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   BFH, 31.01.1973 - II B 79/72   

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BFH, 31.01.1973 - II B 79/72 (https://dejure.org/1973,644)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1973 - II B 79/72 (https://dejure.org/1973,644)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1973 - II B 79/72 (https://dejure.org/1973,644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 56
  • BStBl II 1973, 197
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Eine echte, belastende, regelmäßig verfassungswidrige Rückwirkung enthält die Übergangsregelung nicht, da sie nicht einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Steuertatbestand betrifft (BVerfGE 30, 392, 401, BStBl II 1971 439), sondern eine Steuererhöhung für das künftige (Weiter-) Halten eines Fahrzeugs ab einem nach der Verkündung des VerkFinG 1971 am 29. Februar 1972 liegenden Zeitpunkt bringt.

    Es läßt sich mit gutem Grund ferner die Auffassung vertreten, daß trotz der der Kraftfahrzeugsteuer zugrunde liegenden Methodik der Besteuerung von der Natur der Sache her auch eine sog. unechte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG -- Einwirkung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft unter nachträglicher Entwertung der Rechtsposition im ganzen (BVerfGE 30, 392, 402 mit weiteren Nachweisen) -- zu verneinen sei.

    Selbst wenn man nur wegen des Zeitpunkts des Entstehens der einzelnen Steuerschuld eine unechte Rückwirkung für die Fälle der Übergangsregelung bejahen wollte, so wäre diese -- soweit bisher erkennbar -- grundsätzlich für zulässig zu halten und für die Kraftfahrzeugsteuer als im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten liegend zu werten, ohne daß unter Abwägung der in diesem Aussetzungsverfahren anzustellenden Überlegungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden (BVerfGE 30, 392, 402, 404).

    Nicht zuletzt könnte -- worauf das FG bereits hingewiesen hat -- bei Abwägung der verschiedenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte (BVerfGE 30, 392, 404) nicht außer Betracht bleiben, daß eine -- offensichtlich der Antragstellerin vorschwebende -- Übergangsregelung der Art, daß die Mehrsteuer erst ab Beginn des jeweils neuen Entrichtungszeitraumes im Einzelfall festgesetzt werden dürfe, starken Zweifeln im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG unterliegen müßte.

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Vor allem kann der Bürger angesichts der öffentlichen Finanzwirtschaft nicht darauf vertrauen, daß ein zu Beginn eines Veranlagungszeitraums geltender Steuertarif bis zu dessen Ende unverändert bleibt (BVerfGE 18, 135, 144, BStBl I 1964, 539).

    Diese triftigen Gründe des Allgemeinwohls (BVerfGE 18, 135, 144; 24, 220, 230) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]konnten den Gesetzgeber -- so kann man weiter folgern -- veranlassen, den verstärkten Progressionstarif möglichst bald und für alle davon betroffenen Fahrzeughalter gleichmäßig zum selben Zeitpunkt wirksam werden zu lassen (vgl. auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, a. a. O., zu Art. 4 zu § 2); dies um so mehr, als die durch die Zulassung erworbene Berechtigung zur künftigen (Weiter-) Benutzung des Straßennetzes und damit der Steuertatbestand für alle betroffenen Fahrzeuge gleichmäßig gegeben waren.

    Die Frage, ob der Gesetzgeber die optimale Lösung gefunden hat, ist verfassungsrechtlich ohnehin nicht zu prüfen (BVerfGE 18, 135, 145).

    Die betroffenen Fahrzeughalter konnten sich in ihren betrieblichen Kalkulationen rechtzeitig auf die künftige Mehrsteuer einstellen (BVerfGE 18, 135, 144).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Die Verfassung schützt nicht die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (BVerfGE 27, 375, 383, 385 ff., unter anderem auch unter Anführung des BFH-Urteils vom 6. März 1957 II 12/57 U, BFHE 64, 464, BStBl III 1957, 173).
  • BFH, 06.03.1957 - II 12/57 U

    Zulässigkeit von Steuernachforderungen - Zeitpunkt des Inkrafttretens des

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Die Verfassung schützt nicht die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (BVerfGE 27, 375, 383, 385 ff., unter anderem auch unter Anführung des BFH-Urteils vom 6. März 1957 II 12/57 U, BFHE 64, 464, BStBl III 1957, 173).
  • BFH, 26.04.1972 - II R 20/68

    Kraftfahrzeugsteuerpflicht - Vorzeitige Beendigung - Entrichtungszeitraum -

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Nur in diesem Sinne entsteht die einzelne Steuer schuld jeweils neu -- weil im voraus zu entrichten -- zu Beginn des gewählten Entrichtungszeitraumes (BFH-Urteil vom 26. April 1972 II R 20/68, BFHE 106, 355, BStBl II 1972, 866).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BFH, 31.01.1973 - II B 79/72
    Diese triftigen Gründe des Allgemeinwohls (BVerfGE 18, 135, 144; 24, 220, 230) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]konnten den Gesetzgeber -- so kann man weiter folgern -- veranlassen, den verstärkten Progressionstarif möglichst bald und für alle davon betroffenen Fahrzeughalter gleichmäßig zum selben Zeitpunkt wirksam werden zu lassen (vgl. auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, a. a. O., zu Art. 4 zu § 2); dies um so mehr, als die durch die Zulassung erworbene Berechtigung zur künftigen (Weiter-) Benutzung des Straßennetzes und damit der Steuertatbestand für alle betroffenen Fahrzeuge gleichmäßig gegeben waren.
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197, und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).
  • FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der

    Der rechtliche Grundtatbestand, der zur Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer führt, knüpft, anders als bei der Umsatzsteuer, nicht an vorgelagerte "zivilrechtliche Sachverhalte" sondern an das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs an (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197 und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Angesichts des sich ständig erneuernden Dauerzustandes des Haltens, der das Wesen des Kraftfahrzeugsteuertatbestandes bestimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197) kann auch nicht die vom Halter beantragte Zulassung als entscheidende Grundlage für die Entstehung des materiellen Kfz-Steueranspruchs behandelt werden.

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Für den Entrichtungszeitraum ist die Steuer somit aus erhebungstechnischen Gründen im voraus zu entrichten (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, BStBl II 1973, 197).
  • BFH, 09.03.1993 - VII R 87/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

    Die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde unverändert fortbestehen, ist nicht geschützt, auch nicht für bereits laufende Entrichtungszeiträume (so schon für das frühere Kraftfahrzeugsteuerrecht - unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung - BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 59, BStBl II 1973, 197, m. w. N.).
  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 1430/03

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise.
  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 341/03

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise.
  • BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97

    Anforderungen an die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFHE 58, 358, 360; vgl. auch BFH, Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, AO § 251 Rz. 38 -- Kalendermonat --; Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Aufl. 1997, S. 262).
  • BFH, 04.05.1993 - VII R 96/92

    Aufrechnung durch Finanzamt (FA) gegen Steuererstattungsanspruch des

    Für den Entrichtungszeitraum ist die Steuer somit aus erhebungstechnischen Gründen im voraus zu entrichten (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, BStBl II 1973, 197).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 17/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197; vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).
  • FG Niedersachsen, 25.05.2002 - 14 K 170/01

    Beendigung der Steuerpflicht mit Freigabe der Fahrzeuge durch den

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86; vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, AO § 251 Rz. 394).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 18/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

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