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   BFH, 31.08.1995 - VII R 98/94   

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BFH, 31.08.1995 - VII R 98/94 (https://dejure.org/1995,1996)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1995 - VII R 98/94 (https://dejure.org/1995,1996)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1995 - VII R 98/94 (https://dejure.org/1995,1996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 510
  • BB 1996, 98
  • BStBl II 1997, 629
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Hannover, 25.08.1993 - 5 A 3374/91
    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 98/94
    Insofern folgt das Berufsrecht der Steuerberater nicht der strengen Betrachtungsweise, die für das Berufsrecht der Wirtschafts- und Buchprüfer vertreten wird (vgl. dazu Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. August 1993 5 A 3374/91, Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen 1/1994, 65).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18

    Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen

    vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 - VII R 98/94 -, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f., bezogen auf § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG a. F.; BGH, Urteil vom 9.11.2000 - I ZR 185/98 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 BvR 381/01 -, juris, Rn. 10 ff.; diese Rechtsprechung im Ausgangspunkt sachlich nachzeichnend die Änderung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG durch das 7. StBerÄndG vom 24.6.2000, BGBl. I 2000 S. 874, 879, siehe dazu BT-Drs.

    Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - das Berufsrecht der Steuerberater nicht der strengen Betrachtungsweise folgt, die für das Berufsrecht der Wirtschafts- und Buchprüfer vertreten wird, vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 - VII R 98/94 -, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f., unterscheidet sich auch die Ausgestaltung von § 47 WPO und § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG.

    vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 - VII R 98/94 -, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f.

    vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 - VII R 98/94 -, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 24.

  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 185/98

    Beratungsstelle im Nahbereich

    Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausgegangen, daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist.

    Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516).

  • FG München, 23.03.2015 - 4 K 91/14

    Berufsrecht; berufliche Niederlassung eines Steuerberaters

    Eine Luftlinienentfernung von ca. 50 Kilometern kann im Allgemeinen noch zum Nahbereich gerechnet werden (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. August 1995 VII R 98/94, BFHE 178, 510, BStBl II 1997, 629).

    Der Steuerberater soll schließlich während der üblichen Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein, und zwar nicht nur mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel, sondern im Bedarfsfall auch persönlich für ein Gespräch unter vier Augen (vgl. BFH Urteil vom 31. August 1995 VII R 98/94, BFHE 178, 510, BStBl II 1997, 629; Kuhls Kommentar zum StBerG 3. Auflage 2012 § 50 Rdn. 10).

  • BVerfG, 17.12.2001 - 1 BvR 381/01

    Anforderungen an Leiter einer weiteren Steuerberatungsstelle nach § 34 Abs 2 S 2

    Sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde (vgl. BFHE 178, 510 [516]).
  • OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 3 U 178/09

    Wettbewerbsverstoß: Anwerbung freier Mitarbeiter außerhalb des Nahbereichs durch

    Aus der von der Klägerin wiederholt zitierten Entscheidung des BFH vom 31. August 1995 - VII R 98/94 ergibt sich ein anderer Hintergrund der gesetzlichen Nahbereichsregelung (vgl. Randziffer 24 - zitiert nach juris):.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12052/10

    Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft erfordert Ansässigkeit

    Dabei kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erreichbarkeit ein gewisses Modifizieren dieser Entfernungsgrenze geboten erscheinen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 31.08.1995 - VII R 98/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] 1997, 629 [632 f]).
  • BFH, 07.07.1987 - VII R 97/84

    Anforderungen an die steuerrechtliche Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der

    Anmerkung: Wie vorstehende Entscheidung auch Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 98/94.
  • FG Niedersachsen, 20.10.2005 - 6 K 67/05

    Anforderungen an die Tätigkeit des Geschäftsführers zur verantwortlichen Führung

    Insoweit muss sichergestellt sein, dass der Steuerberater für das kurzfristig notwendig werdende persönliche Gespräch mit dem Mandanten in angemessener Zeit zur Beratungsstelle der Gesellschaft gelangen kann (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 98/94, BStBl II 1997, 629).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2009 - 4 HKO 6496/08

    Unlauterer Wettbewerb: Angebot einer selbstständigen Tätigkeit als freier

    Zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von 50 km zu rechnen (BGH GRUR 2001, 348, 349 - Beratungsstelle im Nahbereich).
  • OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 8 L 5350/97

    Nahbereich des Kehrbezirks;; Kehrbezirk; Nahbereich; Residenzpflicht

    Angesichts der Besonderheiten der Gewährleistung umfassenden Brandschutzes ist der Senat der Auffassung, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. August 1995 - VII R 98/94 - (BFHE 178, 510, 517 f., zur Definition des Nahbereichs im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatungsgesetz) auf § 17 SchfG nicht uneingeschränkt übertragen werden kann.
  • FG Niedersachsen, 11.12.2003 - 6 K 723/01

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Maßgebliche Gestaltung

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 2176/97

    Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgabe; Gebot der Trennung

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