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   BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19   

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https://dejure.org/2020,47543
BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19 (https://dejure.org/2020,47543)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2020 - VIII B 138/19 (https://dejure.org/2020,47543)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2020 - VIII B 138/19 (https://dejure.org/2020,47543)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 126 Abs 5, AO § 162
    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 126 Abs 5 FGO, § 162 AO
    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 126 Abs. 5 FGO, §115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung der Höhe nicht erklärter Kapitaleinkünfte mangels Vorliegens des gerügten Verfahrensfehlers; Umfang der Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet

  • rewis.io

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 126 Abs. 5
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung der Höhe nicht erklärter Kapitaleinkünfte mangels Vorliegens des gerügten Verfahrensfehlers

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs - und ihre Bindungswirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung der Kapitaleinkünfte, die Erfahrungssätze - und die Nichtzulassungsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Soweit beanstandet wird, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im zweiten Rechtsgang beinhalte einen Verstoß gegen tragende Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils vom 09.05.2017 - VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5), wird ein Verfahrensmangel gerügt (s. unter 1.a und b), der jedoch nicht vorliegt (s. unter 1.c).

    b) Ein Verfahrensfehler wird von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) darin gesehen, dass das FG den für den zweiten Rechtsgang gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtssatz des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 nicht angewendet habe, Kapitaleinkünfte dürften über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschätzt werden.

    aa) Der Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2018, 5 das FG-Urteil des ersten Rechtsgangs im Hinblick auf die Schätzung nicht erklärter Kapitaleinkünfte des Erblassers aufgehoben, weil das FG unzutreffend von Mitwirkungsverstößen des Erblassers und einem geminderten Beweismaßstab ausgegangen war.

    Vielmehr hätte sich das FG für jedes Folgejahr erneut die Überzeugung bilden und begründen müssen, dass der Erblasser das entsprechende Guthaben weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen einsetzen konnte und eingesetzt hat (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5, Rz 31, 32).

    bb) Ferner hat der Senat für den zweiten Rechtsgang im Rahmen der Spruchreife darauf hingewiesen, Kapitaleinkünfte dürften nach der Rechtsprechung des Senats über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung für eigene Zwecke (nur) geschätzt werden, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld bestünden (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5, Rz 51).

    cc) Das FG hat die Bindungswirkung des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 (Rz 51) nicht missachtet.

    bbb) Für den Zeitpunkt nach Auflösung des Depots (Rest des Streitjahres 1997 bis einschließlich 2007) hat das FG auf S. 50 ff. des Urteils ausdrücklich auf Rz 51 des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 Bezug genommen und neue Sachverhalte festgestellt, aus denen auf das Vorhandensein eines ausländischen Depots des Erblassers und dessen weitere Anlagetätigkeit für diesen Zeitraum geschlossen werden konnte.

    Ein Verstoß gegen die etwaige Bindungswirkung der Aussagen in Rz 51 des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 liegt auf dieser Grundlage nicht vor.

    Die Kläger machen einen Verstoß des FG gegen die Vorgaben des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 geltend, was als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu rügen ist (s. dazu unter 1.).

  • BFH, 20.12.2005 - V B 222/04

    Zurückverweisung; Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Das FG kann, ohne gegen die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang zu verstoßen, im zweiten Rechtsgang erstmals --wie hier mit dem Schriftverkehr des Erblassers über den Verfall seiner Argentinienanleihen-- entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.12.2005 - V B 222/04, BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a; vom 21.03.2013 - VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1073, Rz 31).

    Diese neuen Feststellungen unterliegen keiner Bindung an eine Beurteilung des Senats im ersten Rechtsgang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a).

  • BFH, 27.03.2014 - X B 75/13

    Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 27.03.2014 - X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073, Rz 28, m.w.N.).

    Das FG kann, ohne gegen die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang zu verstoßen, im zweiten Rechtsgang erstmals --wie hier mit dem Schriftverkehr des Erblassers über den Verfall seiner Argentinienanleihen-- entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.12.2005 - V B 222/04, BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a; vom 21.03.2013 - VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1073, Rz 31).

  • BFH, 08.08.2007 - VI B 85/06

    Umfang der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO bei Zurückverweisung; Verletzung

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Da der Senat dem FG im ersten Rechtsgang (bindend) aufgegeben hatte, sich ohne Rückgriff auf die Feststellungslast Gewissheit über das Vorhandensein des Kapitalstamms und dessen Höhe nach dem 21.02.1997 zu verschaffen, war das FG verpflichtet, hierzu Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2011 - X B 206/10, BFH/NV 2011, 1527, Rz 7; s.a. BFH-Beschluss vom 08.08.2007 - VI B 85/06, BFH/NV 2007, 2138, unter 1.).
  • BFH, 21.03.2019 - VIII B 129/18

    Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2020 - II B 54/19, BStBl II 2020, 586, Rz 15; vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 13; Senatsbeschluss vom 21.03.2019 - VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812, Rz 24).
  • BFH, 24.05.2011 - X B 206/10

    Verpflichtung des FG zu weiteren Ermittlungen im zweiten Rechtsgang - Abweichung

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Da der Senat dem FG im ersten Rechtsgang (bindend) aufgegeben hatte, sich ohne Rückgriff auf die Feststellungslast Gewissheit über das Vorhandensein des Kapitalstamms und dessen Höhe nach dem 21.02.1997 zu verschaffen, war das FG verpflichtet, hierzu Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2011 - X B 206/10, BFH/NV 2011, 1527, Rz 7; s.a. BFH-Beschluss vom 08.08.2007 - VI B 85/06, BFH/NV 2007, 2138, unter 1.).
  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2020 - II B 54/19, BStBl II 2020, 586, Rz 15; vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 13; Senatsbeschluss vom 21.03.2019 - VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812, Rz 24).
  • BFH, 28.06.2019 - X B 76/18

    Fehlende Begründungstiefe einer Schätzung kein qualifizierter

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2020 - II B 54/19, BStBl II 2020, 586, Rz 15; vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 13; Senatsbeschluss vom 21.03.2019 - VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812, Rz 24).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 21.03.2013 - VI B 155/12

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

    Auszug aus BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19
    Das FG kann, ohne gegen die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang zu verstoßen, im zweiten Rechtsgang erstmals --wie hier mit dem Schriftverkehr des Erblassers über den Verfall seiner Argentinienanleihen-- entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.12.2005 - V B 222/04, BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a; vom 21.03.2013 - VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1073, Rz 31).
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Nach Ablauf der nur einmal verlängerbaren (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) Begründungsfrist können demnach insbesondere keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden; maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2020 - VIII B 138/19, BFH/NV 2021, 445, Rz 22, und vom 11.05.2017 - VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

    Mit dieser Begründung machen die Kläger Rechtsfehler des FG geltend (BFH-Beschuss in BFH/NV 2019, 578, Rz 13; zu Schätzungen bei der Ermittlung hinterzogener Steuern BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, und nachgehend BFH-Beschluss vom 30.11.2020 - VIII B 138/19, BFH/NV 2021, 445, Rz 14, 15; BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 23/16, BFH/NV 2020, 853, Rz 16, 17, m.w.N.).
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