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   BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04   

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https://dejure.org/2005,13017
BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04 (https://dejure.org/2005,13017)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2005 - VIII B 279/04 (https://dejure.org/2005,13017)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2005 - VIII B 279/04 (https://dejure.org/2005,13017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 17; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung eines Auflösungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.07.1999 - XI B 170/97

    Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Diese ist jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).
  • BFH, 07.10.2003 - X B 46/03

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173).
  • BFH, 15.03.2002 - V B 33/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall und allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung rechtfertigen aber die Zulassung der Revision nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173).
  • BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 18.04.2000 - VII B 21/99

    Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 09.12.1998 - VIII B 54/97

    Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe eine weitere Beweiserhebung hinsichtlich des Gesellschafter-Darlehens nicht vorgenommen, fehlt es sowohl an einem Vortrag, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., sowie vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) als auch dazu, dass sich dem FG eine entsprechende weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04
    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 07.08.2002 - I R 45/01

    Recht auf Gehör

  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
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