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   BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91   

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BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91 (https://dejure.org/1993,379)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1993 - VII R 69/91 (https://dejure.org/1993,379)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1993 - VII R 69/91 (https://dejure.org/1993,379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 4, 5, 218 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Steuerschuldverhältnis - Rückerstattung - Sicherheitsabtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 1
  • NJW 1994, 3119
  • BB 1994, 1279
  • BB 1994, 493
  • DB 1994, 966
  • BStBl II 1995, 846
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223), der er bisher ständig gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, und vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344).

    Diese sind Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40 und 160, 197 m. w. N.).

    Das ist auch dann der Fall, wenn der - und sei es nur vermeintlich - Erstattungsberechtigte den Zahlenden zur Auszahlung des ihm - ggf. nur vermeintlich - Zustehenden an einen Dritten angewiesen (vgl. zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 155, 40 mit Nachweisen) oder er dem Zahlenden die Auszahlung an einen Dritten vertraglich gestattet hat (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1985 VII R 119/81, BFH/NV 1986, 642, 644 zum Verrechnungsvertrag).

    Damit stellt der Senat - dem in § 37 Abs. 2 AO 1977 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entsprechend - maßgeblich auf die Tatsache der Zahlung einer Steuer oder Steuervergütung und auf das Recht am Empfang der Zahlung ab; denn als Inhaber des (reinen) Zahlungsanspruchs (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, 671) rückt der Abtretungsempfänger jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen ein (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, und in BFH/NV 1989, 751).

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 97/88

    Das FA kann einen Erstattungsbetrag, den es irrtümlich an den Abtretungsempfänger

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223), der er bisher ständig gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, und vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344).

    Diese sind Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40 und 160, 197 m. w. N.).

    In den Fällen der Abtretung eines Erstattungsanspruchs geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von dem Regelfall aus, daß das FA willentlich an den Abtretungsempfänger zahlt und dieser den ausgezahlten Betrag aus eigenem (Empfangs-) Recht erhält (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil in BFHE 160, 197).

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Damit stellt der Senat - dem in § 37 Abs. 2 AO 1977 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entsprechend - maßgeblich auf die Tatsache der Zahlung einer Steuer oder Steuervergütung und auf das Recht am Empfang der Zahlung ab; denn als Inhaber des (reinen) Zahlungsanspruchs (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, 671) rückt der Abtretungsempfänger jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen ein (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, und in BFH/NV 1989, 751).

    Durch eine Abtretung des Anspruchs ändert sich zwar der Zahlungsempfänger, das Steuerschuldverhältnis bleibt davon aber unberührt; denn mit der Abtretung eines aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Erstattungs-/Vergütungsanspruchs geht nur der Zahlungsanspruch auf den Abtretungsempfänger über (vgl. BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669).

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223), der er bisher ständig gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, und vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344).

    Es handelt sich vielmehr um eigenständige an diejenigen gerichtete Ansprüche, an die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 344, 345).

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223), der er bisher ständig gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, und vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344).

    Damit stellt der Senat - dem in § 37 Abs. 2 AO 1977 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entsprechend - maßgeblich auf die Tatsache der Zahlung einer Steuer oder Steuervergütung und auf das Recht am Empfang der Zahlung ab; denn als Inhaber des (reinen) Zahlungsanspruchs (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, 671) rückt der Abtretungsempfänger jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen ein (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, und in BFH/NV 1989, 751).

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 8

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Der erkennende Senat hat indes im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), bei der ebenfalls der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten war, entschieden, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Da das Hauptzollamt die Ausfuhrerstattungen auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten - und nicht an die Bank - geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    f) Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verstößt nicht gegen die auch im Steuerrecht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. hierzu generell BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), insbesondere nicht gegen das als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzusehende Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, 124).
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Im übrigen kann sich die Klägerin auf Umstände, die das Festsetzungsverfahren betreffen, und deshalb auch auf Gesichtspunkte, die die Frage betreffen, wie rasch das FA die Nachprüfung des dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Steuerbescheids hätte durchführen müssen, im hier vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    f) Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verstößt nicht gegen die auch im Steuerrecht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. hierzu generell BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), insbesondere nicht gegen das als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzusehende Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, 124).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
    Die Rechtsauffassung des Senats steht - entgegen den Ausführungen der Revision - auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wie sie in der Entscheidung des BVerwG vom 12. März 1985 7 C 48.82 (BVerwGE 72, 85, NJW 1985, 2436) zum Ausdruck kommt.
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

  • BFH, 12.11.1985 - VII R 119/81

    Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Anspruch -

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 25.10.2023 - I R 35/21

    Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar

    Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung seines Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (Senatsurteil vom 19.12.1979 - I R 23/79, BFHE 129, 462 , BStBl II 1980, 368; BFH-Urteil vom 31.08.1993 - VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz 169).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    c) Diese Grundsätze finden auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung (Senatsurteile vom 31. August 1993, VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und in BFH/NV 1998, 143).

    Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allein, dass die von der Finanzbehörde veranlasste Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten, und dass dieser den Betrag auch erhalten hat (Urteile in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und in BFH/NV 1998, 143).

    Die Finanzbehörde kann bei Angabe eines Überweisungskontos deshalb regelmäßig von einer Auszahlungsanweisung des Zessionars ausgehen, deren Befolgung die Erfüllung des Leistungsanspruchs des Forderungsinhabers bewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

    Denn mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne Rechtsgrund entsteht gegen den Zessionar ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter selbständiger Anspruch, der als solcher, wie der Senat ebenfalls entschieden hat (vgl. Urteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, 752; vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344; vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und Senatsbeschluss in BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817), nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten nach § 37 Abs. 1 AO 1977.

    Anspruchsbegründende oder -vernichtende Wirkung gegenüber dem Zessionar als Dritten entfaltet, sofern nicht einer der in den Senatsentscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und in BFH/NV 1995, 853 benannten Ausnahmefälle, wie z.B. eine Umsatzsteuerfestsetzung im Jahressteuerbescheid auf Null vorliegt, lediglich die Festsetzung, aus der sich der Anspruch bzw. der Rückforderungsanspruch selbst ergibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    Ebenfalls entschieden hat der BFH, dass die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nicht gegen die auch im Steuerrecht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben und insbesondere --auch nach jahrelanger Untätigkeit der Finanzbehörde-- nicht gegen das als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung anzusehende Rechtsinstitut der Verwirkung verstößt (s. Senatsurteil in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, 850) und dass allein auf das Zeitmoment für die Frage der Verwirkung nicht abgestellt werden kann.

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 31. August 1993 VII R 69/91 (BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846) und vom 14. September 1993 VII R 3/93 (BFH/NV 1994, 441) ausgeführt, dass der Zessionar mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs aus einer Umsatzsteuer-Festsetzung in die Rechtsstellung eintritt, die der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren innehat, auch wenn die Gesamtrechtsstellung des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht übertragen werden kann und das Steuerschuldverhältnis unberührt bleibt.

    Wer sich demgemäß eine steuerrechtliche Forderung abtreten lässt, übernimmt eine mit dem Risiko ihres Bestehens behaftete Forderung (vgl. Urteil des Senats in BFHE 173, 1 BStBl II 1995, 846).

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Wie der Senat entschieden hat, ist für die Einstufung des Zessionars als Leistungsempfänger auch bei der Sicherungsabtretung maßgebend, daß der zur Sicherheit abgetretene Zahlungsanspruch rechtlich auf den Zessionar übergeht und daß das FA den Willen hat, an den neuen Rechtsinhaber zu leisten (vgl. Urteil des Senats vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).
  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Auch in den Fällen der Sicherungsabtretung ist der Senat regelmäßig davon ausgegangen, daß der Rückforderungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Zessionar als Leistungsempfänger besteht (Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, 6 [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91], 7).

    Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 173, 1, 6 [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91], 7 entschieden, daß auch im Falle der Sicherungsabtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs an eine Bank die Zessionarin und nicht der Abtretende als Leistungsempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen ist.

    Ebenso wie das FA bei einer Sicherungsabtretung bei der Auszahlung des Steuererstattungs-(Vergütungs-)Betrages nicht zu prüfen braucht, ob der Abtretungsempfänger nach der bestehenden Sicherungsabrede zur Einziehung des abgetretenen Betrages befugt ist, kann es im Regelfall auch eine zu Unrecht geleistete Zahlung unabhängig vom Bestand und Inhalt der Sicherungsabrede vom Abtretungsempfänger zurückverlangen (BFHE 173, 1, 7) [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91].

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

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  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer Sicherungsabtretung, bei der das Finanzamt nicht zu prüfen braucht, ob der Abtretungsempfänger nach der bestehenden Sicherungsabrede zur Einziehung des abgetretenen Betrages befugt ist (BFH-Urteil vom 31.08.1993, VII R 69/91, BFHE 173, 1), und zwar selbst dann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Zedent Forderungsinhaber bleibt, da auch insoweit maßgebend ist, dass der zur Sicherheit abgetretene Zahlungsanspruch rechtlich auf den Zessionar übergeht und das Finanzamt den Willen hat, an den neuen Rechtsinhaber zu leisten (BFH-Urteil vom 13.02.1996, VII R 89/95, BStBl. II 1996, 436).

    Ein besonderer Schutz für denjenigen, der freiwillig eine solche risikobehaftete Forderung übernimmt, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen und auch nicht erforderlich, da der Zessionar sich im Zivilrechtsweg an den Zedenten halten kann (BFH-Beschluss vom 31.08.1993, VII R 69/91, BStBl II 1995, 846).

  • FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95

    Vereinbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher

    Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte seine gesetzlich eingeräumte Befugnis über lange Zeit nicht ausgeübt hat und zudem andere Umstände hinzutreten, die es aufgrund einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lassen, die nunmehrige Rechtsausübung als illoyal anzusehen (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/99, BStBl II 1995, 846/850; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 4 Rz. 67, jew. m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

    Das Finanzamt braucht im Falle einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Abtretungsempfänger nach der bestehenden Sicherungsabrede zur Einziehung des abgetretenen Betrages befugt ist (BFH-Urteil vom 31.08.1993, VII R 69/91, BStBl II 1995, 846 Tz. 24 juris).

    Allein dass Zeitmoment ist hierfür allerdings nicht ausreichend (vgl. BFH Beschluss vom 30.06.2004 VII B 257/02, NV 2005, 3; BFH Urteil vom 31.08.1993 VII R 69/91, BStBl II 1995, 846).

  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 3 K 289/95

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

  • FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04

    Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug -

  • FG Köln, 20.06.2000 - 8 K 8121/98

    Rückforderung eines Steuererstattungsbetrages vom Konto eines Verstorbenen

  • FG Nürnberg, 16.01.2002 - III 12/98

    Leistungsempfänger bei Überzahlung an Abtretungsempfänger; Rückforderungsanspruch

  • FG Berlin, 21.12.1999 - 7 K 7262/98
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
  • BFH, 22.07.2014 - VII R 38/13

    Rückforderung von durch einen verheirateten Finanzamts-Sachbearbeiter

  • FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 289/95

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Troncabgabe; Geschichte und Zweck des

  • FG München, 24.10.1997 - 5 V 2281/97
  • FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgaben

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 7006/98

    Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung für ein an der

  • FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02

    Änderungsmöglichkeit eines Abrechnungsbescheides - Grobe Fahrlässigkeit

  • FG Saarland, 10.09.2020 - 2 V 1007/20

    Aussetzung der Vollziehung: Rückwirkende Aufhebung der Freistellung des

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 346/02

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Erstattungsbeträge

  • FG Brandenburg, 30.09.2003 - 6 K 796/03

    Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem

  • BFH, 10.04.2002 - IV B 51/01

    Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; Hinweispflicht des FA?

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 105/94

    Leistungsempfänger bei rechtsgrundloser Steuererstattung

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 155/09

    Tonnagebesteuerung: Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der

  • FG Sachsen, 28.01.1999 - 2 K 74/98

    Anspruch auf Rückzahlung von Investitionszulage als Konkursforderung ; Gewährung

  • FG Hamburg, 26.08.2003 - IV 20/00

    Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung

  • FG Düsseldorf, 11.08.2006 - 18 K 5042/05

    Kindergeld; Ausbildungsplatz; Berufsausbildung; Rentenversicherung;

  • FG Niedersachsen, 07.06.2006 - 5 K 358/05

    Erstattungsverpflichteter nach § 37 Abgabenordnung (AO) im Falle einer

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 2888/04

    Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen;

  • BFH, 22.08.1994 - V B 192/93

    Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einer zutreffenden

  • FG Bremen, 28.07.2016 - 3 K 1/16

    Unzulässigkeit eines Kindergeldanspruchs bei einem 21-jährigen Kind

  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 18 K 1019/97

    Erfüllungswirkung bei Überweisung der Umsatzsteuererstattung auf Konto des

  • FG Nürnberg, 25.10.2006 - V 270/05

    Geleistete Einlage als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage bei der

  • FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03

    Stromsteuererstattung bei einem vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmen

  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

  • FG München, 28.08.2001 - 3 K 1018/98

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem abgetretenen Steuererstattungsanspruch;

  • FG München, 04.04.2001 - 1 K 2653/99

    Bank als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 bei irrtümlicher

  • FG Bremen, 27.01.2000 - 499127K 1

    Kindergeldauszahlung bei getrennt lebenden Eltern

  • FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03VSt

    Erlass der Stromsteuer bei Übersteigen eines Betrages von 1000 DM; Steuerliche

  • FG Düsseldorf, 26.01.1999 - 14 K 982/98

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld; Eigene Einkünfte des Kindes;

  • FG Düsseldorf, 24.03.1997 - 18 K 1328/91

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids; Verjährung von Hauptschulden und

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