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   BFH, 31.05.2005 - I R 68/03   

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https://dejure.org/2005,1190
BFH, 31.05.2005 - I R 68/03 (https://dejure.org/2005,1190)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - I R 68/03 (https://dejure.org/2005,1190)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I R 68/03 (https://dejure.org/2005,1190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FGO § 127, § 137 Sat... z 1; AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 6 Satz 1; EStG 1990 § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 3 Satz 1, § 34c Abs. 1 Satz 2; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO § 127; AO § 45 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 3; UmwStG § 2 Abs. 1
    Verrechnung von Verlusten der übertragenden Körperschaft mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft im Übertragungsjahr

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 127, § 137 Satz 1; AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 6 Satz 1; EStG 1990 § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 3 Satz 1, § 34c Abs. 1 Satz 2; UmwStG 1995 § 2... Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 2

  • Judicialis

    FGO § 127; ; FGO § ... 137 Satz 1; ; AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1; ; KStG 1991 § 8 Abs. 1; ; KStG 1991 § 8 Abs. 2; ; KStG 1991 § 26 Abs. 6 Satz 1; ; EStG 1990 § 2 Abs. 3; ; EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 1; ; EStG 1990 § 34c Abs. 1 Satz 2; ; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1; ; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990; Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Anwendungsvoraussetzungen des § 137 Satz 1 FGO; erstmals in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung ausländischer Steuern und Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höchstbetragsberechnung der anzurechnenden ausländischen Steuer ? Verhältnis der ausländischen Steuer zur Summe der Einkünfte oder Verhältnis der ausländischen Steuer zum Einkommen ? Verrechnung eines bei der Verschmelzung von Körperschaften im Übertragungsjahr bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustübergang bei Verschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern ; Verrechnung eines im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretenen (laufenden) Verlusts mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs ; Verschmelzung von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 c, KStG § 26 Abs 6 S 2, EStG § 10 d, UmwStG § 12 Abs 3 S 2
    Anrechnung; Ausländische Steuer; Körperschaftsteuer; Umwandlung; Verlustabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 535
  • ZIP 2005, 2261
  • BB 2005, 1614
  • BB 2006, 1315
  • DB 2005, 1495
  • BStBl II 2006, 380
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.05.1990 - I R 80/87

    1. Verbot des Abzugs ausländischer Quellensteuer als Betriebsausgaben nach § 10

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Der Unterschied zwischen dem "Einkommen" einerseits und der "Summe der Einkünfte" andererseits ist deswegen auch für Kapitalgesellschaften im Grundsatz beachtlich und definitorisch vorgegeben (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 80/87, BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920).

    Er verhindert überdies, dass ausländische Steuern angerechnet werden, die gemäß § 10 Nr. 2 KStG 1991 als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen, sondern gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG 1990 erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzusetzen sind (Senatsurteil in BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920).

  • FG Berlin, 12.05.2003 - 8 K 8691/99

    Übernehmende Kapitalgesellschaft kann übernommene Verluste nicht zurücktragen

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Soweit im Schrifttum eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird (vgl. z.B. Streck/Posdziech, GmbHR 1995, 357, 359; Mildner, GmbHR 2003, 644), ist dem nicht beizupflichten (ebenso z.B. Roser in Gosch, a.a.O., § 26 Rz. 116; Dötsch in Dötsch/ Eversberg/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 12 UmwStG n.F. Rz. 54; FG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2003 8 K 8691/99, EFG 2003, 1398).

    Insofern ließe sich die Existenz der Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 und deren als solcher abschließender Charakter u.U. dafür anführen, dass im Verschmelzungsjahr anfallende laufende Verluste (lediglich) den gemäß § 10d Abs. 3 EStG 1990 verbleibenden, auf die aufnehmende Gesellschaft übergehenden Verlustvortrag erhöhen und ein unmittelbarer Verlustausgleich ausgeschlossen ist (so z.B. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 12 UmwStG n.F. Rz. 54; Schaumburg, Finanz-Rundschau 1995, 211, 219 f.; FG Berlin in EFG 2003, 1398, 1399 f.).

  • BFH, 25.04.1968 - VI B 47/67

    Beteiligter - Begründung der Beschwerde - Begründungsschrift - Frist - Erledigung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung als Anwendungsvoraussetzung des § 137 Satz 1 FGO ein prozessuales Fehlverhalten von erheblichem Gewicht gefordert und dem obsiegenden Beteiligten Kosten nur dann auferlegt, wenn er es grob schuldhaft versäumt hat, Tatsachen früher geltend zu machen oder zu beweisen (BFH-Beschluss vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608).
  • BFH, 19.01.1972 - II B 11/69

    Erledigung des Rechtsstreits - Rücknahme des angefochtenen Bescheids - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Einen Anwendungsfall dieser Ausnahme enthält § 137 Satz 1 FGO (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 11/69, BFHE 104, 288, BStBl II 1972, 354), wonach die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden können, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2003 - 4 K 2755/01

    Körperschaftsteuer auf ausländische Einkünfte

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    - Das Urteil des FG vom 23. Mai 2003 4 K 2755/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1340 veröffentlicht.
  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Festzustellen war nur die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs (sowie ggf. die Verlustabzugsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991, vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 71/96

    Körperschaftsteuerliche Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Der Regelungswortlaut ist insoweit eindeutig und belässt keine Auslegungszweifel: Da die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer sich nicht ihrer Natur nach ermitteln lässt, bedarf es einer gesetzlichen Zuordnungsregelung, wie sie (nur) in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 in der Form einer Verhältnisrechnung enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 1997 I R 71/96, BFHE 184, 305, BStBl II 1998, 75, 78, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Insbesondere war der Senat nicht gehalten, zunächst die Entscheidung des Großen Senats des BFH in der Sache GrS 2/04 über die Vererblichkeit von Verlustabzügen bei natürlichen Personen abzuwarten (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFH/NV 2005, 269, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Insbesondere war der Senat nicht gehalten, zunächst die Entscheidung des Großen Senats des BFH in der Sache GrS 2/04 über die Vererblichkeit von Verlustabzügen bei natürlichen Personen abzuwarten (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFH/NV 2005, 269, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.1999 - II R 57/96

    Steuerklasse beim Berliner Testament

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 68/03
    Da dem Urteil der Vorinstanz der nicht mehr existierende Körperschaftsteuerbescheid vom 19. April 2001 zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl II 1999, 789, m.w.N.).
  • BFH, 26.05.2004 - I R 112/03

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 3 K 176/02

    Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verschmelzung von

    Bestätigt sieht sich die Klägerin nicht zuletzt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2005 I R 68/03 (BFHE 209, 535 = BStBl II 2006, 380).

    Wenn das FA die Auffassung vertrete, das BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03 treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, so sei das unrichtig.

    Das FA weist auf den Nichtanwendungserlass vom 7. April 2006 hin, mit dem das BMF die Anwendung des BFH-Urteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03 über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus ablehnt.

    Eine Abweichung von diesem Grundsatz hätte der BFH im Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03 ausdrücklich als Änderung seiner Rechtsprechung ausweisen müssen.

    Das gilt selbst dann, wenn man in § 45 AO in Übereinstimmung mit dem BFH einen Beleg dafür sieht, dass die übernehmende Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsposition der Rechtsvorgängerin auch hinsichtlich verbleibender und nicht ausgeglichener Verluste eintritt (vgl.Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535 = BStBl II 2006, 380).

    Ob auf der Grundlage dieser Vorschrift bei Verschmelzungen von Körperschaften auch ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahres verrechnet werden kann, ist umstritten (bejahend der BFH im Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535 = BStBl II 2006, 380; verneinend hingegen das BMF im Schreiben vom 7. April 2006, BStBl I 2006, 344).

    Dem Urteil des BFH vom 31. Mai 2005 I R 68/03 lag zwar - ebenso wie im vorliegenden Fall - der steuerliche Übertragungsstichtag 30. Dezember zu Grunde.

    Der BFH erhält hierdurch Gelegenheit zur Klarstellung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dasUrteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03 (BFHE 209, 535 = BStBl II 2006, 380) entgegen der Auffassung des Senats Auswirkungen auch für den Fall der Verschmelzung einer Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH haben kann (vgl. insoweit kritisch Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG n.F., Tz. 115 f.).

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 3280/18

    Verfahrensrecht - Zur Frage der Zugangsfiktion bei Übersendung einer

    Dem obsiegenden Beteiligten können Kosten nach § 137 Satz 1 FGO nur auferlegt werden, wenn ihm an dem verspäteten Vorbringen ein prozessuales Fehlverhalten von erheblichem Gewicht zur Last gelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 94/08

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

    Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. erfüllt sind, bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit im Übertragungsjahr erzielten Gewinnen der übernehmenden Körperschaft verrechnet werden (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

  • BFH, 13.02.2008 - I R 11/07

    Gewinnzurechnung bei Verschmelzung

    e) Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03 (BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Vielmehr hat der Senat den unmittelbaren Übergang der laufenden Verluste mit einem sonst auftretenden Widerspruch zum Übergang eines Verlustvortrags nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 begründet und folgerichtig auch von dessen Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. Senatsurteil in BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380, unter C.2.b).

  • FG München, 02.05.2006 - 7 K 2010/03

    Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann - was vorliegend indes nicht streitig ist - ferner ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, DStR 2005, 1182).

    Im Rahmen einer umwandelnden Verschmelzung durch Aufnahme nach den maßgebenden Vorschriften kommt es nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags in laufenden Verlust der übernehmenden Gesellschaft (s. BFH-Urteil in BFHE 209, 535, DStR 2005, 1182, m.w.N.).

    Soweit im Schrifttum hierzu abweichende Rechtsauffassungen vertreten werden, ist denen nicht beizupflichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 535, DStR 2005, 1182).

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - 3 K 2794/20

    Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26

    Zur Begründung lässt sie ausführen, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2005 I R 68/03 (BStBl II 2006, 380) der Höchstbetrag der anrechnungsfähigen ausländischen Steuern nach einer Verhältnisrechnung zu ermitteln sei, welche sich auf die Summe der Einkünfte, nicht aber auf das Einkommen beziehe.

    Der Unterschied zwischen dem "Einkommen" einerseits und der "Summe der Einkünfte" andererseits ist deswegen auch für Kapitalgesellschaften im Grundsatz beachtlich und definitorisch vorgegeben (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 380, Rn. 25, m.w.N.).

    Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von dem BFH-Urteil (in BStBl II 2006, 380) ab.

  • BFH, 29.11.2006 - I R 16/05

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen - Einstellung des

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 Tz. 12.15 f.), die auch im Schrifttum (z.B. Streck/ Posdziech, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1995, 357, 359; Kröner, GmbHR 1996, 256, 259; Mildner, GmbHR 2003, 644, 647; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 12 UmwStG Rz 76; Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 563 f., jeweils m.w.N.; anders z.B. Orth, Steuer und Wirtschaft 1996, 306, 319 ff.) überwiegt, nach der der übergegangene Verlust nicht nur im Wege eines (fortgeführten) Verlustvortrags, sondern bereits durch Abzug im Jahr des Verschmelzungsstichtages --hier dem Streitjahr-- berücksichtigt werden kann (noch offengelassen im Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).
  • FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05

    Übergang eines für eine Personengesellschaft festzustellenden Gewerbeverlustes

    Gleichwertig neben diese Generalnorm trete jedoch bereits für Zeiträume vor dem 01. Januar 2000 die Generalnorm des § 45 AO (vgl. BFH im Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, DStR 2005, S. 1181 (1184f.)).

    Der BFH stelle damit auf § 45 AO als eine Generalnorm ab, die in Bezug auf die Fortgeltung von steuerlichen Verlustvorträgen in Gesamtrechtsnachfolgefällen Anwendung finde, wenn auf Spezialnormen wie die des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG zurückgegriffen werden könne (vgl. BFH - Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.).

    Die vom BFH im Urteil vom 31. Mai 2005 (a.a.O.) entwickelte Anwendung der Generalnorm des § 45 AO in Bezug auf eine Verlustübertragung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sei daher auch auf die Abspaltung zu übertragen (vgl. auch Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Tz. 5 ).

  • BFH, 25.08.2009 - I R 95/08

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfüllt sind, bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit im Übertragungsjahr erzielten Gewinnen der übernehmenden Körperschaft verrechnet werden (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    60 Unabhängig davon, dass der Beklagte im Ausgangspunkt die anrechenbaren ausländischen Steuern nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG über die Verweisung auf § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in den jeweils für das Streitjahr gültigen Fassungen zutreffend auf die Summe der Einkünfte, nicht aber das Einkommen bezogen hat (vgl. insoweit schon das zwischen den Beteiligten ergangene BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380), ergibt sich auch aus einer - quasi aktualisierenden - Betrachtung der Streitfrage auf der Grundlage des EuGH-Urteils C-168/11 und der in dessen Folge neu gefassten Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG für die körperschaftsteuerliche Betrachtung kein anderes Ergebnis.
  • FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15

    Körperschaftsteuer - Zur Auflösung einer § 6b-Rücklage bei einer GmbH, die zum

  • BFH, 19.10.2005 - I R 34/04

    Bilanzänderung

  • BFH, 20.12.2006 - I R 41/06

    Kein Rücktrag des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 übergegangenen

  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

  • FG München, 07.02.2011 - 7 K 1005/09

    Übergang des gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung

  • FG Düsseldorf, 02.11.2010 - 6 K 13/08

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer; Begriff der "Zinsen" i.S. des

  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04

    Möglichkeit der Verrechnung von laufenden Verlusten der übertragenden

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 K 855/08

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

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