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   BFH, 31.10.1990 - I R 46/88   

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https://dejure.org/1990,2919
BFH, 31.10.1990 - I R 46/88 (https://dejure.org/1990,2919)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1990 - I R 46/88 (https://dejure.org/1990,2919)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - I R 46/88 (https://dejure.org/1990,2919)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KVStG 1972 § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Zweige der Tätigkeit - Selbständigkeit - Teilbetrieb - Teil eines Gesamtbetriebes - Zweigniederlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Steuersatz - Begriff des Teilbetriebs i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG - Abweichende Inhaltsbestimmung gegenüber deutschem Ertragsteuerrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 243
  • BB 1991, 405
  • DB 1991, 686
  • BStBl II 1991, 370
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.02.1974 - I R 127/71

    Güternah- und Güterfernverkehr als Teilbetriebe i. S. des § 16 EStG

    Auszug aus BFH, 31.10.1990 - I R 46/88
    Danach ist ein Teilbetrieb der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 490, BStBl II 1974, 357).

    Darauf, ob eine Tätigkeit aufgegeben wird (so BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245) oder ob sie sich von der des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet (so BFH in BFHE 111, 490, BStBl II 1974, 357), kann es danach nicht ankommen.

  • RG, 03.03.1902 - VI 10/02

    Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung. H.G.B. §§ 15. 5.

    Auszug aus BFH, 31.10.1990 - I R 46/88
    Das Reichsgericht (Urteil vom 3. März 1902 VI 10/02, RGZ 50, 428) sprach von einem Zweiggeschäft, von dem aus selbständige Geschäfte getätigt werden, und zwar nicht bloß nebensächliche, sondern auch für das Geschäft wesentliche, die dem Leiter eine gewisse Entscheidungsfreiheit belassen.
  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Auszug aus BFH, 31.10.1990 - I R 46/88
    Darauf, ob eine Tätigkeit aufgegeben wird (so BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245) oder ob sie sich von der des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet (so BFH in BFHE 111, 490, BStBl II 1974, 357), kann es danach nicht ankommen.
  • BFH, 16.12.1992 - I R 46/88

    Verhältnis von Zweigniederlassung gem. 13 HBB zum Teilbetrieb gem. § 9 KVStG

    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1990 (BFHE 163, 243, BStBl II 1991, 370) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    a) Der erkennende Senat hat durch Beschluß in BFHE 163, 243, BStBl II 1991, 370 die Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage eingeholt, ob die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebes voraussetzt, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet.

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