGE 99, 246).

    Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Regelung von Sachfragen Differenzierungen erlaubt, ist wesentlich nach der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs --"bereichsspezifisch"-- zu beurteilen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 121, 134).

    Für die Zulässigkeit der Vorlage kommt es nicht darauf an, ob im Fall der Unwirksamkeit der zur Prüfung gestellten Norm zu erwarten ist, dass das BVerfG die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum anordnen wird (BVerfG-Beschlüsse vom 26. Februar 1986 1 BvL 12/85, BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180; in BVerfGE 93, 121, 131).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    dd) Durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) wurde der Familienleistungsausgleich in einer ersten Stufe neu geregelt; der Gesetzgeber hat damit --entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182)-- berücksichtigt, dass das Existenzminimum eines Kindes nicht nur den sächlichen Bedarf, der durch den Kinderfreibetrag abgedeckt wird, sondern auch einen Betreuungs- und Erziehungsbedarf umfasst.

    Diese unterschiedliche Behandlung wäre deshalb wahrscheinlich verfassungswidrig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

    Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner Familie zu beachten (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 48; in BVerfGE 99, 216, 232 ff., BStBl II 1999, 182).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Dieser Anspruch wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hergeleitet (BGH-Urteile vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77, BGHZ 70, 151, und vom 8. Oktober 1980 IVb ZR 533/80, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1981, 26).

    Dabei hat es die Rechtsprechung nicht beanstandet, dass der Ausgleichsanspruch auch von den Vätern ehelicher Kinder im Wege der Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes realisiert wurde (BGH-Urteile in BGHZ 70, 151; in FamRZ 1981, 26, und vom 28. Januar 1981 IVb ZR 573/80, FamRZ 1981, 347).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln als Sozialhilfe zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbseinkünften belassen (BVerfG-Beschlüsse vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 171; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, 111; in BVerfGE 99, 246, 260).

    Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 91, 93).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
    Dieser Anspruch wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hergeleitet (BGH-Urteile vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77, BGHZ 70, 151, und vom 8. Oktober 1980 IVb ZR 533/80, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1981, 26).

    Dabei hat es die Rechtsprechung nicht beanstandet, dass der Ausgleichsanspruch auch von den Vätern ehelicher Kinder im Wege der Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes realisiert wurde (BGH-Urteile in BGHZ 70, 151; in FamRZ 1981, 26, und vom 28. Januar 1981 IVb ZR 573/80, FamRZ 1981, 347).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 88/98

    Günstigerprüfung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BFH, 25.07.1997 - VI R 124/95

    Übertragung des Kinderfreibetrages

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 355/00

    Gleichbehandlung beim vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren

  • BFH, 25.07.1997 - VI R 107/96

    Übertragung eines Kinderfreibetrags

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 89/03

    Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99

    Keine Tarifbegrenzung für Freiberufler

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/01

    Günstigerrechnung bei Bezug von Kindergeld in Österreich

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/98

    Günstigerprüfung beim Kindergeld

  • FG Hessen, 16.06.1998 - 11 K 5302/97

    Kinderfreibetrag; Übertragung; Günstigerprüfung; Kindergeld; Anrechnung;

  • BFH, 17.02.2000 - VI B 260/97

    Übertragungsmöglichkeit für Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.12.1999 - 2 K 592/98

    Übertragung des halben Kinderfreibetrags an Kindesmutter; Verrechnung des

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 148/97

    Kinderfreibetrag; Übertragung

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • FG Berlin, 30.01.1998 - 1595/97

    Hinzurechnung Kindergeld bei Übertragung Kinderfreibetrag

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • FG Münster, 21.05.2003 - 10 K 38/03

    Verrechnung von Kindergeld in Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB n.F.

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Diesem Grundsatz widerspräche es, wenn im Fall der Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld, wie sie der Gesetzgeber des JStG 1996 gewählt hat, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ebenso voll berücksichtigt würde, wie es der Fall wäre, wenn diese Minderung der Leistungsfähigkeit allein durch einen steuerlichen Freibetrag Berücksichtigung fände (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, 97, BStBl II 1990, 653; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BFHE 207, 471, BFH/NV 2005, 443).

    Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre eine Typisierung in Anbetracht ihrer betragsmäßigen Auswirkung nicht mehr hinnehmbar (zu den Grenzen einer zulässigen Typisierung s. auch BFH-Beschluss in BFHE 207, 471, BFH/NV 2005, 443).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161 ; BFHE 207, 471 Tz. 86).
  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2004 - VIII R 51/03, nunmehr III R 94/03 -.

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Verfahren über die vom Finanzamt eingelegte Revision ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 6 GG, mit dem Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums aus Art. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgelegt (Beschluss vom 30. November 2004 - VIII R 51/03 -, BStBl II 2008, S. 795 = BFHE 207, 471).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

    bb) Zu § 31 Satz 4 EStG führt der BFH in seinem Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795 aus:.

    cc) Eine einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion des § 31 Satz 4 EStG dahin gehend, dass das Kindergeld nur in Höhe des tatsächlich vom Kläger bezogenen Differenzkindergeldes der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795).

    Eine davon abweichende Aufteilung des Kinderfreibetrages zwischen den Eltern kennt das EStG nicht (vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795).

    Zu einer solchen Mehrfachbegünstigung kommt es jedoch, wenn der Umfang der Hinzurechnung des Kindergeldes nicht mit dem Umfang der Freibetragsberechtigung korrespondiert (vgl. zum Vorstehenden BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795).

    Die Entscheidung, in welcher Höhe das Kindergeld der Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, kann nicht davon abhängen, wo, ob und ggf. in welcher Rechtsform der Barunterhaltspflichtige oder der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt (vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Der Vorlagebeschluss des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2004 VIII R 51/03 --neues Az. III R 94/03-- (BFHE 207, 471, BFH/NV 2005, 443) bestätige ihre Rechtsausführungen zur Freistellung des Existenzminimums der (Schwieger-)Mutter.
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Soweit nach § 1612b Abs. 5 BGB die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt und dies zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 30. November 2004 VIII R 51/03, juris), betrifft die Verfassungswidrigkeit die §§ 31 Satz 5 und 36 Abs. 2 Satz 1 EStG und nicht die Regelung, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen ist.
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

    Dieses Ergebnis ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, m.w.N.; vgl. auch die Ausführungen im Vorlagebeschluss des erkennenden Senats VIII R 51/03 vom heutigen Tage).

    Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, wird vom Ausgang des Verfahrens über den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache VIII R 51/03 vom heutigen Tage abhängen.

    Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann und mit welchem Ergebnis das BVerfG über den Vorlagebeschluss VIII R 51/03 entscheiden wird.

  • BFH, 28.06.2012 - III R 86/09

    Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung - Änderungsbescheid im

    Vielmehr soll --bezogen auf beide Elternteile-- eine mehrfache Begünstigung für ein und dasselbe Kind durch die Freibeträge und das Kindergeld ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795; BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 88/98, BFHE 205, 465, BStBl II 2005, 594).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 73/99

    Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall

    Dieses Ergebnis ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, m.w.N.; vgl. auch die Ausführungen im Vorlagebeschluss des erkennenden Senats VIII R 51/03 vom heutigen Tage, FR 2005, 380).

    Da nicht absehbar ist, wann und mit welchem Ergebnis das BVerfG über den Vorlagebeschluss VIII R 51/03 entscheiden wird, würde sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern.

  • BFH, 31.07.2009 - III S 54/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Familienleistungsausgleichs -

    Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf das Verfahren, das dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2004 VIII R 51/03 (BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795) zugrunde liege.

    Daher sei sein Fall dem dem Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795 zugrunde liegenden Fall vergleichbar.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 48/03

    Einkommensteuer: Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils

  • KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09

    Kabelnetzbetreiber müssen an VG Media Gebühren zahlen

  • BFH, 25.09.2008 - III R 45/06

    Kindergeld: Bei der sog. Günstigerprüfung anzusetzender familienrechtlicher

  • FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04

    Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 60/07

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

  • FG Hamburg, 30.06.2005 - VI 185/03

    Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen im Rahmen der Günstigerprüfung

  • FG Bremen, 15.06.2005 - 2 K 214/03

    Berücksichtigung von Besuchsfahrten zu den bei dem geschiedenen Ehepartner

  • BFH, 29.11.2007 - III S 30/06

    Vereinbarkeit von § 64 EStG mit höherrangigem Recht nicht klärungsbedürftig -

  • BFH, 17.12.2010 - III B 145/09

    Ansatz des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Übertragung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2008 - 15 K 10511/06

    Bei Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld kein

  • FG München, 25.09.2003 - 5 K 1876/01

    Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 11 K 256/04

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

  • VG Köln, 08.11.2006 - 3 K 5324/05

    Vereinbarkeit der Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG mit höherrangigem Recht

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