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   BFH, 31.10.1991 - X R 9/91   

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BFH, 31.10.1991 - X R 9/91 (https://dejure.org/1991,608)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1991 - X R 9/91 (https://dejure.org/1991,608)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1991 - X R 9/91 (https://dejure.org/1991,608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1987 § 34 f Abs. 2, § 10 e Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Student - Steuerermäßigung - Appartement - Baukindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1987) § 34f Abs. 2, § 10e Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baukindergeld bei Zweitwohnung - Größe ohne Bedeutung - Nutzung durch Steuerpflichtigen und ein Kind - Änderung der Rechtslage ab 1987

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 85
  • NJW 1992, 999
  • FamRZ 1992, 547 (Ls.)
  • BB 1992, 346
  • BB 1992, 480
  • DB 1992, 507
  • BStBl II 1992, 241
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.03.1989 - IX R 45/88

    Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    Das angefochtene Urteil weiche ab von den Entscheidungen des BFH vom 14. März 1989 IX R 45/88 (BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776), und vom 21. November 1989 IX R 327/87 (BFHE 159, 77, BStBl II 1990, 215).

    Der IX. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776 die u. a. in Abschn. 213 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1984 vertretene Auffassung zurückgewiesen, aus dem Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit der Kinder folge, daß das zu eigenen Zwecken genutzte Haus den Mittelpunkt der Lebensinteressen (Familienwohnsitz) bilden müsse.

    Nach dem Urteil in BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829 soll sich diese Auslegung zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 34 f EStG, jedoch aus dem im Urteil in BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776 dargelegten Sinnzusammenhang und dem Zweck der Steuerbegünstigung ergeben (ähnlich Urteil in BFHE 159, 77, 79, BStBl II 1990, 215).

    Der IX. Senat des BFH entnimmt diesen Materialien die Absicht, Familien mit Kindern "im Hinblick auf ihren erhöhten Wohnbedarf" einen Anreiz zur Schaffung von Wohneigentum zu geben (Urteil in BFHE 157, 80, 82, BStBl II 1989, 776).

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 327/87

    Keine Steuerermäßigung nach § 34f EStG für von Kind genutzte Eigentumswohnung

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    Das angefochtene Urteil weiche ab von den Entscheidungen des BFH vom 14. März 1989 IX R 45/88 (BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776), und vom 21. November 1989 IX R 327/87 (BFHE 159, 77, BStBl II 1990, 215).

    Eine solche Wohnung sei kein nach § 34 f EStG begünstigtes Objekt, da sie nicht dazu diene, auch den Wohnbedarf der Kinder des Steuerpflichtigen zu decken; - die ein Kind des Steuerpflichtigen am Studienort nutzt (Urteil in BFHE 159, 77, BStBl II 1990, 215).

    Nach dem Urteil in BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829 soll sich diese Auslegung zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 34 f EStG, jedoch aus dem im Urteil in BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776 dargelegten Sinnzusammenhang und dem Zweck der Steuerbegünstigung ergeben (ähnlich Urteil in BFHE 159, 77, 79, BStBl II 1990, 215).

    Demgegenüber hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 159, 77, 79, BStBl II 1990, 215 dahingestellt sein lassen, ob die Nutzung einer Wohnung (allein) durch ein haushaltsangehöriges Kind eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst "zu eigenen Wohnzwecken" ist.

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 56/88

    Steuerermäßigung nach § 34f EStG nur für Kinder i. S. des § 32 EStG

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    ... zu befriedigen" (ebenso BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, 149, BStBl II 1990, 216).

    Andererseits führt er in seinem Urteil in BFHE 159, 146, 150, BStBl II 1990, 216 aus, § 34 f EStG solle - wie alle übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen - der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen.

  • BFH, 14.03.1989 - IX R 43/88

    Keine Steuerermäßigung nach § 34f EStG für im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    Nach der sich hieran anschließenden BFH-Rechtsprechung kann die Steuervergünstigung nicht gewährt werden für eine Wohnung, - die der Steuerpflichtige selbst im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort allein nutzt (BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).

    Nach dem Urteil in BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829 soll sich diese Auslegung zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 34 f EStG, jedoch aus dem im Urteil in BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776 dargelegten Sinnzusammenhang und dem Zweck der Steuerbegünstigung ergeben (ähnlich Urteil in BFHE 159, 77, 79, BStBl II 1990, 215).

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84

    Abzug nach § 6c EStG bei Veräußerung von aufstehendem Holz und dazugehörigem

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    Bei mehreren (nach dem Wortsinn) möglichen Auslegungen ist diejenige maßgebend, die dem im Wortlaut des Gesetzes und in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, 132, BStBl II 1987, 670, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
    Aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt eine allgemeine Pflicht des Staates zum Familienlastenausgleich, wenn auch nicht die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C. II. 2 b).
  • LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23

    Energieberater haftet bei rechtlicher Falschberatung!

    Zu "eigenen Wohnzwecken genutzt" nutzt ein Steuerpflichtiger das Gebäude insoweit, als er darin zumindest zeitweise - ggf. mit seinen Familienangehörigen oder Dritten (BMF 14.1.2021, BStBl. I 2021, 103 Rn. 10) - einen selbständigen Haushalt führt (vgl. BFH BStBl. II 1992, 241).
  • BFH, 18.10.2000 - X R 19/96

    Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

    Einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).

    Der Senat kann im Streitfall unentschieden lassen, ob dem Steuerpflichtigen Baukindergeld auch dann zusteht, wenn das FA die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu Unrecht gewährt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241, unter 2.).

    c) Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil in BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 entschieden, dass diese Auslegung zu § 34f EStG in der vor dem Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung wegen der Änderung des § 34f EStG aufgrund der Neuregelung der Wohneigentumsförderung in § 10e EStG durch das Wohneigentumsförderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) und der diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Förderungszwecke der veränderten Normsituation anzupassen ist.

    Der in der Neuregelung ab 1987 allgemeiner definierte vermögens- und familienpolitische Förderungszweck wird nämlich auch dann erreicht, wenn die Zweitwohnung nach Größe und Zuschnitt nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt ist, dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung zu dienen (so zur fehlenden Eignung als Familienwohnung schon Senatsentscheidung in BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241; ebenso zu Wohnungen am Arbeitsort Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 12. Dezember 1995 S 2293c - 3/2 St 41, Finanz-Rundschau 1996, 224; Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 34f Nr. 13).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 24/99

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Haben die Steuerpflichtigen --wie im Streitfall-- die Wohnverhältnisse in ihrem nach § 10e EStG geförderten Haus so gestaltet, dass die speziellen Bedürfnisse des behinderten Kindes berücksichtigt sind, so trägt die Gewährung des Baukindergeldes seinem Ziel Rechnung, zur Finanzierung des durch Kinder erhöhten Wohnbedarfs beizutragen und damit die Bildung von Wohneigentum gerade von Familien zu fördern (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    a) Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241).

    Erläßt der Gesetzgeber Vorschriften, die einen erkennbaren Bezug auch zur Familienförderung haben, kann der verfassungsrechtliche (Art. 6 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung zum Sozialstaatsprinzip) Gestaltungsauftrag zum Familienlastenausgleich gegen eine Auslegung sprechen, die die Familienförderung vernachlässigt (Senatsurteil in BFHE 166, 85, 89 f., BStBl II 1992, 241).

    Für die Auslegung des § 10 e Abs. 3 EStG ist - neben dem Zweck der nunmehr allein auf das selbstgenutzte Wohneigentum konzentrierten vermögens- und eigentumspolitischen Förderung (BTDrucks 10/3633, S. 10; BTDrucks 10/5208, S. 1) - zu berücksichtigen, daß Ziel des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums war, durch eine wirksamere und verstärkt familienausgerichtete Gestaltung der bisherigen Förderung die Voraussetzung dafür zu schaffen, "daß möglichst viele Bürger, vor allem auch Familien mit Kindern, Wohneigentum erwerben können" (BTDrucks 10/3633, S. 10; Senatsurteil in BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241).

  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

    sein Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten Kinder (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BStBl II 1992, 241; vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BStBl II 1994, 544; Trossen, juris - die Monatsschrift 2015, 23 [27]; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 130 [Sept. 2016]).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Urteilen vom 31. Oktober 1991 X R 9/91 (BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 [BFH 31.10.1991 - X R 9/91]) und vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91]) die sozialpolitische Zielsetzung der Begünstigungsvorschrift betont und deshalb eine Nutzung durch Kinder i. S. des § 32 EStG als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beurteilt.
  • BFH, 27.07.2000 - X R 135/97

    Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG

    Das zeigt, dass für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der erhöhte Wohnraumbedarf durch die Kinder zweckbestimmend ist (BFH in BFHE 172, 89, BStBl II 1993, 873, m.w.N.); Steuerpflichtigen mit Kindern soll ein zusätzlicher Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum gegeben werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241, m.w.N.).
  • FG Hessen, 12.12.1995 - 2 K 3945/95

    Voraussetzungen für die Anbänderung eines Einkommensteuerbescheides;

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  • BFH, 25.01.1995 - X R 37/94

    Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach

    Das BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91 (BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • FG Niedersachsen, 28.03.1996 - VII 297/95

    Steuerliche Geltendmachung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung;

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BStBl II 1992, 241, 243 zutreffend ausgeführt, der durch die Neuregelung des § 34 f Abs. 2 EStG ab 1987 allgemein definierte Vermögens- und familienpolitische Förderungszweck werde auch dann erreicht, wenn die Zweitwohnung nach Größe und Zuschnitt nicht geeignet sei, dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung zu dienen.

    Da es denkbar sei, daß Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt nach näherer Maßgabe des § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG in zwei Wohnungen führten, über deren Größe und Zuschnitt das Gesetz nichts vorschreibe, spreche wenig für die Annahme, daß der Gesetzgeber bei der "Kinderkomponente" eine bestimmte Beschaffenheit des geforderten Objekts voraussetzen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BStBl II 1992, 241, 244).

  • FG Nürnberg, 11.10.1996 - VII 151/95
  • FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01

    Entnahmegewinn bei der Landwirschaft und Forstwirtschaft ; Entnahme von Grund und

  • FG Nürnberg, 31.05.2000 - V 354/98

    Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nur

  • BFH, 11.08.1993 - X R 66/91

    Keine Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 1 EStG, wenn bei Erwerb des Objekts

  • FG Köln, 29.10.2008 - 1 K 1059/05

    Anrechnung der Förderbeträge für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei einer

  • FG Münster, 17.03.1998 - 2 K 2220/96

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 10e EStG bei unentgeltlicher

  • BFH, 09.08.1995 - XI R 109/92

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit als

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 1308/99

    Gewährung der Kinderzulage

  • FG Nürnberg, 30.11.1999 - I 175/99
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 1895/98

    Kinderzulage: Nutzung des Förderobjekts durch das Kind

  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.1994 - I 546/94

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung als

  • FG Düsseldorf, 10.10.2002 - 8 K 5588/99

    Kinderzulage auch für Grenzpendler

  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.1995 - I 123/95

    Gewährung eines Abzugsbetrages für die Errichtung eines freistehenden

  • FG Düsseldorf, 11.01.2000 - 6 K 6281/99

    Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer als Einnahme; Ausschluss der

  • FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11

    Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns

  • FG Brandenburg, 02.03.2000 - 4 K 805/99

    Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen;

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