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   BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03   

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https://dejure.org/2005,9898
BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03 (https://dejure.org/2005,9898)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2005 - XI B 171/03 (https://dejure.org/2005,9898)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2005 - XI B 171/03 (https://dejure.org/2005,9898)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 19 Abs. 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 69/04

    Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs - Arbeitnehmeranteile als

    Dementsprechend ist auch der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG zu kürzen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 49, unter 2., m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).
  • BFH, 11.09.2007 - VI B 146/05

    ArbG-Anteil zur Gesamtsozialversicherung

    Es besteht auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. hierzu zuletzt BFH-Beschluss vom 31. August 2005 XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49; BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BStBl II 2007, 579, sowie zur Einordnung als Sonderausgabe BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).
  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

    Der BFH hat seither in einer Vielzahl von Entscheidungen ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 3 EStG nicht nur für das Streitjahr, sondern auch für spätere Zeiträume bejaht (vgl. BFH Beschluss vom 31.08.2005 XI B 171/03 BFH/NV 2006, 49 -Streitjahr 2000-, Urteil vom 16.210.2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179 - Streitjahr 1987 - und Urteil vom 11.12.2002 XI R 17/00, BStBl II 2003, 650 - Streitjahre 1990 und 1997 -).
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

    Die vom Kläger im noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember des Streitjahres gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung bei der ÖKK/B und der AOK L sind steuerbar und in die Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Erhebung der Einkommensteuer als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 einzubeziehen: Denn die der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge zugrundeliegenden Zuwendungen sind eine Gegenleistung der Arbeitgeberin II (der T-AG) für die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger (vgl. zu den Arbeitnehmeranteilen zur deutschen [gesetzlichen] Sozialversicherung, für die jedoch -im Unterschied zur Schweizer Krankenversicherung- eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge besteht: BFH-Beschlüsse vom 31. August 2005 XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49; vom 29. Oktober 2004 XI B 170/03, BFH/NV 2005, 539; vom 19. Mai 2004 VI B 120/03, BFH/NV 2004, 1263; mit umfangreichen Nachweisen).
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