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   BFH, 31.08.2009 - I B 6/09   

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https://dejure.org/2009,7575
BFH, 31.08.2009 - I B 6/09 (https://dejure.org/2009,7575)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2009 - I B 6/09 (https://dejure.org/2009,7575)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2009 - I B 6/09 (https://dejure.org/2009,7575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlegung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes; Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 4 Abs. 6 S. 2; ; UmwStG 1995 § 27 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 4 Abs. 6 S. 2;; UmwStG § 27 Abs. 3
    Zulassung einer Revision wegen Verstoßes des § 27 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz ( UmwStG 1995) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Anwendung der Neuregelung zur Berücksichtigung eines Umwandlungsverlustes ab dem Stichtag 05. August 1997 ist keine unzulässige Rückwirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. April 2008 I R 103/01 (BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723) eingehend begründet, warum seiner Auffassung nach § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

    Davon ist indes auch der Senat in seinem Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 ausgegangen (Gliederungspunkt C.4.), ohne darin einen Grund für eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz zu sehen.

    Mit der in der Beschwerdebegründung angeführten Auffassung u.a. des XI. Senats des BFH (Vorlagebeschlüsse vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895), wonach die Verkündung des Änderungsgesetzes im BGBl. derjenige Zeitpunkt sei, bis zu dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage nach den Grundsätzen einer echten Rückwirkung schutzwürdig sei, hat sich der Senat bereits im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 befasst.

    Das ist aber aus den im Senatsurteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 genannten Gründen nicht der Fall.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
    Mit der in der Beschwerdebegründung angeführten Auffassung u.a. des XI. Senats des BFH (Vorlagebeschlüsse vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895), wonach die Verkündung des Änderungsgesetzes im BGBl. derjenige Zeitpunkt sei, bis zu dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage nach den Grundsätzen einer echten Rückwirkung schutzwürdig sei, hat sich der Senat bereits im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 befasst.

    Ebenso wenig könnte er den Rechtsstreit wegen einer Divergenz zu den erwähnten Vorlagebeschlüssen des XI. Senats in BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887 und in BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895 gemäß § 11 FGO dem Großen Senat des BFH vorlegen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 4).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
    Mit der in der Beschwerdebegründung angeführten Auffassung u.a. des XI. Senats des BFH (Vorlagebeschlüsse vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895), wonach die Verkündung des Änderungsgesetzes im BGBl. derjenige Zeitpunkt sei, bis zu dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage nach den Grundsätzen einer echten Rückwirkung schutzwürdig sei, hat sich der Senat bereits im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 befasst.

    Ebenso wenig könnte er den Rechtsstreit wegen einer Divergenz zu den erwähnten Vorlagebeschlüssen des XI. Senats in BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887 und in BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895 gemäß § 11 FGO dem Großen Senat des BFH vorlegen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 4).

  • FG Hamburg, 10.12.2008 - 1 K 162/07

    Umwandlungssteuergesetz: Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i. d.

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
    Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 10. Dezember 2008 1 K 162/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 708 veröffentlicht.
  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
    Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 88/07, BFH/NV 2008, 577; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2010 - I B 98/09

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in

    Da die vom Kläger angeführten Gründe eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen und der beschließende Senat --weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen überzeugt ist-- den Rechtsstreit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aussetzen und dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48), muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden.
  • BFH, 25.09.2012 - I B 189/11

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen

    Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Umwandlungen zu erstrecken, die am 5. August 1997 noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 224/08, BFH/NV 2009, 1848, und vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48).

    Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger --aber nicht zur Nichtigkeit führender-- Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.

    Inwiefern aber der noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen zeitigende und überdies bis zur Eintragung noch zurücknehmbare (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 48) Eintragungsantrag inhaltlich mit dem den Entschädigungsvertrag endgültig und vollständig vollziehenden Zufluss des Entschädigungsbetrags beim Arbeitnehmer im Fall des BVerfG vergleichbar sein soll, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

  • BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter

    Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48).
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