Rechtsprechung
   BFH, 31.01.1978 - VII K 2/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1074
BFH, 31.01.1978 - VII K 2/77 (https://dejure.org/1978,1074)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1978 - VII K 2/77 (https://dejure.org/1978,1074)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1978 - VII K 2/77 (https://dejure.org/1978,1074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 156
  • DB 1978, 728
  • BStBl II 1978, 232
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.02.1962 - VII C 66.61

    Rücknahme einer vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 31.01.1978 - VII K 2/77
    Das BVerwG hat mit Beschluß vom 16. Februar 1962 VII C 66.61 (BVerwGE 14, 19) entschieden, daß eine vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - diese Vorschrift sieht den Vertretungszwang vor dem BVerwG vor - eingelegte Revision auf die gleiche Weise rechtswirksam zurückgenommen werden kann.
  • BFH, 17.07.1979 - VII B 20/77

    Einstweilige Anordnung - Beschwerde - Erledigung in der Hauptsache

    Dieses Bestreben kommt auch in den Entscheidungen des BFH vom 31. Januar 1978 VII K 2/77 (BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232) und vom 16. Juni 1978 VI R 3/78 (BFHE 125, 149, BStBl II 1978, 464) zum Ausdruck, in denen - allerdings aus anderen Erwägungen - die Heranziehung eines Prozeßbevollmächtigten zur Zurücknahme der Klage in dem vor dem BFH schwebenden Verfahren nicht für erforderlich gehalten worden ist.

    Daß aber die Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht gefordert werden kann, wenn dessen Heranziehung zur Vornahme einer Prozeßhandlung sich als Förmelei erweisen würde, hat der BFH bereits in den genannten Entscheidungen VII K 2/77 und VI R 3/78 zum Ausdruck gebracht.

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 75/97

    Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    a) Eine durch einen nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG nicht Postulationsfähigen eingelegte Revision ist zwar unwirksam, sie ist aber "kein unbeachtliches Nichts", das zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlass gäbe, sondern ein tatsächliches Geschehen; sie ist lediglich wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsmittelführers als unzulässig zu verwerfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1987 II R 7/87, BFH/NV 1988, 238, und vom 31. Januar 1978 VII K 2/77, BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232; Rüsken in Beermann, a.a.O., § 120 FGO Rz. 42; für Rücknahme der Berufung eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. März 1994, XI ZB 3/94, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1994, 759 unter 2.).
  • BFH, 17.02.1981 - VII R 14/80

    Revisionsverfahren - Rechtsanwalt - Bevollmächtigter - Rüchnahme der Revision

    Im Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77 (BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232), der die Zurücknahme einer gemäß § 37 Nr. 2 FGO beim BFH erhobenen, nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG dem Vertretungszwang unterliegenden Klage betrifft, hat der erkennende Senat entschieden, daß eine solche ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG erhobene Klage vom Kläger auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zurückgenommen werden kann, weil sich ein Verlangen nach Heranziehung eines Anwalts nur zum Zwecke der Klagerücknahme als für den Kläger unbillige Förmelei erweisen würde.
  • BFH, 13.03.1979 - VII K 2/79

    Klageerhebung - Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs - Verweisung an das zuständige

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77 (BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232) entschieden, daß der Kläger, der sich bei der Erhebung einer Klage nach § 37 Nr. 2 FGO beim BFH nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen kann.
  • VGH Hessen, 31.08.1987 - 4 TE 1887/87

    Klagerücknahme durch vollmachtlosen Vertreter

    Aus den gleichen Erwägungen werden in der Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten die entsprechenden Schlüsse gezogen (so auch BFH, Beschluß vom 31. Januar 1978 - VII K 2/77 = BFHE 124, S. 156 f. und Beschluß vom 22. Mai 1979 - VII 8 10/79 = BFHE 128, S. 24 f.; im Falle fehlender Postulationsfähigkeit Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Februar 1962 - BVerwG VII C 66.61 - BVerwGE 14, 19 ).
  • BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78

    Revisionsverfahren - Prozeßbevollmächtigter - Rücknahme der Klage

    Für den Fall einer nicht rechtswirksam unmittelbar beim BFH (§ 37 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobenen Klage hat der VII. Senat des BFH entschieden, daß der Kläger die Klage persönlich zurücknehmen kann (Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77, BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht