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   BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22   

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https://dejure.org/2023,7782
BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22 (https://dejure.org/2023,7782)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2023 - VIII B 20/22 (https://dejure.org/2023,7782)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2023 - VIII B 20/22 (https://dejure.org/2023,7782)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 FGO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem am Vortag des Termintages kurz vor Dienstschluss gestellten Terminverlegungsantrag

  • Betriebs-Berater

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO

  • rewis.io

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem am Vortag des Termintages kurz vor Dienstschluss gestellten Terminverlegungsantrag

  • datenbank.nwb.de

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erkrankte, nicht vertretene Kläger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenstand des Klagebegehrens - und die Ausschlussfrist für seine Bezeichnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    In der Rechtsprechung ist auf dieser Grundlage geklärt, dass eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins ist (BFH-Beschluss vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 13).

    Dies erfordert im Falle einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob aufgrund der Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 14).

    Wie dargelegt, gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines nicht vertretenen Klägers (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 11 ff.).

    Muss es aber damit rechnen, dass der Kläger dieser Aufforderung wegen der Notfallbehandlung nicht nachkommen kann, verletzt das FG den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es trotz der Ankündigung ohne den Kläger mündlich verhandelt und das Urteil noch am Sitzungstag verkündet, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausschließt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 19 bis 21).

    Da der Kläger mit dem Antrag auf Terminverlegung auch nicht angekündigt hatte, ärztliche Bescheinigungen nach Abschluss seiner Behandlung am Sitzungstag unverzüglich nachzureichen, war die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils durch das FG am 26.11.2021 auch nicht nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747 dargelegten Maßstäben (s. unter 2.d) ermessensfehlerhaft.

  • BFH, 25.07.2017 - XI B 29/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2017 - XI B 29/17, BFH/NV 2017, 1715, Rz 7, m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 8 bis 10).

    Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 9, 10).

    d) Ist erkennbar, dass der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Außenprüfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 10).

  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    Er trägt bei einem am Vortag des Sitzungstermins gestellten Antrag das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden, wenn er für eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 18).

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

    Da der Kläger vor der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr erreichbar war, trägt er das Risiko einer misslingenden Glaubhaftmachung der Umstände seiner Erkrankung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 900, Rz 18).

  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

    Ein solcher besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass der Kläger die Vertagung beantragt und anschließend für eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch das FG nicht erreichbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 608, Rz 8; in BFH/NV 2020, 226, Rz 15).

  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

    Ein solcher besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass der Kläger die Vertagung beantragt und anschließend für eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch das FG nicht erreichbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 608, Rz 8; in BFH/NV 2020, 226, Rz 15).

  • BFH, 11.12.2019 - X B 40/19

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    e) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 24).
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das FG darin sieht, dass dieses die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, obwohl es aus dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt sein Klagebegehren i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO habe ermitteln können und deshalb die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist unwirksam gewesen sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 10), hat die Rüge keinen Erfolg.
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht grundsätzlich bedeutsam (zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, Rz 12).
  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

    Auszug aus BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, BFH/NV 2023, 739, Rz 22).
  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, Rz 22;  vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 8 bis 10).

    Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Beschlüsse vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, Rz 23 und vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 9, 10).

    Ist erkennbar, dass der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Außenprüfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschlüsse vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, Rz 24 und vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 10).

    Insbesondere lässt sich dem im Schriftsatz vom 05.02.2021 gestellten Antrag des Klägers, unter Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge für 2010, 2011 und 2014 bis 2016, die Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) sowie die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer auf 0 EUR herabzusetzen, nicht entnehmen, ob und welche der geänderten Besteuerungsgrundlagen der Kläger anfechten oder ob er im Wege der Saldierung weitere Betriebsausgaben geltend machen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, Rz 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 958/22
    vgl. BFH, Beschlüsse vom 31. März 2023 - VIII B 20/22 -, juris Rn. 18, und vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 11 ZB 17.31632 -, juris Rn. 4.
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