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BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 94; ; FGO § 133a; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 164
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 94; ZPO § 160
Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung - datenbank.nwb.de
Beschwerde gegen einen die Protokollergänzung ablehnenden Beschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 23.09.2005 - 15 K 4139/04
- FG Köln, 06.10.2005 - 15 K 4139/04
- BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
- BFH, 31.07.2006 - VII B 287/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.06.2005 - V B 216/03
Verfahren bei zu Unrecht gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer
Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--). - BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …
Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). - BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04
Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess
Auszug aus BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05
Der Rechtsbehelf ist daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04, n.v.).
- BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung …
Eine außerordentliche Beschwerde ist als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2006 VII B 279/05, BFH/NV 2006, 2114, m.w.N.).