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   BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05   

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https://dejure.org/2006,17810
BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05 (https://dejure.org/2006,17810)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2006 - VII B 279/05 (https://dejure.org/2006,17810)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - VII B 279/05 (https://dejure.org/2006,17810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 94; ; FGO § 133a; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94; ZPO § 160
    Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen einen die Protokollergänzung ablehnenden Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.06.2005 - V B 216/03

    Verfahren bei zu Unrecht gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
    Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
    Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
  • BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04

    Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

    Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
    Der Rechtsbehelf ist daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04, n.v.).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 198/10

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

    Eine außerordentliche Beschwerde ist als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2006 VII B 279/05, BFH/NV 2006, 2114, m.w.N.).
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